1 Jede Gruppierung von Produzentinnen und Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
2 Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer Ursprungsbezeichnung einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
- a.
- Die Produktion ihrer Mitglieder entspricht mindestens der Hälfte der Gesamtproduktion des Erzeugnisses.
- b.
- Ihre Mitglieder vertreten mindestens 60 Prozent der an jedem Produktionsschritt beteiligten Produzentinnen und Produzenten.
3 Eine Gruppierung, die ein Gesuch um Eintragung einer geografischen Angabe einreicht, gilt als für das fragliche Erzeugnis repräsentativ, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:
- a.
- Die Produktion ihrer Mitglieder entspricht mindestens der Hälfte der Gesamtproduktion des Erzeugnisses.
- b.
- Ihre Mitglieder vertreten mindestens 60 Prozent der Produzentinnen und Produzenten, die das Endprodukt in Verkehr bringen.
4 Eine Person kann einer Gruppierung gleichgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Sie ist die einzige Produzentin, die ein Eintragungsgesuch einreichen will.
- b.
- Das im Eintragungsgesuch abgegrenzte geografische Gebiet hat Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Merkmale auf als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse.
5 Eintragungsgesuche für ausländische Bezeichnungen können beim IGE eingereicht werden durch:
- a.
- eine Gruppierung oder eine Person nach Absatz 2, 3 oder 4; oder
- b.
- die für das Ursprungsland zuständige Behörde im Namen der Begünstigten.
6 Soll eine Bezeichnung eines grenzübergreifenden geografischen Gebiets oder eine mit einem grenzübergreifenden Gebiet verbundene traditionelle Bezeichnung eingetragen werden, so können mehrere Gruppierungen oder zuständige Behörden gemeinsam ein Gesuch einreichen.