817.026.1
Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
vom 14. September 2015 (Stand am 1. Oktober 2015)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051,
verordnet:
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Einfuhr folgender Erzeugnisse:
- a.
- Guarkernmehl der Zolltarifnummer2 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
- b.
- zusammengesetzte Lebensmittel, insbesondere Zubereitungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die mindestens 20 Prozent Guarkernmehl nach Buchstabe a enthalten.
1 Ein Erzeugnis nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einem Zertifikat gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1753, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
2 Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
3 Es muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und Industrie in Indien oder, falls das Ursprungsland und das Versendungsland nicht identisch sind, von einer bevollmächtigten Person des Versendungslandes.
4 Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig.
1 Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zertifikat beizufügen ist.
2 Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm EN ISO/IEC 170254 für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.
3 Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:
- a.
- die Messunsicherheit;
- b.
- die Nachweisgrenze (Limit of Detection, LOD);
- c.
- die Bestimmungsgrenze (Limit of Quantification, LOQ).
1 Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG5 durch die zuständige indische Kontrollbehörde zu erfolgen.
2 Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels erfolgen.
3 Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode6 durchgeführt werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.
1 Jede Sendung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 muss mit einem Code gekennzeichnet sein.
2 Dieser Code ist auf das Zertifikat und den Analysebericht zu übertragen.
3 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
1 Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt7 vorgängig angemeldet werden.
2 Dabei sind das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
- a.
- eine systematische Dokumentenprüfung;
- b.
- eine Nämlichkeitskontrolle;
- c.
- eine Warenprüfung.
2 Nämlichkeitskontrollen und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.
3 Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen.
1 Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt werden.
2 Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.