412.101.222.21

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Bootfachwartin/Bootfachwart
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. August 2015 (Stand am 1. April 2024)

30404

Bootfachwartin EFZ/Bootfachwart EFZ

Agente d’entretien de bateaux CFC/

Agent d’entretien de bateaux CFC

Manutentrice nautica AFC/

Manutentore nautico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 164 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Bootfachwartinnen und Bootfachwarte auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie führen allgemeine Wartungs- und einfache Reparaturarbeiten an Bootsmotoren, Getrieben und Zusatzsystemen durch und können amtliche Abgaswartungsarbeiten ausführen.
b.
Sie montieren, warten, prüfen und reparieren Boottechnikanlagen, einfache elektrische Installationen, elektronische Geräte, sanitäre Anlagen und Anbauteile; sie können die Boottechnikanlagen stilllegen, konservieren, lagern und wieder in Betrieb nehmen.
c.
Sie stellen nichttragende Anbau- und Zubehörteilen aus Holz und Kunststoff her, verbinden diese, können kleine Oberflächenschäden reparieren und Oberflächen vorbehandeln und beschichten; zudem bearbeiten sie Metallbauteile nach branchenüblichen Vorgaben.
d.
Sie beurteilen die Fahreigenschaften der Boote, können Boote schleppen und sicher überführen, Hebeeinrichtungen und Transportsysteme bedienen, um Boote ein- und auszuwassern und zu lagern, und können die Maste von Segelbooten stellen und legen.
e.
Sie planen und rapportieren die Arbeitsschritte, erstellen einfache Zeichnungen, prüfen, pflegen und reinigen Boote, bereiten sie zur amtlichen Prüfung vor und warten Betriebseinrichtungen.
f.
Sie arbeiten verlässlich und genau, kunden- und lösungsorientiert, selbstständig oder im Team, auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen und Plänen, unter Beachtung von geltenden Qualitätsmassstäben, Vorschriften und Herstellerangaben; bei all ihren Tätigkeiten setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Bootbauerin oder Bootbauer werden die ersten beiden Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen:
1.
Antriebsanlagen von Booten warten, reparieren und ändern,
2.
Vorschriften zur Abgaswartung bei Bootsmotoren umsetzen,
3.
elektrische Kleinspannungs-Gleichstrom-Anlagen warten, reparieren und ändern,
4.
sanitäre Anlagen warten, reparieren und ändern,
5.
Boottechnikanlagen stilllegen, lagern und wieder in Betrieb nehmen,
6.
Beschläge, Rigg und sonstige Anbauteile montieren und ausrüsten,
7.
Treibstoffanlage warten, reparieren und ändern;
b.
Bearbeiten von Werkstoffen:
1.
Nichttragende Anbau- und Zubehörteile aus Holz herstellen, anpassen und reparieren,
2.
nichttragende Anbau- und Zubehörteile aus Kunststoffen herstellen, anpassen und reparieren,
3.
kleine Oberflächenreparaturen am Boot aus Holz vorbereiten und ausführen,
4.
kleine Oberflächenreparaturen am Boot aus glasfaserverstärkten Kunststoffen vorbereiten und ausführen,
5.
verschiedene Verbindungen für Holz, Kunststoffe und Metall vorbereiten und ausführen,
6.
Metallteile bearbeiten,
7.
Oberflächen von Holz, glasfaserverstärkten Kunststoffen und Metall bearbeiten und beschichten;
c.
Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen:
1.
Boote fahren und belegen,
2.
Ein- und Auswasserung von Booten vorbereiten und ausführen,
3.
Boote verschieben und lagern,
4.
Aufriggen und Abriggen vorbereiten und ausführen;
d.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten:
1.
Planen, Kontrollieren und Rapportieren,
2.
Boote pflegen und reinigen,
3.
nichttragende Anbau- und Zubehörteile zeichnen und skizzieren,
4.
Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz umsetzen,
5.
Betriebseinrichtungen warten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 56

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 164 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen

20

160

60

90

330

Bearbeiten von Werkstoffen

60

0

50

50

160

Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen

20

0

50

0

70

Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten

100

40

40

60

240

Total

200

200

200

200

800

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport
40
40
40
40
160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 19 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Bearbeiten von Werkstoffen;
2.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
b.
Kurs II findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Bearbeiten von Werkstoffen;
2.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
c.
Kurs III findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 5 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen;
2.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.
d.
Kurs IV findet im 3. Lehrjahr statt, umfasst 4 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1.
Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen;
2.
Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Führerausweise

1 Zur beruflichen Grundbildung der Bootfachwartin EFZ und des Bootfachwarts EFZ gehört der Erwerb folgender Führerausweise:

a.
Führerausweis Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb);
b.
Führerausweis Kategorie D (Segelschiffe).

2 Der Ausbildungsbetrieb übernimmt:

a.
die Kosten von je 10 Lektionen für den praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerausweise;
b.
die anfallenden Prüfungsgebühren.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 10

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.9

9 Fassung gemäss Ziff. III 35 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Bootfachwartin EFZ oder Bootfachwart EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Bootfachwartin oder gelernter Bootfachwart mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
Bootbauerin EFZ oder Bootbauer EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Bootfachwartin EFZ und des Bootfachwarts EFZ und mit mindestens 6 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 13 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Bootfachwartin EFZ oder des Bootfachwarts EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

2 Mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren sind die Nachweise zu erbringen, dass die Führerausweise der Kategorien A und D sowie die Kompetenzen zu Abgasuntersuchungen von Schiffsmotoren (Otto- und Dieselmotoren) erworben worden sind.

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen

30 %

2

Bearbeiten von Werkstoffen

30 %

3

Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen

20 %

4

Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten

20 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Ausführen von Wartungs- und Änderungsarbeiten an Boottechnikanlagen

75 Min.

30 %

2

Bearbeiten von Werkstoffen

30 Min.

20 %

3

Bedienen von Booten und von Transport- und Hebesystemen

30 Min.

10 %

4

Ausführen von Planungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten

60 Min.

20 %

5

Handlungskompetenzbereiche 1–4 vernetzen

(Fachgespräch)

45 Min.

20 %

c.
Allgemeinbildung, der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Bootfachwartin EFZ» oder «Bootfachwart EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung
und Qualität für Bootberufe

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Bootberufe setzt sich zusammen aus:

a.
5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Bootbauer-Verbands SBV;
b.
1–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Bootbauer-Verband SBV.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 15. November 200111 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Bootfachwartin oder des Bootfachwarts;
b.
der Lehrplan vom 15. November 200112 für den beruflichen Unterricht der Bootfachwartin oder des Bootfachwarts.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 1. Oktober 2003 über die Einführungskurse für Bootfachwartin oder Bootfachwart wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Bootfachwartin oder Bootfachwart vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Bootfachwartin oder Bootfachwart bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2020 in Kraft.