Art. 1 Berufsbild
Bootfachwartinnen und Bootfachwarte auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie führen allgemeine Wartungs- und einfache Reparaturarbeiten an Bootsmotoren, Getrieben und Zusatzsystemen durch und können amtliche Abgaswartungsarbeiten ausführen.
- b.
- Sie montieren, warten, prüfen und reparieren Boottechnikanlagen, einfache elektrische Installationen, elektronische Geräte, sanitäre Anlagen und Anbauteile; sie können die Boottechnikanlagen stilllegen, konservieren, lagern und wieder in Betrieb nehmen.
- c.
- Sie stellen nichttragende Anbau- und Zubehörteilen aus Holz und Kunststoff her, verbinden diese, können kleine Oberflächenschäden reparieren und Oberflächen vorbehandeln und beschichten; zudem bearbeiten sie Metallbauteile nach branchenüblichen Vorgaben.
- d.
- Sie beurteilen die Fahreigenschaften der Boote, können Boote schleppen und sicher überführen, Hebeeinrichtungen und Transportsysteme bedienen, um Boote ein- und auszuwassern und zu lagern, und können die Maste von Segelbooten stellen und legen.
- e.
- Sie planen und rapportieren die Arbeitsschritte, erstellen einfache Zeichnungen, prüfen, pflegen und reinigen Boote, bereiten sie zur amtlichen Prüfung vor und warten Betriebseinrichtungen.
- f.
- Sie arbeiten verlässlich und genau, kunden- und lösungsorientiert, selbstständig oder im Team, auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen und Plänen, unter Beachtung von geltenden Qualitätsmassstäben, Vorschriften und Herstellerangaben; bei all ihren Tätigkeiten setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.