Art. 1 Berufsbild
Bootbauerinnen und Bootbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie fabrizieren und reparieren Bauteile der Bootkonstruktion, Anbauteile aus Holz, Kunststoff und Metall.
- b.
- Sie montieren Anbauteile, installieren und ändern Boottechnikanlagen sowie deren Zusatzsysteme und Steuerungen; dazu gehören auch einfache elektrische Installationen und sanitäre Anlagen.
- c.
- Sie bedienen Boote, Hebeeinrichtungen und Transportsysteme, um Boote ein- und auszuwassern und zu lagern, und sie können die Maste von Segelbooten stellen und legen.
- d.
- Sie planen und rapportieren die Arbeitsschritte, erstellen einfache Zeichnungen, diagnostizieren, pflegen und reinigen Boote und warten Betriebseinrichtungen.
- e.
- Sie arbeiten verlässlich und genau, kunden- und lösungsorientiert, selbstständig oder im Team, auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen und Plänen, unter Beachtung von geltenden Qualitätsmassstäben, Vorschriften und Herstellerangaben; bei all ihren Tätigkeiten setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz um.