Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.2
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
- a.
- von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können;
- b.
- von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird.3
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:
- a.
- nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
- b.
- Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat;
- c.
- Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die «Widerstandsarmee des Herrn» dienen oder von diesem verwendet werden.4
4bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
- a.
- den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen;
- b.
- sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.5
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19967.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 14. Dez. 2018 (AS 2018 4557).