935.412
Verordnung
über das Datenbearbeitungssystem private
Sicherheitsdienstleistungen
(VDPS)
vom 12. August 2015 (Stand am 1. September 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
und auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 20132 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS),
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10,
12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben:
- a.
- Bearbeitung der eingehenden Meldungen;
- b.
- Durchführung des Prüfverfahrens;
- c.
- Erstellung von Statistiken und Berichten.
Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.
1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:
- a.
- betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1;
- b.
- betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2;
- c.
- betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 20153 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.
3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte.
2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.
Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.
1 Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.
1 Die Daten- und Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20115 und den Weisungen des Bundesrates vom 14. August 20136 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
1 Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
1 Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
- 1.
- Firma
- 2.
- Sitz
- 3.
- Rechtsform
- 4.
- Handelsregisterauszug
- 5.
- Zweck
- 6.
- Geschäftsbereiche
- 7.
- Einsatzorte im Ausland
- 8.
- Hauptsächliche Kundenkategorien
- 9.
- Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex
- 10.
- Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals
- 11.
- Angaben zum internen Kontrollsystem
- 12.
- Art und Volumen der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS
- 13.
- Zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz kommende Waffen und andere Mittel
- 14.
- Umfang und Dauer des Einsatzes
- 15.
- Anzahl der eingesetzten Personen
- 16.
- Risiken des Einsatzes
- 17.
- Andere wichtige, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffenden Angaben
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b)
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geburtsdatum
- 4.
- Wohnsitz, inkl. Wohnsitzbescheinigung
- 5.
- Nationalitäten
- 6.
- Angaben zum Leumund
- 7.
- Angaben zur Bewilligung für die Ausfuhr, das Tragen und die Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition
- 8.
- Angaben zu Aus- und Weiterbildungen
- 9.
- Funktion im Unternehmen: Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Aufsichtsorgans, Führungsfunktion, Funktion mit Waffentragerlaubnis
- 10.
- Daten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen nach Artikel 20 BPS: vorgeworfene Straftat, Angaben zur Art des Verfahrens, Bezeichnung der betroffenen Behörden, Kopie des Urteils und aller anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Informationen
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
- 1.
- Name oder Bezeichnung: natürliche oder juristische Person, internationale Organisation, Regierung, Gruppierung usw.
- 2.
- Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum
- 3.
- Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit
- 4.
- Angaben zur Stellung: Funktion, Rolle, Rang, Position usw.
- 5.
- Weitere Angaben zur Identifikation