142.201.1
Verordnung des EJPD
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
(Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD)1
vom 13. August 2015 (Stand am 1. Mai 2022)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 2 und 99 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG)3
und auf Artikel 85 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE),
verordnet:
Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend:
- 1.
- die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 VZAE,
- 2.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 VZAE;
- b.
- die Erteilung und die Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen, wenn die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE für längstens vier Monate erteilt wird.
Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen an Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- Aufenthaltsbewilligungen für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und ‑doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub (Sabbatical) und Bundesstipendiatinnen und ‑stipendiaten, falls es sich um Staatsangehörige eines Staates handelt, mit dem ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder einer Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen verbunden ist; das SEM erstellt eine Liste dieser Länder und passt sie laufend an;
- b.
- Aufenthaltsbewilligungen für eine medizinische Behandlung, falls bei Einreichung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird (Art. 29 AIG);
- c.
- Aufenthaltsbewilligungen für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG);
- d.
- Aufenthaltsbewilligungen für Pflegekinder zur Adoption (Art. 48 AIG);
- e.
- Aufenthaltsbewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat, falls bei Einreichung des Gesuches absehbar ist, dass der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird.
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass;
- b.6
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;
- c.
- die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nach rechtskräftigem Widerruf des Schweizer Bürgerrechts;
- d.
- die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absätze 3 und 4 AIG;
- e.
- die sofortige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Professorinnen und Professoren;
- f.7
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 der Konvention vom 4. November 19508 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
- g.9
- ….
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer den heimatlichen Pass nicht mehr verlängern kann;
- b.
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorübergehend zugelassenen Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und ‑doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub, Bundesstipendiatinnen und ‑stipendiaten usw.), wenn:
- 1.
- der Aufenthalt im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung voraussichtlich länger als acht Jahre dauert (Art. 23 Abs. 3 VZAE),
- 2.
- die Ausländerin oder der Ausländer der Ausbildung nicht mehr die Zeit widmet oder widmen kann, die üblicherweise nötig ist, um die Ausbildung abzuschliessen, oder
- 3.
- begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Ausländerin oder der Ausländer durch wiederholte Wechsel des Ausbildungsziels einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz anstrebt;
- c.10
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;
- d.11
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten (Art. 50 AIG; Art. 77 VZAE);
- e.12
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA und ihrer Familienangehörigen, die ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben (Anhang I Art. 4 des Abk. vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]);
- f.14
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Kindern von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, oder von deren Ehegatten, um hier eine Ausbildung zu beenden (Anhang I Art. 3 Abs. 6 FZA), sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Elternteils, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt;
- g.15
- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Nichtmitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von 50 000 Franken oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise 80 000 Franken oder mehr bei einem Mehrpersonenhaushalt bezogen hat.
(Art. 30 Abs. 2 AIG)
Dem SEM sind zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 29 VZAE);
- b.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ehemalige Schweizerinnen und Schweizer (Art. 30 VZAE);
- c.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung (Art. 30a VZAE);
- d.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 31 VZAE);
- e.
- die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen öffentlichen Interessen (Art. 32 VZAE);
- f.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Pflegekinder (Art. 33 VZAE);
- g.
- die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Opfer oder Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel (Art. 36 VZAE);
- h.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 36a VZAE);
- i.
- die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren (Wiederzulassung, Art. 49 VZAE);
- j.
- die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die nach Leistung von Militärdienst im Ausland wieder einreisen (Art. 51 VZAE).
- k.
- die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Korrespondentinnen und Korrespondenten sowie an Journalistinnen und Journalisten, die für Medien mit Sitz im Ausland tätig sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. f VZAE).
Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:
- a.
- Aufenthaltsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Artikel 47 AIG und Artikel 73 VZAE;
- b.
- Aufenthaltsbewilligungen für die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern oder von deren Ehegatten, die älter als 18 Jahre sind (Art. 42 Abs. 2 AIG);
- c.
- Aufenthaltsbewilligungen für die Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von deren Ehegatten in aufsteigender Linie (Art. 42 Abs. 2 AIG);
- d.16
- Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Anhang I Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a FZA17);
- e.
- Aufenthaltsbewilligungen für zwischen 18 und 21 Jahre alte Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten, sofern diese Nachkommen sich vor der Gesuchseinreichung nicht rechtmässig und dauerhaft in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA aufgehalten haben (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a von Anhang I FZA);
- f.
- Aufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige in aufsteigender Linie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b von Anhang I FZA);
- g.18
- Aufenthaltsbewilligungen für die Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn sie die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Anhang I Art. 24 Abs. 1 FZA; umgekehrter Familiennachzug).
Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.