1 Das Zentrum, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Zentrums sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2 Das Zentrum ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
3 Das Zentrum ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den eigenen amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
4 Das Zentrum ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.
5 Das Zentrum ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
6 Die MWST-Befreiung wird auf Antrag des Zentrums durch Steuerentlastung an der Quelle gewährt, ausnahmsweise auf dem Wege der Rückerstattung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung. Die erwähnten anderen Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Zentrums auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen dem Zentrum und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.