0.741.531.951.4

AS 2015 2509

Originaltext

Abkommen
über den Strassenverkehr zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 18. Juni 2015

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2015

(Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

haben im Bestreben, den grenzüberschreitenden Strassenverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

1. Abschnitt: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 1 Zuständigkeit

(1)  Für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr ist die Behörde des Wohnsitzstaates zuständig.

(2)  Für Personen ohne Wohnsitz in einer der Vertragsparteien ist diejenige Vertragspartei zuständig, in der sie sich vorwiegend befinden.

Art. 2 Anerkennung der Führerausweise

(1)  Personen mit Wohnsitz in der einen Vertragspartei dürfen Motorfahrzeuge auf dem Gebiet der andern Vertragspartei führen, wenn sie einen gültigen Führerausweis besitzen und das von der besuchten Vertragspartei festgelegte Mindestalter erreicht haben. Dieser berechtigt zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien, für die der Ausweis ausgestellt ist. Artikel 42 Absatz 3bis der schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 (CH-VZV) und Artikel 39 Absatz 3a Buchstabe b der liechtensteinischen Verkehrszulassungsverordnung vom 1. August 19782 (FL-VZV) sind nicht anwendbar.

(2)  Führerausweise, die unter Umgehung der Bestimmungen der schweizerischen oder liechtensteinischen Zulassungsvorschriften oder der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union über den Führerschein erworben werden, dürfen nicht verwendet werden.

1 SR 741.51

2 LR 741.51

Art. 3 Anerkennung der Lernfahrausweise

(1)  Der Lernfahrausweis einer Vertragspartei berechtigt zum Durchführen von Lernfahrten auf dem Gebiet der andern Vertragspartei, wenn die Lernfahrten entsprechend den Vorschriften des Wohnsitzstaates in Begleitung einer berechtigten Person erfolgen.

(2)  Die Mindestalter richten sich nach den Vorschriften der besuchten Vertrags­partei.

Art. 4 Wohnsitzwechsel

(1)  Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert 14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Führerausweis des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig.

(2)  Die neu zuständige Behörde erteilt den Führerausweis prüfungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Person:

a)
den Führerausweis eines Drittstaates vorlegt, dieser aber materiell als Füh­rerausweis einer Vertragspartei anerkannt ist;
b)
einen befristeten Führerausweis besitzt.

(3)  Die neu zuständige Behörde meldet den Wohnsitzwechsel der bisher zuständigen Behörde.

(4)  Inhabern und Inhaberinnen eines gültigen liechtensteinischen Führerausweises wird der unbefristete schweizerische Führerausweis erteilt. Für Führerausweise der Kategorie A oder B gilt dies nur, wenn sie im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz mindestens ein Jahr gültig waren. In den übrigen Fällen wird der schweizerische Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des liechtensteinischen Führerausweises und dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels, mindestens aber ein Jahr. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Kategorien und Unterkategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.

Art. 5 Aberkennung von Ausweisen der andern Vertragspartei

Nach Widerhandlungen im Strassenverkehr wenden die schweizerischen Behörden gegenüber Personen mit liechtensteinischem Lernfahr- oder Führerausweis Artikel 45 CH-VZV3 und die liechtensteinischen Behörden gegenüber Personen mit schweizerischem Lernfahr- oder Führerausweis Artikel 42 FL-VZV4 an.

3 SR 741.51

4 LR 741.51

2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise

Art. 7 Anerkennung der Weiterbildungskurse

(1)  Weiterbildungsstätten und die von ihnen angebotenen Weiterbildungskurse für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse werden gegenseitig anerkannt.

(2)  Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absolviert werden.

Art. 8 Wohnsitzwechsel

(1)  Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert 14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Fähigkeitsausweis des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig.

(2)  Die neu zuständige Behörde erteilt den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei. Sie rechnet die bisher absolvierte Weiterbildung an.

3. Abschnitt: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

Art. 9 Zuständigkeit

Zuständig für die Zulassung zum Strassenverkehr von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist die Behörde, die nach Artikel 1 Ziffer 1 und Artikel 4 Ziffer 1 für den Füh­rerausweis zuständig ist.

Art. 10 Anerkennung der Fahrlehrerbewilligung

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen ihren Beruf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei bewilligungsfrei ausüben, sofern sie sich bei der Behörde dieser Vertragspartei angemeldet haben. Liechtensteinische Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich in jedem Kanton anzumelden, in dem sie tätig sein wollen.

Art. 11 Aufsicht und Massnahmen

(1)  Die Behörden der Vertragsparteien beaufsichtigen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die im Gebiet der eigenen Vertragspartei tätig sind.

(2)  Feststellungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können, sind der nach Artikel 9 zuständigen Behörde zu melden. Diese informiert die meldende Behörde über die getroffenen Entscheide.

(3)  Die beaufsichtigende Behörde kann die Fahrlehrerbewilligung aberkennen.

Art. 12 Weiterbildung

Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absolviert werden. Die Behörden informieren sich gegenseitig über absolvierte Weiter­bildungen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

Art. 13 Wohnsitzwechsel

(1)  Bei einem Wohnsitzwechsel gemäss Artikel 4 Ziffer 1 eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin wird die Fahrlehrerbewilligung der einen Vertragspartei durch die Bewilligung der andern Vertragspartei ersetzt.

(2)  Bisher absolvierte Weiterbildungen werden angerechnet.

4. Abschnitt: Zulassung der Fahrzeuge

Art. 14 Anerkennung der Zulassung

(1)  Solange ein Fahrzeug den Standort auf dem Gebiet einer Vertragspartei hat, darf es mit dessen Fahrzeugausweis und Kontrollschildern auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in gleicher Weise verkehren wie die in der andern Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge; es darf namentlich auch zur Durchführung von Binnentransporten verwendet werden. Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ist nicht erforderlich.

(2)  Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. In folgenden Fällen gilt der Wohnsitz des Halters oder der Halterin als Standort:

a)
bei Fahrzeugen, die während der Woche auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter oder die Halterin nicht Wohnsitz hat, verwendet werden und die durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzstaat des Halters oder der Halterin untergebracht werden;
b)
bei Fahrzeugen, die auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter oder die Halterin nicht Wohnsitz hat, weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
c)
bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb des Wohnsitzstaates des Halters oder der Halterin und auf dem Gebiet der andern Vertragspartei.
Art. 15 Wechsel der Zulassung

(1)  Wird der Standort eines in einer Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs in die andere Vertragspartei verlegt, so hat der Halter oder die Halterin dies innert 14 Tagen der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei zu melden. Diese lässt das Fahrzeug aufgrund des alten Fahrzeugausweises und eines neuen Versicherungsnachweises und allfälliger zusätzlicher Dokumente zum Verkehr zu.

(2)  Die neu zuständige Behörde sendet den annullierten alten Fahrzeugausweis und die dazugehörenden Kontrollschilder der bisher zuständigen Behörde zurück. Diese übermittelt der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie davon. Ebenso übermittelt die bisher zuständige Behörde der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für einen allfällig vorhandenen Fahrtschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer oder eine beglaubigte Kopie davon.

5. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte und Fahrverbote


Art. 16 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Wirkung auf die andere Vertragspartei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 78–85 der schweizerischen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19625 (CH-VRV) sowie die Bedingungen nach Artikel 76–83 der liechtensteinischen Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 19786 (FL-VRV) erfüllt sind. In Bezug auf die Zuständigkeit (Art. 79 CH‑VRV) wird das Fürstentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.

5 SR 741.11

6 LR 741.11

Art. 17 Sonntags- und Nachtfahrverbot

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen mit Wirkung auf die andere Vertragspartei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 92 CH-VRV7 sowie die Bedingungen nach Artikel 90 FL-VRV8 erfüllt sind. In Bezug auf Artikel 92 CH-VRV wird das Fürstentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.

7 SR 741.11

8 LR 741.11

6. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung

Art. 18 Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien arbeiten in folgenden Bereichen zusammen:

a)
Fahrzeugtypisierung;
b)
Fahrzeugzulassung;
c)
digitale Fahrtschreiberkarten;
d)
Zulassung von Führern und Führerinnen;
e)
Administrativmassnahmen.

(2)  Eine Zusammenarbeit im Bereich weiterer Informationssysteme des Strassenverkehrs können die Vertragsparteien im Protokoll zu diesem Abkommen (Art. 25) regeln, soweit keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen sind.

(3)  Das Fürstentum Liechtenstein wird im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an der Führung und Nutzung des schweizerischen Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) beteiligt.

(4)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ ist im Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt.

(5)  Den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein, einschliesslich der Landespolizei und der Strafverfolgungsbehörden, kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den entsprechenden schweizerischen Behörden.

Art. 19 Kosten

(1)  Die Schweiz kommt für die Kosten von Entwicklung, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems auf.

(2)  Das Fürstentum Liechtenstein kommt für den Zusatzaufwand auf, der durch spezifische liechtensteinische Bedürfnisse entsteht.

Art. 20 Daten

(1)  Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zusammenarbeit:

a)
für die Daten der Schweiz das schweizerische Bundesgesetz vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz;
b)
für die Daten von Liechtenstein das liechtensteinische Datenschutzgesetz vom 14. März 200210.

(2)  Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten der andern Vertragspartei dürfen durch das Bundesamt für Strassen oder das Amt für Strassenverkehr11 des Fürstentums Liechtenstein an Drittstaaten weitergegeben werden, sofern die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt.

(3)  Die Bearbeitung von Daten in andern Systemen ist mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

(4)  Mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde können Daten, die von ihr an das schweizerische IVZ übermittelt wurden, von den schweizerischen Behörden zu Statistik- und Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

9 SR 235.1

10 LR 235.1

11 Ausdruck gemäss Mitteilung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Umbenennung der «Motorfahrzeugkontrolle» in «Amt für Strassenverkehr») vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2020 143). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7. Abschnitt: Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen und LSVA-Erfassungsgeräte


Art. 22 Werkstattzulassung, Werkstattkontrollen, Ausgabe von Werkstattkarten

Die Eidgenössische Zollverwaltung12 ist zuständig für:

a)
die Zulassung von Werkstätten in den Bereichen Einbau, Prüfung und Reparatur von digitalen und/oder analogen Fahrtschreibern, Geschwindigkeits­beschränkungseinrichtungen sowie LSVA-Erfassungsgeräten;
b)
die entsprechenden Werkstattkontrollen;
c)
die Ausgabe von Werkstattkarten.

12 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

Art. 23 Rechnungstellung und Kosten

(1)  Die Kartengebühren für liechtensteinische Fahrtschreiberkarten werden vom Bundesamt für Strassen in Rechnung gestellt.

(2)  Das Bundesamt für Strassen zieht die Gebühren für alle Fahrtschreiberkarten ein. Bei ausstehenden Zahlungen für Fahrtschreiberkarten für das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, nach erfolgloser Mahnung durch das Bundesamt für Strassen, das liechtensteinische Amt für Strassenverkehr das Inkasso.

8. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen

Art. 24 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 25 Protokoll

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 26 Gemischte Kommission

(1)  Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens. Die gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen.

(2)  Die Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 25 erwähnten Protokolls zuständig.

(3)  Die Kommission kommt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen. Sie tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:

a)
der Notenaustausch vom 15. Dezember 197713 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen; und
b)
die Vereinbarung vom 25. Oktober 200614 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich.
Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der zweiten der diplomatischen Noten in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis setzen, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung erfüllt sind.

(2)  Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Es verliert seine Gültigkeit zwölf Monate nach Eingang der diplomatischen Note, mit der die eine Vertragspartei die andere von der Kün­digung in Kenntnis gesetzt hat.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 18. Juni 2015, in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein:

Adrian Hasler

Protokoll

Gestützt auf Artikel 25 des Abkommens über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

nachfolgend als Abkommen bezeichnet,

wird zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen und dem liechtenstei­nischen Amt für Strassenverkehr

Folgendes vereinbart:

1. Zuständigkeit für Fahrzeugführer, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeuge (Art. 1 und 15 des Abkommens)

Als zuständige Behörden gelten für die Schweiz die Motorfahrzeugkontrolle oder das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons und für das Fürstentum Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.

2. Anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ (Art. 18 des Abkommens)


Die anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ umfasst die folgenden Erlasse und Erlassbestimmungen, jeweils in der Fassung mit Geltung am Tag des Inkrafttretens des Abkommens:

a)
Artikel 104a–104d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195815;
b)
Verordnung vom 19. Juni 199516 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen;
c)
Verordnung vom 23. August 200017 über das Fahrberechtigungsregister;
d)
ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200018.
e)
MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200319;
f)
Verordnung vom 29. März 200620 über das Fahrtschreiberkartenregister;

3. Zuständigkeit für den digitalen Fahrtschreiber (Art. 21–23 des Abkommens)


Als zuständige Behörde gilt für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für das Fürstentum Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.

Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Zertifizierungen nach EU‑Vor­gaben oder Interoperabilitätsprüfungen werden von beiden Vertragsparteien gegenüber der Europäischen Union selbstständig, aber koordiniert wahrgenommen.

Änderungen oder Weiterentwicklungen in den Bereichen Fahrtschreiberkartenherstellung, Anbindung der Vollzugssoftware oder WTO-Beschaffungen für Fahrtschreiberkarten teilt das Bundesamt für Strassen dem liechtensteinischen Amt für Strassenverkehr rechtzeitig mit.

Notwendige Änderungen am System des digitalen Fahrtschreibers ausserhalb des Wartungsvertrags infolge neuer technischer oder neuer EU-Anforderungen (z. B. TACHOnet, Zertifizierungsstelle) werden wie folgt geregelt:

Das Bundesamt für Strassen informiert das Amt für Strassenverkehr frühzeitig und erarbeitet einen Vorschlag für die Umsetzung oder Anpassung. Danach finden im Rahmen der gemischten Kommission Verhandlungen statt über die konkrete Umsetzung einschliesslich einer allfälligen Kostenbeteiligung des Fürstentums Liechtenstein.

4. Zuständige Behörden (Art. 24 des Abkommens)

Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:

Für die Schweiz:

Bundesamt für Strassen

CH-3003 Bern

Für Liechtenstein:

Amt für Strassenverkehr

Postfach 684

FL-9490 Vaduz

5. Gemischte Kommission (Art. 26 des Abkommens)

Die zuständigen Behörden, aus denen sich die gemischte Kommission zusammensetzt, sind für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für Liechtenstein das Amt für Strassenverkehr.

Der gemischten Kommission gehört mit beratender Stimme auch ein Vertreter oder eine Vertreterin der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) an.

Bern, am 18. Juni 2015, in zwei Originalen in deutscher Sprache.