Art. 1 Komplexes Umfeld
1 «Komplexes Umfeld» bezeichnet ein Gebiet:
- a.
- das entweder durch Unruhen oder durch eine Instabilität aufgrund von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Konventionen2 und der Zusatzprotokolle I und II3 in Mitleidenschaft gezogen wurde oder immer noch wird;
- b.
- in dem rechtsstaatliche Strukturen erheblich beschädigt sind; und
- c.
- in dem die staatlichen Behörden der Situation nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang gewachsen sind.
- 2 Setzt der Bund ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem Gebiet ein, das kein komplexes Umfeld nach Absatz 1 ist, so ist die Verordnung vom 24. Juni 20154 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen anwendbar.