935.411

Verordnung
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen

(VPS)

vom 24. Juni 2015 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 17 und 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 20131 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Komplexes Umfeld

1 «Komplexes Umfeld» bezeichnet ein Gebiet:

a.
das entweder durch Unruhen oder durch eine Instabilität aufgrund von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Konventionen2 und der Zusatzprotokolle I und II3 in Mitleidenschaft gezogen wurde oder immer noch wird;
b.
in dem rechtsstaatliche Strukturen erheblich beschädigt sind; und
c.
in dem die staatlichen Behörden der Situation nicht mehr oder nur noch in begrenztem Umfang gewachsen sind.
2 Setzt der Bund ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem Gebiet ein, das kein komplexes Umfeld nach Absatz 1 ist, so ist die Verordnung vom 24. Juni 20154 über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen anwendbar.
Art. 1a5 Operationelle und logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften

1 Als operationelle Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften gelten Tätigkeiten, die ein Unternehmen zugunsten von diesen in Zusammenhang mit deren Kernaufgaben im Rahmen von laufenden oder geplanten Einsätzen erbringt.

2 Als logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften gelten Tätigkeiten, die ein Unternehmen zugunsten von diesen in engem Zusammenhang mit deren Kernaufgaben erbringt, insbesondere:

a.
die Wartung, die Reparatur oder die Aufwertung von Kriegsmaterial nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966 (KMG) oder von Gütern nach dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19967 (GKG);
b.
die Umwandlung von Gütern in Kriegsmaterial nach dem KMG oder in Güter nach dem GKG;
c.
der Aufbau, der Betrieb oder die Instandhaltung von Infrastruktur;
d.
das Versorgungsmanagement;
e.
der Transport, die Lagerung oder der Umschlag von Kriegsmaterial nach dem KMG oder von besonderen militärischen Gütern nach dem GKG;
f.
der Transport von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

6 SR 514.51

7 SR 946.202

Art. 1b8 Betrieb und Wartung von Waffensystemen

1 Als Betrieb von Waffensystemen gilt die Bedienung von Kriegsmaterial nach dem KMG9 im Hinblick auf Übungen von Streit- oder Sicherheitskräften.

2 Als Wartung von Waffensystemen gilt die Instandhaltung oder die Reparatur von Kriegsmaterial nach dem KMG zugunsten von Streit- oder Sicherheitskräften.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

9 SR 514.51

Art. 1c10 Beratung und Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften

1 Als Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die technische, taktische oder strategische Beratung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben.

2 Als Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften gilt die Instruktion oder das Training technischer, taktischer oder strategischer Art von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften im engen Zusammenhang mit deren Kernaufgaben.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

Art. 2 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister

Als dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 2010 beigetreten gelten Unter­nehmen, die Mitglied der Vereinigung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoCA)11 sind.

11 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc-psp.org

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Staatssekretariat EDA)12.

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2021 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 4 Inhalt der Meldepflicht

Die Meldepflicht umfasst:

a.
hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit:
1.
Art der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS,
2.
die zur Erbringung der privaten Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz kommenden Waffen und anderen Mittel,
3.
Umfang und Dauer des Einsatzes sowie Zahl der eingesetzten Personen,
4.
Ort, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird,
5.
besondere Risiken, welche die Tätigkeit mit sich bringt;
b.
hinsichtlich des Unternehmens:
1.
Firmenname, Sitz und Rechtsform sowie, falls vorhanden, Handelsregisterauszug,
2.
Zweck, Geschäftsbereiche, Einsatzgebiete im Ausland und hauptsäch­liche Kundenkategorien,
3.
Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex,
4.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheinigung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane,
5.
Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals,
6.
internes System zur Kontrolle des Personals;
c.
hinsichtlich der Personen, die im Unternehmen oder für dieses Führungsaufgaben wahrnehmen oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eine Waffe tragen dürfen:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheinigung,
2.
Überprüfung des guten Rufs,
3.
nach dem einschlägigen Recht erforderliche Bewilligungen für die Ausfuhr, das Tragen und die Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition,
4.
Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Grundrechte und humanitäres Völkerrecht,
5.
Aus- und Weiterbildung zum Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln sowie zur Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen.
Art. 5 Pflicht zur Meldung der Identität

Das Unternehmen informiert das Staatssekretariat EDA über die Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der Empfängerin oder des Empfängers einer Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS, wenn es sich dabei handelt um:

a.
einen fremden Staat oder seine Organe;
b.
eine internationale Organisation oder ihre Organe;
c.
eine Gruppierung, die sich als Regierung oder als staatliches Organ betrachtet, oder ihre Organe;
d.
eine an einem bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen13 und der Zusatzprotokolle I und II14 teilnehmende organisierte bewaffnete Gruppierung oder deren Einheiten;
e.
eine hohe Repräsentantin oder einen hohen Repräsentanten eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eine Führungsperson oder ein hohes Kadermitglied einer Gruppierung nach den Buchstaben c und d, unabhängig davon, ob die betreffende Person in Ausübung ihrer Aufgaben oder als Privatperson handelt.
Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung in standardisierter Form

Hat ein Unternehmen eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buch­stabe a Ziffer 1 oder 2 BPS gemeldet und beabsichtigt es, diese Dienstleistung in standardisierter Form zugunsten ähnlicher Empfängerinnen und Empfänger in gleichen Verhältnissen zu erbringen, so meldet es dem Staatssekretariat EDA den Abschluss jedes neuen Vertrags und erklärt, dass die darin vereinbarte Dienstleistung in standardisierter Form erfolgt.

Art. 7 Meldung bei Weiterführung der gleichen Tätigkeit

Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit, die es gemeldet hat, in gleicher Weise weiterzuführen, und treffen die von ihm nach Artikel 4 gelieferten Informationen nach wie vor zu, so bestätigt das Unternehmen dem Staatssekretariat EDA die Übereinstimmung der beabsichtigten Tätigkeit mit der gemeldeten Tätigkeit.

Art. 8 Beschleunigtes Verfahren

Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt das Staatssekretariat EDA dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird.

Art. 8a15 Meldepflicht im Zusammenhang mit Kriegsmaterial nach dem KMG oder Gütern nach dem GKG

1 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG16 oder Güter im Einklang mit dem GKG17 aus und nimmt es in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vor, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

2 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG aus und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

3 Überträgt ein Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte daran im Einklang mit dem KMG und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Übertragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.

4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine operationelle Unterstützung handelt.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

16 SR 514.51

17 SR 946.202

Art. 8b18 Entscheid im Prüfverfahren

1 Das Staatssekretariat EDA entscheidet über ein mögliches Verbot der gemeldeten Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes.

2 Kommt zwischen dem Staatssekretariat EDA, dem SECO und der zuständigen Stelle des VBS keine Einigung zustande oder stellen sie fest, dass die gemeldete Tätigkeit von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite ist, so legt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat zum Entscheid vor.

3 Die beteiligten Behörden können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das Staatssekretariat EDA ermächtigen, allein zu entscheiden.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA

1 Tritt ein Unternehmen aus der ICoCA aus oder beschliesst die ICoCA seinen Ausschluss, so teilt das Unternehmen dies dem Staatssekretariat EDA ohne Verzug unter Angabe der Gründe mit.

2 Schliessen die Gründe, die zum Austritt oder zum Ausschluss des Unternehmens aus der ICoCA geführt haben, einen erneuten Beitritt nicht von vornherein aus, so fordert das Staatssekretariat EDA das Unternehmen auf, innerhalb von sechs Monaten die für einen erneuten Beitritt notwendigen Schritte zu unternehmen.

3 Tritt das Unternehmen der ICoCA nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist wieder bei, so verbietet das Staatssekretariat EDA dessen Tätigkeit ganz oder teilweise.

Art. 10 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Funktion der oder des betreffenden Angestellten.

3 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200419.

3. Abschnitt: Kontrolle

Art. 11 Dokumentationspflicht

1 Das Unternehmen ist verpflichtet, seine Tätigkeiten zu dokumentieren. Es muss in der Lage sein, dem Staatssekretariat EDA jederzeit folgende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

a.
Identität und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Erbringerin oder des Erbringers sowie der Empfängerin oder des Empfängers der Dienstleistung;
b.
Doppel des mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags;
c.
Identität der mit der Ausführung des Vertrags befassten Personen;
d.
Angaben zu den eingesetzten Mitteln, insbesondere Waffen;
e.
Belege zur Vertragserfüllung.

2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung bewahren die in Absatz 1 genannten Infor­mationen und Dokumente während zehn Jahren auf. Diese Frist endet nicht mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Art. 12 Bearbeiten von Personendaten

1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist das Staatssekretariat EDA befugt, besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten, wenn diese die folgenden Personen betreffen:20

a.
die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane;
b.
das Personal des Unternehmens;
c.
das betroffene Unternehmen;
d.
die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung in den Schranken von Artikel 5.

2 Bearbeitet werden können die folgenden Personendaten:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person;
b.
alle Personendaten des betroffenen Unternehmens;
c.
alle die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffenden Angaben.

3 Das Staatssekretariat EDA ist ausserdem befugt, die folgenden besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu bearbeiten:21

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person;
b.
Identität des betroffenen Unternehmens;
c.
der betroffenen Person vorgeworfene Straftat;
d.
Angaben zur Art des Verfahrens;
e.
Bezeichnung der betroffenen Behörden;
f.
Kopie des Urteils sowie alle anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Informationen.

4 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten (Art. 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202022).23

20 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 132 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

21 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 132 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

22 SR 235.1

23 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 132 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

4. Abschnitt: Amtshilfe innerhalb der Schweiz

Art. 13

1 Das Staatssekretariat EDA gibt den in Artikel 28 BPS genannten Behörden von Amtes wegen oder auf Verlangen folgende Informationen und Personendaten bekannt:

a.
hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit:
1.
Art der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS,
2.
Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und oder der Empfängerin oder des Empfängers der Dienstleistung in den Schranken von Artikel 5,
3.
Ort im Ausland, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird;
b.
hinsichtlich des Unternehmens:
1.
Firmenname, Sitz und Rechtsform sowie, falls vorhanden, Handels­registerauszug,
2.
Zweck, Geschäftsbereiche, Einsatzgebiete in Ausland und hauptsäch­liche Kundenkategorien,
3.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheinigung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane.

2 Es gibt zudem den in Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d BPS genannten Behörden sowie den für die Wahrung der äusseren Sicherheit zuständigen Bundesbehörden (Art. 28 Abs. 2 Bst. e BPS) von Amtes wegen oder auf Verlangen folgende besonders schützenswerte Personendaten bekannt:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Nationalität der betroffenen Person;
b.
Identität des betroffenen Unternehmens;
c.
der betroffenen Person vorgeworfene Straftat;
d.
Angaben zur Art des Verfahrens;
e.
Bezeichnung der betroffenen Behörden;
f.
Kopie des Urteils sowie alle anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Informationen.

5. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden


Art. 14 Inhalt des Vertrags

1 Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:

a.
Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersuchen der einsetzenden Behörde;
b.
Offenlegung der Identität des eingesetzten Personals gegenüber der einsetzenden Behörde;
c.
Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der einsetzenden Behörde;
d.
sofortigen Auswechslung von Personal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt;
e.
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Umständen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten;
f.
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Vorfällen, bei denen das Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen nach Artikel 35 BPS angewendet oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat;
g.
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde, dass die Anforderungen an das Unternehmen oder an die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind.

2 Er enthält zudem:

a.
die Angaben nach den Artikeln 34 Absatz 2 und 35 BPS;
b.
eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung.
Art. 15 Mustervertrag

1 Das EDA erarbeitet einen Mustervertrag.24

2 Der Mustervertrag ist online zugänglich.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).

Art. 16 Mitteilung

Die einsetzende Behörde übermittelt dem Staatssekretariat EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung.

Art. 17 Unterstützung durch das EDA

In Regionen, in denen kein Unternehmen verfügbar ist, das der ICoCA beigetreten ist, setzt sich das EDA dafür ein, dass Unternehmen dieser Vereinigung beitreten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die einsetzende Behörde passt laufende Verträge, welche die Anforderungen des BPS nicht erfüllen, bis zum 1. September 2018 an.