935.41

Bundesgesetz
über die im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen

(BPS)

vom 27. September 2013 (Stand am 1. September 2015)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 173 Absatz 2
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Januar 20132,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen:

a.
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
b.
die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
c.
die schweizerische Neutralität zu wahren;
d.
die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die:

a.
von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen;
b.
in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienst­leistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen;
c.
in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt;
d.
von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammen­hängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt.

2 Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind.

3 Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben.

4 Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandels­assoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen:

a.
Personenschutz;
b.
Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften;
c.
Ordnungsdienst bei Anlässen.

2 Es findet zudem keine Anwendung auf Unternehmen, die:

a.
eine mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung nach Absatz 1 zusammen­hängende Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
b.
in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buch­stabe a erbringt;
c.
von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt.
Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
private Sicherheitsdienstleistung insbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:
1.
Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
2.
Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Um­feld,
3.
Ordnungsdienst bei Anlässen,
4.
Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegen­ständen,
5.
Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen,
6.
operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt,
7.
Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
8.
Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheits­kräften,
9.
nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
b.
mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienst­leistung:
1.
Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
2.
Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
c.
unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Genfer Abkommen5 sowie der Zusatzproto­kolle I und II6.
Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens

1 Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn es:

a.
direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
b.
direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
c.
aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

2 Handelt sich beim Unternehmen um eine Personengesellschaft, so gilt sie als kontrolliert, wenn:

a.
ein Unternehmen unbeschränkt haftender Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft ist;
b.
das kontrollierende Unternehmen als Kommanditär der Personengesellschaft Mittel zur Verfügung stellt, die ein Drittel der Eigenmittel der Personen­gesellschaft übersteigen; oder
c.
das kontrollierende Unternehmen der Personengesellschaft oder den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber Dritten ausmachen.
Art. 6 Weitervergabe

1 Vergibt ein Unternehmen die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung an ein anderes Unternehmen, so vergewissert es sich, dass das andere Unternehmen die Dienstleistung innerhalb der Schranken ausführt, die für das vergebende Unternehmen selber gelten.

2 Die Haftung des vergebenden Unternehmens für Schäden, die das andere Unternehmen verursacht, richtet sich nach dem Obligationenrecht7.

Art. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister

1 Unternehmen, die unter Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 fallen, sind verpflichtet, dem inter­nationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltens­kodex) in seiner Fassung vom 9. November 20108 beizutreten.

2 Das Departement, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist, kann beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf Sachverhalte anwendbar ist, die in diesem Gesetz geregelt sind, sofern die Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.

8 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org

2. Abschnitt: Verbote

Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten

1 Es ist verboten:

a.
zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal in der Schweiz zu rekrutieren oder auszubilden;
b.
zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland von der Schweiz aus Personal zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen;
c.
in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt;
d.
von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das zum Zwecke der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland Personal rekrutiert, ausbildet, vermittelt oder zur Verfügung stellt.

2 Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die im Dienst eines Unternehmens stehen, das diesem Gesetz untersteht, ist es verboten, unmittelbar an Feindseligkeiten im Ausland teilzunehmen.

Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten

Es ist verboten:

a.
von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
b.
in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammen­hängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen;
c.
von der Schweiz aus ein Unternehmen zu kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen oder Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechts­verletzungen nutzen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Meldepflicht

1 Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben, so ist es verpflichtet, der zuständigen Behörde insbesondere Folgendes zu melden:

a.
Art, Erbringerinnen oder Erbringer und Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit;
b.
die für die Beurteilung notwendigen Angaben über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und die Empfängerin oder den Empfänger der Dienst­leistung;
c.
Angaben über die Personen, die für die beabsichtigte Tätigkeit eingesetzt werden sollen, und deren Ausbildung;
d.
Überblick über die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens;
e.
Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex9;
f.
Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen.

2 Die Meldepflicht eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch­stabe d erstreckt sich sowohl auf die eigene Kontrolltätigkeit wie auch auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens.

3 Wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, nachdem die Meldung erfolgt ist, so teilt das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die zuständige Behörde informiert das Unternehmen umgehend darüber, ob die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann.

9 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org

Art. 11 Unterlassungspflicht

1 Bis das Unternehmen von der zuständigen Behörde eine Mitteilung oder einen Entscheid nach den Artikeln 12–14 erhalten hat, hat es die Ausübung der ge­mel­de­ten Tätigkeit zu unterlassen.

2 Leitet die zuständige Behörde das Prüfverfahren nach Artikel 13 ein, so kann sie die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausnahmsweise zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt.

Art. 13 Prüfverfahren

1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn:

a.
es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen könnte;
b.
sich die Verhältnisse in Bezug auf eine gemeldete Tätigkeit erheblich geändert haben, nachdem die Mitteilung nach Artikel 12 erfolgt ist;
c.
sie von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält;
d.
sie von einer Verletzung des schweizerischen Rechts oder des Völkerrechts Kenntnis erhält.

2 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung.

3 Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden.

4 Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.

Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern sie im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken steht. Bei folgenden Tätigkeiten ist besonders genau zu prüfen, ob sie im Einklang mit diesen Zwecken stehen:

a.
private Sicherheitsdienstleistung, die für Personen oder Gesellschaften und für ausländische Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht wird;
b.
private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die Organen oder Personen bei der Verübung von Menschenrechtsverletzungen von Nutzen sein kann;
c.
operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften;
d.
Dienstleistung im Bereich des militärischen Fachwissens, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängt;
e.
private Sicherheitsdienstleistung oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung, die terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein kann;
f.
Gründung, Niederlassung, Betrieb, Führung oder Kontrolle eines Unternehmens, das eine Dienstleistung nach den Buchstaben a–e erbringt.

2 Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern ein Unternehmen:

a.
in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen beging und keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich solche nicht wiederholen;
b.
Personal einsetzt, das keine für die beabsichtigte Tätigkeit angemessene Ausbildung erhalten hat;
c.
die Bestimmungen des Verhaltenskodex10 nicht einhält.

3 Die zuständige Behörde verbietet einem Unternehmen die Weitervergabe der Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammen­hängenden Dienstleistung, wenn das die Dienstleistung erbringende Unternehmen die Schranken nach Artikel 6 Absatz 1 missachtet.

10 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org

Art. 15 Ausnahmebewilligung

1 Der Bundesrat kann eine Tätigkeit, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt, die aber nach Artikel 14 zu verbieten wäre, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt.

2 Die zuständige Behörde unterbreitet den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat.

3 Der Bundesrat legt die erforderlichen Kontrollmassnahmen fest.

Art. 16 Koordination

1 Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199611, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199612 oder des Embargogesetzes vom 22. März 200213, so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.

2 Die Behörde, die das Verfahren koordiniert, sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf und stellt sicher, dass dem Unternehmen alle Verfahrensergebnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen mitgeteilt werden.

Art. 17 Gebühren

1 Der Bundesrat regelt die Erhebung kostendeckender Gebühren für:

a.
das Prüfverfahren nach Artikel 13;
b.
die nach Artikel 14 verhängten Verbote;
c.
die Kontrollmassnahmen nach Artikel 19.

2 Im Übrigen gilt Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungs­organisations­gesetzes vom 21. März 199714.

4. Abschnitt: Kontrolle

Art. 18 Mitwirkungspflicht

Unternehmen erteilen der zuständigen Behörde alle Auskünfte, die zur Prüfung der unter dieses Gesetz fallenden Tätigkeiten erforderlich sind, und legen ihr die notwendigen Unterlagen vor.

Art. 19 Kontrollbefugnisse der Behörde

1 Versucht das Unternehmen die zuständige Behörde zu beeinflussen oder kommt es seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und sind sämtliche Versuche der zuständigen Behörde, die nötigen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, erfolglos geblieben, so kann diese in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Fällen folgende Kontroll­massnahmen treffen:

a.
Inspektion der Räumlichkeiten des Unternehmens ohne Vorankündigung;
b.
Einsicht in einschlägige Unterlagen;
c.
Beschlagnahme von Material.

2 Die zuständige Behörde kann dazu andere Bundesbehörden sowie die Polizei­organe der Kantone und der Gemeinden beiziehen.

Art. 20 Bearbeiten von Personendaten

Die zuständige Behörde ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten im Zusammen­hang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie andere Personendaten zu bearbeiten.

5. Abschnitt: Sanktionen

Art. 21 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot

1 Wer unter Verstoss gegen Artikel 8 eine mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit ausübt oder unmittelbar an Feind­seligkeiten teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer eine Tätigkeit ausübt, die gegen Artikel 9 verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die vorliegende Bestimmung schliesst eine Bestrafung der Täterin oder des Täters nach dem Strafgesetzbuch15 oder dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192716 nicht aus, wenn eine schwerere Straftat im Sinne dieser Gesetze vorliegt.

Art. 23 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
Artikel 10 verletzt, indem sie oder er es unterlässt, eine Tätigkeit zu melden;
b.
eine Tätigkeit unter Missachtung der Unterlassungspflicht nach Artikel 11 oder 39 Absatz 2 ganz oder teilweise ausübt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.

Art. 24 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

a.
nach Artikel 18 oder 19 Absatz 1 Auskünfte, die Einsicht in Unterlagen oder den Zutritt zu Räumlichkeiten verweigert;
b.
falsche Angaben macht.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.

Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

1 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.

2 Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann nach Artikel 7 VStR Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:

a.
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 VStrR strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b.
für die Widerhandlung gegen Übertretungsbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.
Art. 26 Auflösung und Liquidation

1 Verstösst die Tätigkeit einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, so kann die zuständige Behörde die Auflösung und die Liquidation nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen.

2 Handelt es sich beim Unternehmen um ein Einzelunternehmen, so kann die zuständige Behörde die Liquidation des Geschäftsvermögens und gegebenenfalls die Löschung des Eintrags im Handelsregister anordnen.

3 Die zuständige Behörde kann einen aus der Liquidation resultierenden Überschuss einziehen.

Art. 27 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

2 Die zur Umsetzung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind verpflichtet, Widerhandlungen, von denen sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

6. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 28 Amtshilfe innerhalb der Schweiz

1 Die Behörden des Bundes und der Kantone geben der zuständigen Behörde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt.

2 Die zuständige Behörde gibt Informationen und Personendaten folgenden Behörden zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben bekannt:

a.
den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Behörden des Bundes und der Kantone;
b.
den für den Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199619, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199620 und des Embargogesetzes vom 22. März 200221 zuständigen Behörden;
c.
den Strafbehörden, sofern es um die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen geht;
d.
den für die Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
e.
den für die auswärtigen Angelegenheiten und für die Wahrung der äusseren Sicherheit zuständigen Bundesbehörden;
f.
den für die Bewilligung und die Kontrolle privater Sicherheits­dienst­leistungen zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 29 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1 Die zuständige Behörde kann ausländische Behörden darum ersuchen, für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Informationen und Personendaten herauszugeben. Zu diesem Zweck kann sie ihnen insbesondere Informationen liefern über:

a.
Art, Erbringerinnen oder Erbringer, Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, Empfängerinnen oder Empfänger und Ausführungsort der Tätigkeit;
b.
die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet, sowie die Identität aller für das Unternehmen verantwortlichen Personen.

2 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so kann ihm die zuständige Behörde die Daten nach Absatz 1 bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:

a.
nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
b.
in einem Strafverfahren nur nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe verwendet werden.

7. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden


Art. 30 Schutzaufgaben

1 Der Bund kann ein Unternehmen, das private Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für folgende Schutzaufgaben im Ausland einsetzen:

a.
Personenschutz;
b.
Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften.

2 Die Bundesbehörde, die ein Unternehmen einsetzt (einsetzende Behörde), konsultiert die nach Artikel 38 Absatz 2 zuständige Behörde sowie das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 31 Anforderungen an das Unternehmen

1 Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.
Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle seines Personals.
b.
Sein guter Ruf und sein einwandfreies Geschäftsgebaren sind nachgewiesen durch seinen Beitritt zum Verhaltenskodex22 und die Einhaltung von dessen Bestimmungen sowie insbesondere durch:
1.
seine Felderfahrung;
2.
Referenzen; oder
3.
seine Mitgliedschaft in einem Berufsverband.
c.
Es ist zahlungsfähig.
d.
Es verfügt über ein angemessenes internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Personal die Verhaltensstandards einhält und dass bei einem Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.
e.
Das anwendbare Recht gestattet ihm die Ausübung einer Tätigkeit im privaten Sicherheitsbereich.
f.
Es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden Deckungssumme abgeschlossen.

2 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen einsetzen, das keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wenn:

a.
ein Versicherungsabschluss für das Unternehmen mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre; und
b.
das Risiko einer Haftung sowie die Höhe allfälliger Schadenersatzleistungen des Bundes als gering einzustufen sind.

22 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org

Art. 32 Ausbildung des Personals

1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Sicherheitspersonal des Unternehmens eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, und dem anwendbaren Völker- und Landesrecht entspricht.

2 Die Ausbildung schliesst insbesondere folgende Aspekte ein:

a.
Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht;
b.
Einsatz von körperlicher Gewalt und von Waffen für das Handeln in Notwehr oder in Notstandssituationen;
c.
Umgang mit Widerstand leistenden oder gewaltbereiten Personen;
d.
Leistung erster Hilfe;
e.
Beurteilung gesundheitlicher Risiken einer Gewaltanwendung;
f.
Korruptionsbekämpfung.

3 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen einsetzen, das den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders erfüllt werden kann.

4 Ein Vertrag nach Absatz 3 kann höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Die einsetzende Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 möglichst rasch erfüllt. Sie hält diese Massnahmen im Vertrag fest.

Art. 34 Ausrüstung des Personals

1 Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf.

2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu können, so hält die einsetzende Behörde dies vertraglich fest.

3 Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal über die nach dem einschlägigen Recht erforderlichen Bewilligungen verfügt.

4 Die Waffengesetzgebung, die am Ort gilt, an dem die Schutzaufgabe erbracht werden soll, bleibt vorbehalten.

Art. 35 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen

1 Kann die Schutzaufgabe nur erfüllt werden, indem polizeilicher Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 200823 angewendet werden, so kann der Bundesrat dies auch ausserhalb von Notwehr- oder Notstandssituationen gestatten.

2 Der Bundesrat stellt sicher, dass das Personal die entsprechende Ausbildung erhalten hat.

3 Das am Einsatzort geltende Recht bleibt vorbehalten.

8. Abschnitt: Information

Art. 37

1 Die zuständige Behörde verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates.

2 Der Bericht wird veröffentlicht.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen; insbesondere regelt er:

a.
die Einzelheiten des Meldeverfahrens (Art. 10);
b.
den Katalog der besonders schützenswerten Personendaten sowie die Kategorien der nach den Artikeln 20 und 28 bearbeiteten Personendaten und ihre Aufbewahrungsdauer;
c.
die für den Einsatz eines Unternehmens durch eine Bundesbehörde notwendigen Vertragsbestimmungen.

2 Der Bundesrat bestimmt die zuständige Behörde.

Art. 39 Übergangsbestimmung

1 Jede nach diesem Gesetz zu meldende Tätigkeit, die bei dessen Inkrafttreten ausgeübt wird, muss der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemeldet werden.

2 Eröffnet die zuständige Behörde ein Prüfverfahren, so teilt sie dem Unternehmen mit, ob es die Ausübung der gemeldeten Tätigkeit ganz oder teilweise vorläufig zu unterlassen hat.

3 Beabsichtigt die zuständige Behörde eine Tätigkeit zu verbieten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt wird und weiterhin ausgeübt werden soll, so kann sie dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einräumen.

Art. 40 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 201524

24 BRB vom 24. Juni 2015