1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Personal eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, entspricht und insbesondere folgende Aspekte einschliesst:
- a.
- Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht;
- b.
- Einsatz von körperlicher Gewalt und von Waffen für das Handeln in Notwehr oder in Notstandssituationen;
- c.
- Umgang mit Widerstand leistenden oder gewaltbereiten Personen;
- d.
- Leistung erster Hilfe;
- e.
- Beurteilung gesundheitlicher Risiken einer Gewaltanwendung;
- f.
- Korruptionsbekämpfung.
2 Wenn die Schutzaufgabe im Ausland erfüllt wird, vergewissert sich die einsetzende Behörde überdies, dass das Personal eine dem anwendbaren Völker- und Landesrecht entsprechende, angemessene Ausbildung erhalten hat.
3 Die einsetzende Behörde kann ausnahmsweise ein Unternehmen zur Wahrnehmung einer Schutzaufgabe im Ausland einsetzen, das den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders erfüllt werden kann.
4 Ein Vertrag nach Absatz 3 kann höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Die einsetzende Behörde trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 möglichst rasch erfüllt. Sie hält diese Massnahmen im Vertrag fest.