Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung5 konkretisiert die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 HFKG und für die Programmakkreditierung nach Artikel 31 HFKG. Sie legt fest:
- a.
- die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren;
- b.
- die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung und die Wirkungen der institutionellen Akkreditierung;
- c.6
- das Verfahren der erstmaligen Akkreditierung und der ersten Erneuerung der Akkreditierung;
- d.
- die in den Verfahren anzuwendenden Qualitätsstandards.
5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 23. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7375). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des Hochschulrats vom 19. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 342).