Art. 1 Verhältnis zum EU-Recht
Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich:
- a.
- in erster Linie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;
- b.
- ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.
748.121.11
vom 20. Mai 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 75 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731,
in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20122 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,
verordnet:
2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge richten sich:
Die Verkehrsregeln nach dieser Verordnung gelten für den Luftraum der Schweiz.
1 Für die Militärluftfahrzeuge gilt diese Verordnung nicht; für sie gelten die vom Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gestützt auf Artikel 107 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 erlassenen Vorschriften.
2 Für Fallschirmabsprünge, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone und unbemannte Luftfahrzeuge gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 9 nicht; für sie gilt die Verordnung des UVEK vom 24. November 19945 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.
3 Für Hängegleiter und für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb gelten die Verkehrsregeln für Segelflugzeuge, soweit nicht die Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien etwas anderes bestimmt.
4 Für Motorsegler mit laufendem Motor gelten die Verkehrsregeln für Flugzeuge, für solche mit abgestelltem Motor diejenigen für Segelflugzeuge.
Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Ziffer 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das BAZL.
Die Anwendung der Luftraumklassen in der Schweiz ist in Anhang 1 festgelegt.
Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»6 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.
6 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flugverkehrsregeln)
Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.
1 Kunstflüge in den Lufträumen der Klassen C und D sowie über Flugplätzen bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Kunstflug unter Berücksichtigung der Verkehrssituation die Flugsicherheit nicht gefährdet.
4 Verboten sind Kunstflüge über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht.
5 Die Mindestflughöhe beträgt bei Kunstflügen:
6 Das BAZL kann Ausnahmen von den Mindestflughöhen bewilligen, wenn das für Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest.
1 Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden.
2 Ohne Bewilligung dürfen abgeworfen werden:
Das BAZL kann bei der Festlegung des Luftraums zur Wahrung der Flugsicherheit folgende Gebiete festlegen:
Auf den Flughäfen Genf und Zürich ist der Betrieb von Tragschraubern und elektrisch angetriebenen aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen untersagt.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2177).
Für Flüge im Verband gelten nur die in SERA.3135 vorgesehenen Bedingungen.
Begegnen sich zwei Luftfahrzeuge am Hang in ganz oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und ungefähr auf gleicher Höhe, so weicht das Luftfahrzeug, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts aus. Es darf das andere Luftfahrzeug nicht unter- oder überfliegen.
Ein am Hang fliegendes Segelflugzeug darf ein in ungefähr gleicher Höhe fliegendes anderes Segelflugzeug nicht überholen.
1 Ein Segelflugzeug hat einem im Aufwind kreisenden anderen Segelflugzeug nach rechts auszuweichen.
2 Fliegt ein Segelflugzeug in einen Aufwindschlauch, in dem schon ein anderes kreist, so hat es die Drehrichtung des ersten einzuhalten.
3 Fliegen zwei oder mehr Segelflugzeuge am gleichen Hang, so ist Kreisen oder Kurven gegen den Hang verboten.
1 Eine Fluginformationszone (FIZ8) ist ein definierter Luftraum um einen Flugplatz, in dem ein Fluginformations- und Alarmdienst durch einen Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS9) angeboten wird.
2 Ein AFIS ist ein Dienst, der Luftfahrzeugführerinnen und -führern Informationen zum sicheren und effizienten Verlauf des Fluges in der Umgebung des Flugplatzes sowie auf Pisten und Rollwegen übermittelt.
3 Innerhalb einer FIZ muss ein ständiger Funkkontakt zum AFIS bestehen.
4 Im Übrigen gelten die Regeln der Luftraumklasse, in der sich die FIZ befindet.
8 FIZ = Flight Information Zone
9 AFIS = Aerodrome Flight Information Service
1 Die Flugplanpflicht richtet sich nach SERA.4001.
2 Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen über die Landesgrenze ist kein Flugplan erforderlich, sofern die betreffenden ausländischen Staaten auf einen solchen verzichten (SERA.4001 Bst. b Ziff. 5). Im Luftfahrthandbuch10 wird publiziert, welche Staaten darauf verzichten.
3 Zur Erleichterung des Such- und Rettungsdienstes können Flugpläne auch für Sichtflüge, für die keine Flugplanpflicht gilt, eingereicht werden.
4 Der Halter eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrolldienst kann bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle in Anwendung von SERA.4001 Buchstabe d kürzere Fristen für die Abgabe der Flugpläne beantragen. Die kürzeren Fristen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Abwicklung des Verkehrsflusses gewährleistet ist. Der Flugplatzhalter lässt die kürzeren Fristen im Luftfahrthandbuch veröffentlichen.11
10 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
1 Ein Flugplan hat die Angaben gemäss dem Standardformular12 der ICAO13 zu enthalten.
2 Ein abgekürzter Flugplan im Sinn von SERA.4001 Buchstabe a, der sich nur auf denjenigen Teil des Fluges bezieht, für den eine ATC-Freigabe14 eingeholt werden muss, kann unmittelbar beim Einholen der Freigabe über Funk eingereicht werden.
3 Der im Flugplan verwendete Begriff «Flugplatz» kann sich auch auf Landestellen beziehen, die von Luftfahrzeugen mit besonderen Einsatzmöglichkeiten benützt werden, zum Beispiel von Hubschraubern oder Ballonen.
12 Das Standardformular befindet sich im Luftfahrthandbuch. Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
13 ICAO = International Civil Aviation Organisation (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation)
14 ATC = Air Traffic Control (Flugsicherung)
Der Flugplatzhalter kann verlangen, dass geplante Abflüge schriftlich angezeigt werden, wenn dies für die örtliche Aufsicht nötig ist.
Bei Flügen mit Segelflugzeugen und Fahrten mit Ballonen ins Ausland, bei denen kein Flugplan eingereicht werden muss (Art. 16 Abs. 2), muss das vom BAZL herausgegebene Streckenflugformular15 mitgeführt und ausgefüllt werden.
15 Das Streckenflugformular kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern bezogen werden.
1 Der Flugverkehrskontrolldienst muss in Anspruch genommen werden für:
2 Auf Verlangen eines Luftfahrzeugs in Lufträumen der Klassen D und E kann die Flugverkehrskontrollstelle als Ausnahme von den Staffelungsvorgaben in SERA.8005 eine Freigabe für einen Flug erteilen, wenn:
3 Das BAZL kann einem Flugplatzhalter die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen, wenn der Flugplatzhalter nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.
4 Es kann einem Luftfahrzeug unter den gleichen Voraussetzungen auch ausserhalb von Flugplätzen die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst bewilligen.
1 Über den im Luftfahrthandbuch16 als obligatorisch bezeichneten Meldepunkten sind der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unaufgefordert die verlangten Angaben zu melden, es sei denn, von der Flugverkehrskontrollstelle wurde ausdrücklich das Gegenteil angeordnet.
2 Sind keine solchen Meldepunkte festgelegt, so ist der jeweilige Standort nach den Weisungen der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
16 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
1 Wird bei einem kontrollierten Flug unter Sichtwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:
2 Wird bei einem Flug unter Instrumentenwetterbedingungen die Funkverbindung unterbrochen, so gilt Folgendes:
3 Gilt die Freigabe für Flughöhen nur für einen Teil der Flugstrecke, so sind die zuletzt zugewiesenen und bestätigten Flughöhen bis zu den in der Freigabe genannten Punkten beizubehalten. Anschliessend sind die Reiseflughöhen des eingereichten Flugplans einzuhalten.
4 …17
5 Vorbehalten bleiben die im Luftfahrthandbuch18 veröffentlichten besonderen örtlichen Verfahren.
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, mit Wirkung seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
18 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 die Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.19
2 …20
3 Im Luftraum der Klasse G ist der Flug ausserhalb von Wolken und mit ständiger Sicht auf den Grund durchzuführen.
4 Im Luftraum der Klasse G beträgt die Mindestflugsicht 5000 m. Eine Mindestflugsicht von 1500 m ist für folgende Flüge zulässig:
5 Hubschrauber dürfen im Luftraum der Klasse G bei einer Mindestflugsicht von 800 m betrieben werden, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig erkannt werden, um Zusammenstösse zu vermeiden. Bei einer Mindestflugsicht unter 800 m kann in Sonderfällen geflogen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung.
6 Die Tag- und Nachtgrenzen sind im Luftfahrthandbuch22 festgelegt.
7 Beim Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, kann von den in SERA.5010 Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen abgewichen werden.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3847).
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, mit Wirkung seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
21 IAS = Indicated Airspeed (angezeigte Fluggeschwindigkeit)
22 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
1 Können die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht eingehalten werden, so sind Hubschrauberflüge gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und Abflüge mit Ballonen gestattet, wenn:
2 Das BAZL legt für diese Fälle ein besonderes Abflugverfahren fest.
3 Mit Ballonen sind solche Abflüge nur im Luftraum der Klasse G zulässig.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
1 Für Wolkenflüge mit Segelflugzeugen gilt Folgendes:
2 Ein Wolkenflug darf erst begonnen werden, wenn ihn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle freigegeben hat.
1 Die Segelflugzonen sind im Luftfahrthandbuch24 festgelegt. Sie werden als Flugbeschränkungsgebiete publiziert.
2 In den Segelflugzonen gelten im Luftraum der Klasse E, in Abweichung von Artikel 23 Absatz 1, für Segelflugzeuge folgende Mindestabstände:
3 Die Regeln der Segelflugzonen gelten nicht:
4 Der Nahkontrollbezirk ist der Kontrollbezirk, der in der Regel am Knotenpunkt von ATS27-Strecken in der Nähe eines oder mehrerer grösserer Flugplätze errichtet ist.
5 Instrumentenflüge sind innerhalb von Segelflugzonen verboten.
24 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
25 CTR = Control Zone
26 TMA = Terminal Control Area
27 ATS = Air Traffic Service (Flugsicherung)
1 Geht ein Sichtflug bei Nacht über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, so ist ein Flugplan gemäss SERA.4001 abzugeben. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Flüge in der Nacht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in den Lufträumen der Klassen E und G.
2 Sichtflüge bei Nacht dürfen nur von und zu Flugplätzen erfolgen, die hierfür eingerichtet und zugelassen sind. Das BAZL kann in besonderen Fällen und unter den Bedingungen der Absätze 3 und 4 Ausnahmen von dieser Einschränkung bewilligen. Die Einschränkung gilt nicht für Such-, Rettungs-, Polizei- und Ausbildungsflüge und dringende Transportflüge mit Hubschraubern sowie für Ballonfahrten.
3 Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden:
4 Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.30
5 Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.31
6 Für Sichtflüge bei Nacht muss eine Funkverbindung auf dem entsprechenden Flugverkehrsdienst-Funkkanal hergestellt und aufrechterhalten werden, sofern ein solcher verfügbar ist.
7 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und in Abweichung zu Absatz 3 möglich.32
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
1 Bei Sichtflügen gelten sowohl am Tag als auch in der Nacht die Mindestflughöhen gemäss SERA.5005 Buchstabe f.
2 Diese Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden:
3 Bei Hangflügen mit Segelflugzeugen beträgt die Mindestflughöhe 60 m über Grund. Dabei muss ein genügender seitlicher Sicherheitsabstand zum Hang eingehalten werden.
1 Motorisierte Luftfahrzeuge müssen für Flüge nach Sichtflugregeln in den folgenden Fällen einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben:
2 Ein Transponder nach Absatz 1 muss auch mitgeführt und betrieben werden:
3 Überdies sind in den vom BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) 923/2012 festgelegten Zonen mit Transponderpflicht Mode-S-Transponder, welche die Anforderungen gemäss Absatz 1 erfüllen, mitzuführen und zu betreiben.
4 Sofern ein Transponder mitgeführt wird, ist er auch während Flügen zu betreiben, für welche sich aus den Absätzen 1–3 keine Betreibungspflicht ergibt (SERA.13001 Buchstabe a). Für nichtmotorisierte Luftfahrzeuge gilt dies nur, sofern eine ausreichende elektrische Stromversorgung gewährleistet ist (SERA.13001 Bst. c).
5 Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann die Anweisung erteilen, den Transponder entgegen der Regelung in den Absätzen 1 und 4 auszuschalten.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3847).
1 Der Betrieb der Transponder richtet sich nach SERA.13001 Buchstabe b, SERA.13005 Buchstaben a und b, SERA.13010 Buchstabe a, sowie SERA.13015 Buchstabe a.
2 Die zu verwendenden Codes werden im Luftfahrthandbuch36 publiziert.
3 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.
35 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
36 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
1 Für Instrumentenflüge gelten die folgenden Mindestflughöhen:
2 Bei Abflug und Landung darf von den Mindesthöhen abgewichen werden.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
1 Luftfahrzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben.
2 Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann die Anweisung erteilen, den Transponder auszuschalten.
3 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.
1 Die Verordnung des UVEK vom 4. Mai 198138 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird aufgehoben.
2 Die Änderung eines anderen Erlasses ist in Anhang 2 geregelt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Luftfahrzeugen bereits eingebaute Mode-A/C-Transponder dürfen in Abweichung von Artikel 29 bis zum 31. März 2016 für Flüge nach Sichtflugregeln in allen Lufträumen weiterhin verwendet werden. Im Falle des Austausches dieser Transponder sind diese jedoch durch Transponder nach Artikel 29 Absatz 1 zu ersetzen, falls sie in Lufträumen eingesetzt werden, in denen gemäss Artikel 29 eine Transponderpflicht besteht.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2015 in Kraft.
39 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).
(Art. 5)
Luftraumklasse | Hauptanwendungsgebiete | Anwendung |
A | In der Schweiz nicht verwendet | |
B | In der Schweiz nicht verwendet | |
C |
| |
D |
| gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrthandbuch |
E |
| gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrthandbuch |
F | In der Schweiz nicht verwendet | |
G |
| gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrthandbuch |
40 FL = Flight Level (Flugfläche)
41 Die Publikation kann beim Bundesamt für Landestopografie, 3084 Wabern gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
42 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
43 AGL = Above Ground Level (Höhe über Grund)
(Art. 32 Abs. 2)
…44
44 Die Änd. kann unter AS 2015 1643 konsultiert werden.