Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte, Nutzniessungsrechte und gleichartige Rechte;
- (b)
- Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt, sofern diese Änderung nicht einer allfälligen Bewilligung widerspricht, die in Bezug auf die ursprünglich investierten Vermögenswerte erteilt wurde.
(2) umfasst der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, eingetragener Gesellschaften, Personengesellschaften und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Gebühren und Vergütungen.
(4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die Meereszone der betroffenen Vertragspartei ein, nachfolgend definiert als Wirtschaftszone und Festlandsockel, die sich über die Grenze der Küstengewässer dieser Vertragspartei hinaus erstrecken und über die sie gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit hat.