Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- 1)
- «Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei von Personen (Staatsangehörigen der ersuchten Partei, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
- 2)
- «Ersuchende Partei» bezeichnet die Partei, die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens stellt.
- 3)
- «Ersuchte Partei» bezeichnet die Partei, an die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens gerichtet wird.
- 4)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Staaten der Parteien besitzt.
- 5)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Staaten der Parteien besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann.
- 6)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von den Parteien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- 7)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Parteien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums.
- 8)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet die nationale Behörde der Parteien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens befasst.
- 9)
- «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den Parteien für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang nach Artikel 12 des Durchführungsprotokolls.
- 10)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei auf dem Weg vom Staat der ersuchenden Partei zum Zielstaat.
- 11)
- «Direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit von Drittstaaten gelten nicht als Einreise.