0.142.114.709

 AS 2015 243

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 4. März 2010

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2015

(Stand am 1. Februar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kasachstan,

nachstehend «die Parteien» genannt,

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

1)
«Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei von Personen (Staatsangehörigen der ersuchten Partei, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2)
«Ersuchende Partei» bezeichnet die Partei, die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens stellt.
3)
«Ersuchte Partei» bezeichnet die Partei, an die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens gerichtet wird.
4)
«Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Staaten der Parteien besitzt.
5)
«Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Staaten der Parteien besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann.
6)
«Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von den Parteien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
7)
«Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Parteien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums.
8)
«Zuständige Behörde» bezeichnet die nationale Behörde der Parteien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens befasst.
9)
«Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den Parteien für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang nach Artikel 12 des Durchführungsprotokolls.
10)
«Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei auf dem Weg vom Staat der ersuchenden Partei zum Zielstaat.
11)
«Direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit von Drittstaaten gelten nicht als Einreise.

Abschnitt I: Rückübernahmeverpflichtungen der Parteien


Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1.  Die ersuchte Partei übernimmt auf Ersuchen der ersuchenden Partei und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für Ein­reise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei besitzt.

Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Partei aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung des Staates der ersuchenden Partei oder eines anderen Staates zu erlangen.

2.  Die ersuchte Partei rückübernimmt ferner:

minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Staat der ersuchenden Partei;
Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Staat der ersuchenden Partei.

3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Partei stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei innerhalb von 14 Kalendertagen unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1.  Die ersuchte Partei übernimmt auf Ersuchen der ersuchenden Partei und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:

1)
im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der ersuchten Partei ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder
2)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei eingereist ist; oder
3)
zum Zeitpunkt ihrer Abreise als Asylsuchende im Staat der ersuchten Partei weilte und kein gültiges Visum für eines der Länder besass, die sie auf ihrem Weg in den Staat der ersuchenden Partei durchreist hat.

2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

1)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Staates der ersuchten Partei gereist ist; oder
2)
die ersuchende Partei dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung der ersuchten Partei, die später ablaufen, oder
das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der ersuchenden Partei wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen und hat sich im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.

3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Partei stellt die ersuchende Partei der rückzuübernehmenden Person ein von der ersuchten Partei anerkanntes Reisedokument aus.

Abschnitt II: Rückübernahmeverfahren


Art. 4 Rückübernahmegesuch

1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2.  Abweichend von den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewil­ligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.

Art. 5 Inhalt der Rückübernahmegesuche

1.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

1)
Personalien der betreffenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und nach Möglichkeit Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
2)
Angabe der Nachweise für die Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen nach Artikel 3 dieses Abkommens;
3)
Passfoto der rückzuübernehmenden Person.

2.  Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.

Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 dieses Abkommens kann insbesondere mit mindestens einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Parteien die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 dieses Abkommens kann insbesondere mit mindestens einem der in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Parteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3.  Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4.  Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, trifft die betreffende diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Partei auf Ersuchen Vorkehrungen mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich zu befragen und dadurch ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.

5.  Das Befragungsverfahren wird im Durchführungsprotokoll nach Artikel 17 dieses Abkommens geregelt.

Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1.  Die Erfüllung der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Parteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2.  Die Erfüllung der in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Parteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

3.  Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

4.  Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt einer Person gelten als illegal, wenn in deren Reisedokumenten das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei fehlt. Die begründete Erklärung der ersuchenden Partei, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Art. 8 Rückkehr von fälschlicherweise rückübernommenen Personen

Die ersuchende Partei nimmt die durch die ersuchte Partei rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückkehr der betroffenen Person hat innert eines Monats nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Partei der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person.

Art. 9 Fristen

1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei spätestens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde der ersuchenden Partei Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der ersuchenden Partei verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

2.  Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf ein entsprechend begründetes Ersuchen um bis zu sechs Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.

3.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

4.  Die betreffende Person wird innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf begründetes Ersuchen hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Fristen gemäss diesem Absatz beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die Zustimmung zur Rückübernahme eintrifft.

Art. 10 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung

1.  Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Parteien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.

2.  Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1)
Hinweis darauf, dass die rückzuübernehmende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
2)
Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im einzelnen Rückkehrfall erforderlich sind.

3.  Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Staaten der Parteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Abschnitt III: Durchbeförderung


Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1.  Die Parteien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.

2.  Die Republik Kasachstan genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Republik Kasachstan die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.

3.  Die Durchbeförderung kann von den Parteien abgelehnt werden:

1)
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
2)
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im Staat der ersuchten Partei, in einem anderen Durchgangsstaat oder im Zielstaat Strafverfolgung oder ‑vollstreckung zu gewärtigen hat; oder
3)
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des Staates der ersuchten Partei.

4.  Die Parteien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt die ersuchende Partei den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.

Art. 12 Durchbeförderungsverfahren

1.  Der zuständigen Behörde ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:

1)
Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
2)
Personalien der betreffenden Person (z.B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und nach Möglichkeit Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments);
3)
vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal.

2.  Ein gemeinsames Formular für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 2 beigefügt.

3.  Die ersuchte Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.

4.  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und allfälliges Begleitpersonal im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des Staates der ersuchten Partei von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

5.  Vorbehältlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden der ersuchten Partei bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt IV: Kosten


Art. 13 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen und im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Staaten der Parteien werden:

1)
alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme bis zur Grenzübergangsstelle des Staates der ersuchten Partei von der ersuchenden Partei getragen;
2)
alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchbeförderung bis zur Grenzübergangsstelle des Staates der ersuchten Partei, sowie die Kosten für die Rückkehr der Personen nach Artikel 8 dieses Abkommens, von der ersuchenden Partei getragen;
3)
Kosten betreffend die Identifizierung der Staatsangehörigkeit einer Person von der ersuchenden Partei getragen.

Abschnitt V: Datenschutz


Art. 14 Datenschutz

1.  Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Parteien erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Kasachstan. Ferner gelten folgende Grundsätze:

1)
Die zuständige Behörde der empfangenden Partei verwendet die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der zuständigen Behörde der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen.
2)
Auf Antrag informiert die zuständige Behörde der empfangenden Partei die zuständige Behörde der übermittelnden Partei über die beabsichtigte Verwendung der Daten.
3)
Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und durch diese genutzt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Partei erfolgen.
4)
Die zuständige Behörde der übermittelnden Partei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Die zuständige Behörde der übermittelnden Partei hat die nach eigener Gesetzgebung geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die zuständige Behörde der empfangenden Partei unverzüglich zu benachrichtigen; diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen.
5)
Die betroffene Person ist auf ihr Ersuchen hin, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung des Staates der Partei, die um Information ersucht, über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
6)
Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Partei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren.
7)
Die zuständigen Behörden der Parteien sind verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen und schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.

2.  Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:

1)
die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
2)
die Identitätskarte, den Reisepass, sonstige Identitätsausweise und Reise­dokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungs­datum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3)
sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder zur Überprüfung erforderlich sind;
4)
Zwischenstopps und Reiserouten.

Abschnitt VI: Durchführung und Anwendung


Art. 15 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Staaten der Parteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:

1)
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948;
2)
dem Übereinkommen vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 19672 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
3)
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 19843 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 20024 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
4)
dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19665;
5)
internationalen Verträgen über Auslieferung und Durchbeförderung.

2.  Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen (insbesondere über die Auslieferung) nicht entgegen.

Art. 16 Expertentreffen

Die Parteien führen auf Ersuchen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 17 Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Innenministerium der Republik Kasachstan schliessen ein Durchführungsprotokoll ab mit Bestimmungen über:

1)
die zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen, den Austausch von Informationen betreffend Kontaktstellen und die zu verwendenden Sprachen;
2)
die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
3)
das Befragungsverfahren gemäss Artikel 6 dieses Abkommens.

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen


Art. 18 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung

1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation der Parteien über die Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten erforderlich sind, in Kraft.

2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3.  Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Parteien jederzeit geändert werden. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt nach dem Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

4.  Die Parteien können dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Die Partei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, unterrichtet die andere Partei unverzüglich auf diplomatischem Weg, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.

5.  Die Parteien können dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifika­tion ausser Kraft.

Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Kasachstan:

Micheline Calmy-Rey

Kanat Saudabayev

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und
das Innenministerium der Republik Kasachstan,

im Folgenden «die Parteien»,

haben aufgrund von Artikel 17 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden «das Abkommen»),

Folgendes vereinbart:

Art. 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Art. 6 des Abkommens)
Fotokopien der in Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente,
Identitätsausweise der Armee und Militärbüchlein,
Firmenausweise,
Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,
Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit erwähnt wird oder aus denen sie klar hervorgeht,
Führerscheine,
Geburtsurkunden,
Zeugenaussagen,
Erklärungen der betreffenden Person und von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,
vom ersuchenden Staat vorgewiesene Ergebnisse eines DNA-Tests,
biometrische Daten,
amtliche Fingerabdruckdaten,
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,
Fotokopien sämtlicher oben aufgeführten Dokumente.
Art. 3 Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Art. 7 des Abkommens)

Vom ersuchten Staat ausgestelltes gültiges Visum und/oder Aufenthalts­bewilligung,
Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke mit Datum im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Einreise/
Ausreise (z. B. fotografische, elektronische oder biometrische Beweise),
mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,
mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht,
Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person an einem bestimmten Datum die Dienste eines Reisebegleiters oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat.
Art. 4 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten (Art. 7 des Abkommens)

Förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren,
von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde,
Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z.B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,
Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,
Erklärung der betreffenden Person.
Art. 5 Weitere Dokumente

1.  Erachtet die ersuchende Partei andere, nicht in den Artikeln 1 bis 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese der ersuchten Partei zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.

2.  Die ersuchte Partei entscheidet, ob sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs berücksichtigen will.

Art. 6 Rückübernahmegesuch (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens)

1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.

2.  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei zu erfolgen.

Art. 7 Durchbeförderungsgesuch (Art. 12 des Abkommens)

1.  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde der ersuchten Partei direkt durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen.

2.  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei zu erfolgen.

Art. 8 Kosten (Art. 13 des Abkommens)

Die Kosten, die der ersuchten Partei in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 13 des Abkommens die ersuchende Partei zu tragen hat, werden von dieser innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.

Art. 9 Befragung (Art. 17 des Abkommens)

Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens nicht anhand der in den Artikeln 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

1)
Die zuständigen Behörden jeder Partei können um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen, um die Staatsangehörigkeit der Person festzustellen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
2)
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach der Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ersucht die ersuchende Partei um Befragungen durch Experten der ersuchten Partei. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach einer Befragung durch die Experten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 10 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person (Art. 17 des Abkommens)

1.  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat die ersuchende Partei folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Familiennamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Nummer und Ausstellungsdatum seiner Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.

2.  Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.

3.  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheits­gebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.

4.  Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei vorweisen.

5.  Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.

6.  Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden der ersuchten Partei dem Begleitpersonal Unterstützung.

Art. 11 Zuständige Behörden (Art. 17 des Abkommens)

1.  Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung unterrichten die Parteien einander auf diplomatischem Weg über detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden, die für die Durchführung des Abkommens verantwortlich sind.

2.  Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen betreffend die zuständigen Behörden.

Art. 12 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren (Art. 17 des Abkommens)

1.  Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Parteien folgende Grenzübergangsstellen:

1)
für die Republik Kasachstan:
die internationalen Flughäfen von Astana und Almaty.
2)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen.

2.  Jede Partei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.

Art. 13 Sprache (Art. 17 des Abkommens)

Vorbehältlich anderslautender Vereinbarungen der Parteien führen die zuständigen Behörden die mündliche und schriftliche Kommunikation während der Durchführung dieses Abkommens in englischer Sprache.

Art. 15 Inkrafttreten, Kündigung und Suspendierung

1.  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

2.  Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.

3.  Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.

Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird die englische Fassung verwendet.

Für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Innenministerium
der Republik Kasachstan:

Micheline Calmy-Rey

Kanat Saudabayev

Anhang 1

(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

An:

(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Rückübernahmegesuch
nach Artikel 5 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

2. Name des Vaters (nicht obligatorisch):

3. Mädchenname:

4. Geburtsdatum und -ort:

5. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

6. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):

7. Staatsangehörigkeit und Sprache:

8. Nationalität (nicht obligatorisch):

9. Zivilstand:

  verheiratet

  ledig

  geschieden

  verwitwet

Falls verheiratet:

Name des Ehepartners:

Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:

10. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:

B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

2. Mädchenname:

3. Geburtsdatum und -ort:

4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):

5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):

6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

2. Geburtsdatum und -ort:

3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):

4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):

5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

5. Ergebnisse der Befragung

E. Bemerkungen

(Stempel und Unterschrift)

Anhang 2

Durchbeförderungsgesuch

an:

Tel.:

Fax:

von:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Wir ersuchen um Durchbeförderung von:

Durchbeförderungsgesuch

Nr.

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:   

  m

  f

Geburtsort:

Staatsangehörigkeit:

Art der Dokumente:

Gültig bis:

Begleitpersonal:


(Name, Vorname, Diensteigenschaft, Dokumente der Begleitpersonals)

  nein

1.

  ja

2.

3.

Reisedatum:

Routing:

ab

mit:

an

ab

mit:

an

Bemerkungen:

Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift:

Rückantwort an:

Der Durchbeförderung wird zugestimmt:

  ja

  nein

Grund der Ablehnung:

Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift: