1 Der Bund kann die nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffe für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, für die Impfung der nachfolgend aufgeführten Personen gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, wenn die Abgabe ohne behördliche Empfehlung erfolgt und nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient:
- a.
- Personen, die nach Artikel 3 KVG26 versichert sind;
- b.
- Personen, die nach dem MVG27 gegen Krankheit versichert sind;
- c.
- Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind und:
- 1.
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, oder
- 2.
- in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.
2 Sind für die Impfung von Personen nach Absatz 1 genügend Impfstoffe verfügbar, so können diese gegen Bezahlung zur Impfung weiterer Personen zur Verfügung gestellt werden.
3 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen nach den Absätzen 1 und 2 durchführen, müssen:
- a.
- über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm «FPH Impfen und Blutentnahme» vom 1. Dezember 201128 oder über eine gleichwertige Ausbildung im Bereich Impfung verfügen;
- b.
- vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein; und
- c.
- die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.
4 Die Impfstellen entrichten dem Bund für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten eine Pauschale von 30 Franken pro Impfung.
5 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde per Ende März 2024 und per Ende Juni 2024 eine Liste über die nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Impfungen.
6 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung.
7 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 4 zu.
8 Sie überweist dem Bund nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag.
9 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung die Verwaltungskosten nach Artikel 64d Absatz 6.