1 Der Bund kann die nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffe für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, für die Impfung von Personen nach Artikel 64a Absatz 1 gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, wenn die Abgabe ohne behördliche Empfehlung erfolgt und nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient. Ist eine ausreichende Verfügbarkeit für die Impfung der Personen nach Artikel 64a Absatz 1 sichergestellt, so kann der Bund die Impfstoffe gegen Bezahlung für die Impfung weiterer Personen zur Verfügung stellen.
2 Die Impfstellen entrichten dem Bund eine Pauschale für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten. Die Pauschale beträgt 30 Franken pro Impfung.
3 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Aufstellung über die nach Absatz 1 durchgeführten Impfungen.
4 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung.
5 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 2 zu.
6 Sie überweist dem Bund nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag.
7 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung deren Verwaltungskosten gemäss Artikel 64b Absatz 6.