Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine substantielle Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden;
(2) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung investiert wurden, darunter insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen auf Geld, die sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; und
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Damit ein Vermögenswert als Investition im Sinne dieses Abkommens gilt, muss er die Eigenschaften einer Investition aufweisen; dazu gehören der Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses und das Eingehen eines Risikos.
(3) umfasst der Begriff «Ertrag» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet»:
- –
- in Bezug auf Georgien:
- das Gebiet innerhalb der international anerkannten Grenzen Georgiens, einschliesslich des Festlands, der internen Gewässer und des zum Hoheitsgebiet gehörenden Meeres, des Luftraums und der angrenzenden Zone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des an das Hoheitsgewässer angrenzenden Festlandsockels, für welches Georgien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte ausüben kann;
- –
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- das Gebiet der Schweiz, wie es in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in ihrer Gesetzgebung definiert ist.