1 Die Taucherinnen und Taucher müssen zuverlässig mit Atemluft oder Atemgas versorgt sein, solange sie sich im Wasser aufhalten.17
2 Das primäre Versorgungssystem muss auch bei Bewusstlosigkeit die Atmung der Taucherinnen und Taucher gewährleisten können.
3 Bei einem Versagen des primären Versorgungssystems muss sofort ein sekundäres Versorgungssystem zur Verfügung stehen, das einen sicheren Aufstieg an die Oberfläche ermöglicht.
4 Atemgase dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Zusammensetzung und der vorgesehene Einsatzbereich den anerkannten Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck nach Artikel 3 entspricht.
5 Ist eine Dekompression mit Sauerstoff erforderlich, so müssen die Tauchgeräte für die Dekompression mit Sauerstoff geeignet sein, und es muss ein angemessener Sauerstoffvorrat an der Tauchstelle verfügbar sein.
6 Bei forensischen, Rettungs-, Such- und Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizei- und Rettungstaucherinnen und -taucher kann auf die Vollgesichtsmaske verzichtet werden, wenn dies insbesondere aufgrund der Strömungsverhältnisse, der Unterwassertopografie, aufgrund von Hindernissen im Wasser sowie für das Eindringen in Bergungsobjekte notwendig ist. In diesen Fällen sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten.18
7 Im Rahmen der beruflichen Ausbildungstätigkeit können Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren ohne Vollgesichtsmaske tauchen. Es sind die internationalen Standards der anerkannten Tauchausbildungsorganisationen zu beachten.19