0.142.114.812

 AS 2015 1065

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über die
gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und
Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 14. Januar 2015
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. März 2015

(Stand am 20. März 2015)

1 Übersetzung des französischen Originaltexts.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos

(nachstehend «Parteien» genannt),

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Laos für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses zu erleichtern,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Staatsangehörige beider Parteien, die einen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass besitzen, der mindestens noch 6 (sechs) Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der anderen Partei gültig ist und innerhalb der letzten 10 (zehn) Jahre ausgestellt wurde, und die Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission der jeweiligen Partei bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden der Empfangspartei durch die Entsendepartei im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Entsendepartei und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses sind, geniessen dieselben Erleichterungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und die Empfangspartei ihren Status als Familienangehörige anerkennt, gemäss welchem sie berechtigt sind, die Personen nach Absatz 1 zu begleiten.

Art. 2 Andere Reisegründe

1.  Die Staatsangehörigen beider Parteien, die einen nationalen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass besitzen, der mindestens noch 6 (sechs) Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der anderen Partei gültig ist und innerhalb der letzten 10 (zehn) Jahre ausgestellt wurde, und die nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Partei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 (hundert achtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Hoheitsgebiet der anderen Partei keine selbständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Die Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet von anderen Schengen-Mitgliedstaaten ist im Zeitraum von 90 (neunzig) Tagen gemäss Absatz 1 dieses Artikels eingeschlossen.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

Die Staatsangehörigen beider Parteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltende Gesetzgebung zu halten.

Art. 4 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei nach den Artikeln 1 und 2 die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe aus.

2.  Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Partei der anderen Partei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

Art. 6 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien beraten sich hinsichtlich Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.

2.  Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 7 Änderungen

Jegliche zwischen den beiden Parteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.

Art. 10 Suspendierung

Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu suspendieren. Die Entscheidung über die Suspendierung wird der anderen Partei spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor ihrem Inkrafttreten auf diplomatischen Weg mitgeteilt. Die Partei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.

Art. 11 Kündigung

Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.

Geschehen zu Vientiane am 14. Januar 2015, in zweifacher Ausfertigung in französischer, laotischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christoph Burgener

Für die Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Laos:

Saleumxay Kommasith