Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Behandlung von Migrationsfragen in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen regeln.
0.142.111.399
AS 2015 1053
Übersetzung1
Abgeschlossen am 6. Februar 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. April 2015
(Stand am 9. April 2015)
1 Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Angola,
nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet,
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung im Bereich der Migration und insbesondere der irregulären Migration,
unter Betonung der Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 2, sowie Artikel 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte2,
in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit, ihre Politik zur Bekämpfung der irregulären Migration abzustimmen und gemeinsam angemessene Massnahmen zu deren Bewältigung zu treffen,
im Bestreben, aktiv an der Partnerschaft zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern der Migrationsströme zwischen Afrika und Europa teilzunehmen, die im Juli 2006 aus der ersten euro-afrikanischen Konferenz zu Migration und Entwicklung in Rabat hervorging,
in Anbetracht der guten bilateralen Zusammenarbeit, im Sinne der Solidarität und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der UNO-Charta3,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Behandlung von Migrationsfragen in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen regeln.
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Parteien, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei aufhalten.
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung in Bezug auf:
1. Die Parteien verpflichten sich zur Beachtung der von ihnen unterzeichneten Menschenrechtskonventionen.
2. Für die Umsetzung dieses Abkommens arbeiten die Parteien insbesondere mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen.
3. Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Vereinbarungen ergeben, insbesondere:
1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Land entschlossen haben, zu fördern, indem sie ein Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr entwickeln und umsetzen. Dabei bietet das Aufenthaltsland eine Unterstützung, welche die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland gemäss der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung begünstigt. Die Unterstützung beinhaltet konkret:
2. Die Parteien tauschen regelmässig Informationen über die Entwicklung, die Verwirklichung und die Ergebnisse der im Rahmen des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Massnahmen aus.
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten, die folgende Ziele verfolgen:
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei den Zugang zu den in der Aufnahmegesellschaft im Bereich Integration geschaffenen Infrastrukturen und Programmen sowie den ergriffenen Massnahmen zu erleichtern.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern. Zu diesem Zweck:
Die Informationen zu personenbezogenen Daten der rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Parteien betreffen ausschliesslich:
Die zur Anwendung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden Datenschutzgesetzgebung jeder Partei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Parteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck:
1. Folgende Behörden sind für die Anwendung dieses Abkommens zuständig:
2. Die Parteien können jederzeit eine andere Behörde für zuständig erklären und dies der jeweils anderen Partei auf diplomatischem Weg notifizieren.
3. Unbeschadet der Mechanismen zur Überprüfung und Weiterführung der bilateralen Zusammenarbeit gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 12 und 13 dieses Abkommens kommen die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden auf Ersuchen einer der Parteien zusammen, um zu prüfen, wie weit dieses Abkommen umgesetzt worden ist.
Jede Partei kann auf diplomatischem Weg die Einberufung eines Expertentreffens zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Parteien verlangen, um spezifische Fragen zu klären.
Die zuständigen Behörden beider Parteien tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg geklärt.
Die im Rahmen dieses Abkommens lancierten Programme, Projekte oder Aktivitäten werden auf bilateraler Basis durch die beiden Parteien oder mithilfe von multilateralen Initiativen entwickelt und finanziert.
1. Die Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rückführungsmassnahmen berührt keines der in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien erworbenen Rechte.
2. Die in Anwendung dieses Abkommens durchgeführte Rückführung berührt das Recht der Personen, auf Wunsch in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei zurückzukehren, nicht, sofern die Einreisebedingungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei erfüllt sind.
Das Verfahren und die Garantien für die Rückübernahme von Personen sind im Anhang beschrieben. Dieser ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen kann nach Absprache zwischen den beiden Parteien geändert werden. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens im Zusammenhang mit den Änderungen; diese treten dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Jede Partei kann, nachdem sie die andere Partei darüber informiert hat, die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung des Abkommens sowie deren Aufhebung werden wirksam, sobald bei der anderen Partei auf diplomatischem Weg eine Notifikation eingegangen ist.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten Vertreterinnen und Vertreter dieses Abkommen.
Ausgefertigt in Luanda, am 6. Februar 2013, in zwei (2) Originalfassungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Angelo de Barros Veiga Tavares |
1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens rückübernimmt jede Partei ihre Staatsangehörigen, wenn deren Staatsangehörigkeit anhand eines gültigen Reisepasses oder eines anderen gültigen, von den zuständigen Behörden der Partei ausgestellten oder anerkannten Reise- oder Identitätsdokuments nachgewiesen ist.
2. Die Rückführungsverfahren werden ohne Ausstellung eines Reisedokuments durchgeführt, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen gültigen und von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei anerkannten Reisedokuments ist.
3. Gemäss den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 tauschen die Parteien dreissig (30) Tage nach Unterzeichnung des Abkommens eine Liste mit den genannten Dokumenten sowie Muster derselben aus.
1. Wenn die Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann, kann sie glaubhaft gemacht werden, insbesondere anhand:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a) ‒ e) aufgelisteten Dokumente machen die Staatsangehörigkeit glaubhaft, selbst wenn sie nicht mehr gültig sind oder lediglich als Fotokopie vorliegen.
Wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente oder weitere Beweismittel zum Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person zu erhalten, in Artikel 2 erwähnte Mittel jedoch glaubhaft darauf schliessen lassen, ist ein Identifikationsverfahren angezeigt. In diesem Fall bitten die Behörden der ersuchenden Partei um die Mitarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertreterinnen und Vertreter oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit dieser Person. Zu diesem Zweck:
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung eines Staatsangehörigen der ersuchten Partei werden von der ersuchenden Partei getragen.
1. Hat sich eine Person entschieden, das Aufenthaltsland zu verlassen, oder ist sie dazu verpflichtet, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Die für diesen Fall vorgesehene Unterstützung ist in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens beschrieben und wird nach dem geltenden Recht des Aufenthaltslands gewährt.
2. Indessen wird im Rahmen der geltenden Gesetzgebung niemand mittellos rückgeführt.
3. Muss eine Person rückgeführt werden, erleichtert die ersuchende Partei den Transfer ihrer rechtmässig erworbenen Güter.
1. Für die Rückkehr von Personen, die nicht in Linienflügen rückgeführt werden können, können Sonderflüge organisiert werden.
2. Die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnten Flüge werden im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt, wobei die ersuchende Partei:
3. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei lassen der ersuchenden Partei auf diplomatischem Weg spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem geplanten Flugdatum ihre Antwort zukommen.
Falls schriftliche oder objektive Beweise zum Zeitpunkt der Ankunft der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder danach ergeben, dass die betreffende Person nicht Staatsangehörige der ersuchten Partei ist, übernimmt die ersuchende Partei diese Person so rasch als möglich auf eigene Kosten in ihr Hoheitsgebiet zurück.