0.632.311.911

 AS 2015 85; BBl 2014 1185 1309

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen
den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina2

Abgeschlossen in Trondheim am 24. Juni 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 20143

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2014

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2015

(Stand am 1. Januar 2015)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Die Anhänge zum Abkommen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates eingesehen werden: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements.aspx.

3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. März 2014 (AS 2015 83).

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die
Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)

einerseits

und

Bosnien und Herzegowina

andererseits,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staa­ten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspoli­tische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation6 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), denen sie angehören;

mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk­lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;

ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Ziele

1.  Die EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina errichten mit diesem Abkommen und den gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina abgeschlossenen Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.

2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:

(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19947 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
(c)
für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
(d)
die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
(e)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
(f)
auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

1.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten.

2.  Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Auslegung oder Anwendung von Rechten und Pflichten nicht, die sich aus irgendeinem anderen internationalen Investitionsabkommen, bei dem Bosnien und Herzegowina und ein oder mehrere EFTA-Staaten Vertragsparteien sind, ergeben.

3.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich

1.  Sofern nicht in Artikel 8 abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

(a)
auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertrags­partei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwe­gische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 6 Transparenz

1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

2.  Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

2. Kapitel Warenverkehr


Art. 7 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse:

(a)
alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren9 (HS) fallen, mit Ausnahme der Erzeugnisse nach Anhang I;
(b)
verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
(c)
Fisch und andere Meeresprodukte nach Anhang III.

2.  Jeder EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina.

Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

1.  Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administra­tiven Zusammenarbeit sind im Protokoll über die Ursprungsregeln festgelegt.

2.  Ab Inkrafttreten des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln10 (nachfolgend als das «Übereinkommen» bezeichnet) gelangt das Protokoll über die Ursprungsregeln für die Vertragsparteien nicht mehr zur Anwendung und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien richten sich unbeschadet von Artikel 16 nach dem Übereinkommen.

3.  Tritt eine Vertragspartei vom Übereinkommen zurück, nehmen die Vertragsparteien umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Abkommen auf. Bis neue Regeln in Kraft treten, finden die im Übereinkommen enthaltenen Ursprungsregeln mutatis mutandis auf dieses Abkommen Anwendung, wobei die Kumulation ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien zugelassen ist.

Art. 9 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzegowina, die von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, sofern in Anhang IV zu diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2.  Als Zoll und Abgabe gleicher Wirkung gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 199411 erhoben wird.

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 10 Ausgangszölle

1.  Der Ausgangszoll, auf den die schrittweisen Senkungen nach diesem Abkommen anzuwenden sind, entspricht:

(a)
dem von den EFTA-Staaten am 1. Januar 2011 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (MFN-Ansatz);
(b)
dem von Bosnien und Herzegowina für 2011 angewendeten Zolltarif12.

2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dies später erfolgt.

3.  Gesenkte Zölle werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet.

12 Offizielles Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina Nr. 106/10 vom 22. Dezember 2010

Art. 11 Mengenmässige Beschränkungen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Artikel XI GATT 199413 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle inländischen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199414 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.

2.  Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen15.

2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 14 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen richten sich nach dem WTO-Überein­kommen über technische Handelshemmnisse16.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der tech­nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 15 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen so weit wie möglich;
(b)
fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 17 Staatliche Handelsunternehmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII GATT 199417 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199418 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

(a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder ausschliessliche Rechte gewährt, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereitelt.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.

4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschussverlangen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder gelangt der Gemischte Ausschuss nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen ersucht wurde, zu keiner Einigung, so kann die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt hat, geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 19 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199419 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen20.

2.  Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzego­wina festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

3.  Falls die Situation durch die Konsultationen nach Absatz 2 nicht bereinigt wird, kann die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 1 verfahren.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 20 Antidumping

1.  Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 199421 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199422 vorgesehen sind.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen jedoch, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.

3.  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss das Funktionieren der Absätze 1 und 2 dieses Artikels überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 21 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199423 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen24. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit den WTO-Regeln und der diesbezüglichen Praxis steht.

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 22 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar­tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung, die mutatis mutandis nach den Verfahren des WTO-Übereinkom­mens über Schutzmassnahmen25 durchgeführt wurde, eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verur­sachen drohen.

3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:

(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b)
für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz.

5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann während einer Dauer von mindestens vier Jahren nach Beendigung dieser Massnahme keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien notifiziert und ist im Gemischten Ausschuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um insbesondere einen Zeitplan zu erstellen, nach dem die Massnahme aufgehoben wird, sobald die Umstände es erlauben.

7.  Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, setzt die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2−6 eingeleitet.

9.  Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilateral Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 23 Verknappungsklausel

1.  Führt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels:

(a)
zu einer kritischen Verknappung oder einer drohenden Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei wesentlich sind; oder
(b)
zur Wiederausfuhr in ein Drittland einer Ware, bei der die ausführende Vertragspartei mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, und bringt diese Situation für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierig­keiten mit sich oder droht mit sich zu bringen;

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der folgenden Absätze dieses Artikels geeignete Massnahmen ergreifen.

2.  Bevor die Vertragspartei, die Massnahmen zu ergreifen beabsichtigt, Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, stellt sie dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuss auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel einigen. Wird innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, keine Einigung erreicht, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel für die Ausfuhr des betroffenen Erzeugnisses Massnahmen ergreifen.

3.  Bei der Wahl der Massnahmen ist den Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Vereinbarungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie bei Vorliegen gleicher Verhältnisse zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Handelsbeschränkung führen, und sind aufzuheben, wenn die Verhältnisse ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

4.  Alle gemäss diesem Artikel angewendeten Massnahmen werden dem Gemischten Ausschutz unverzüglich notifiziert und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf deren Aufhebung, sobald die Umstände dies erlauben.

Art. 24 Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel finden bezüglich der allgemeinen Ausnahmen und der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit die Artikel XX und XXI GATT 199426 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

3. Kapitel Schutz des geistigen Eigentums


Art. 25 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Über­einstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO‑Abkommens vom 15. April 199427 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staats­angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in diesem Artikel und in Anhang VII zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

27 SR 0.632.20, Anhang 1C

4. Kapitel Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen


Art. 26 Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, in ihrem Hoheitsgebiet für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.

2.  Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

(a)
angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b)
den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandsinvestitionen; und
(c)
die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitions­flüssen förderlich ist.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten, einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.

5.  Island, Liechtenstein und die Schweiz einerseits sowie Bosnien und Herzegowina andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie eingegangen sind.

Art. 27 Dienstleistungshandel

1.  Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen28 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an.

2.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so willigt sie in die Aufnahme von Konsultationen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu überprüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.

28 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 28 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.

2.  Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide, die ihre Beschaffungsmärkte tangieren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

5. Kapitel Zahlungen und Kapitalverkehr


Art. 29 Zahlungen für laufende Geschäfte

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 31 verpflichten sich die Vertragsparteien, jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zuzulassen.

Art. 30 Kapitalverkehr

1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 31 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem jeweiligen Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, die aus der Liquida­tion von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.

2.  Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina sowie dessen vollständige Liberalisierung ab, sobald es die Umstände erlauben.

Art. 31 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsschwierigkeiten kann der betreffende EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT 199429 und GATS30 sowie den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds31 Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Zahlungsverkehr erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Massnahmen werden vorübergehend, gerecht und nichtdiskriminierend angewendet. Der betreffende EFTA-Staat oder gegebenenfalls Bosnien und Herzegowina informiert die anderen Vertragsparteien unverzüglich über solche Massnahmen und unterbreitet so schnell wie möglich einen Zeitplan für deren Beseitigung.

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

30 SR 0.632.20, Anhang 1.B

31 SR 0.979.1

Art. 32 Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel finden bezüglich der allgemeinen Ausnahmen und der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit mutatis mutandis Artikel 24 dieses Abkommens sowie Artikel XIV Buch­staben a) bis c) und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS32 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

32 SR 0.632.20, Anhang 1.B

6. Kapitel Handel und nachhaltige Entwicklung


Art. 33 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 34 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits-33 und Umweltfragen betreffen.

33 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, die für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 35 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 37 und 38 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeits­bedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 36 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und Normen

1.  Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst.

2.  Vorbehältlich Artikel 35 darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
Art. 37 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO34 und der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen ergebenden Verpflichtungen, wonach die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen sind, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Minister­erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäf­tigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammen­arbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirk­sam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grund­legenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke ver­wendet werden.

Art. 38 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Partei sie sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, welche in den in Artikel 33 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 39 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltiger erneuerbarer Energien und energieeffizienter oder ein Umweltzeichen tragender Waren und Dienstleistungen, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem indem damit zusammenhängende nicht­tarifäre Handelshemmnisse angegangen werden.

2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in sowie den Handel mit und die Verbreitung von nachhaltigen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4.  Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 40 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 41 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstelle(n) nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.

3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 44 Absätze 1−3 in Anspruch nehmen.

Art. 42 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.

7. Kapitel Institutionelle Bestimmungen


Art. 43 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Bosnien und Herzegowina ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von hohen Beamten angeführt werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
überprüft weiter die Möglichkeit der Beseitigung von Handelsschranken und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina einschränkenden Massnahmen;
(c)
beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppeneinsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4.  Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

6.  Der Gemischte Ausschuss kommt bei Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.  Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und des Protokolls über Ursprungsregeln zu diesem Abkommen, einschliesslich deren Appendices, beschliessen. Vorbehältlich Absatz 9 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.

9.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Bosnien und Herzego­wina eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.

8. Kapitel Streitbeilegung


Art. 44 Konsultationen

1.  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

2.  Eine Vertragspartei kann bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei verlangen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.

3.  Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.

4.  Antwortet die Vertragspartei, an die ein Antrag in Übereinstimmung mit Absatz 2 gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 45 verlangen.

Art. 45 Schiedsverfahren

1.  Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, können durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlichen Antrags an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, einem Schiedsverfahren unterzogen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme am Schiedsverfahren befinden können.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeiten eingesetzt.35

3.  Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Antrag an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den «Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes»36 (CPA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «Freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Nimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht am Schiedsverfahren teil, so liegt es vorbehältlich anderslautendem Antrag einer Streitpartei im Ermessen der anderen Mitglieder, das Schiedsverfahren ungeachtet des Umstands, dass ein Mitglied nicht teilnimmt, fortzuführen und ein Urteil zu fällen.

5.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streit­parteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

6.  Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen als vertraulich, welche eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

7.  Die Streitparteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schieds­gericht auf.

8.  Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen.

9.  Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Vertragspartei trägt die eigenen Kosten des Schiedsverfahrens, insbesondere für ihre Vertretung, Zeugen und Sachverständigen und die dem Schiedsgericht unterbreiteten Stellungnahmen.

10.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, finden die Freiwilligen Regeln Anwendung.

11.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus. Für den Zweck dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen oder diesem Abkommen als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragt. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung37 gegen eine andere Vertragspartei in einer Angelegenheit einleitet, die unter dieses Abkommen und das WTO-Abkommen fällt, unterrichtet sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.

35 Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei» und «Streitpartei» unabhängig davon verwendet, ob an der Streitigkeit zwei oder mehr Vertragsparteien beteiligt sind.

36 SR 0.193.212

37 SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 46 Umsetzung des Urteils

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen.

2.  Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich die zur Umsetzung des Urteils ergriffenen Massnahmen.

3.  Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innerhalb einer angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, welche vom Schiedsgericht für abkommensbrüchig befunden wurde, betroffen sind.

4.  Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Antrag einer Streitpartei vom ursprünglichen Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags.

9. Kapitel Schlussbestimmungen


Art. 48 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und das Protokoll über Ursprungsregeln zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 49 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rah­men der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang angesichts aller übrigen massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regel­mässig und gibt den Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab, insbeson­dere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Art. 50 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Änderungen als solche nach Artikel 43 Absatz 8 werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Die Änderungstexte sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 51 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 52 Rücktritt und Beendigung

1.  Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Bosnien und Herzegowina zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation38 zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktrittwirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 53 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt für diejenigen Vertragsparteien, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Eingang der letzten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder Notifikation der vorläufigen Anwendung in Kraft, sofern mindestens ein EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina darunter sind.

3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

4.  Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, kann jeder EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Trondheim, am 24. Juni 2013, in einer Urschrift in Englisch. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich

Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 6 Transparenz

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 7 Geltungsbereich

Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

Art. 9 Zölle

Art. 10 Ausgangszollsätze

Art. 11 Mengenmässige Beschränkungen

Art. 12 Interne Steuern und Regelungen

Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 14 Technische Vorschriften

Art. 15 Handelserleichterung

Art. 16 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handels­erleichterung

Art. 17 Staatliche Handelsunternehmen

Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 19 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 20 Antidumping

Art. 21 Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 22 Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 23 Verknappungsklausel

Art. 24 Ausnahmen

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 25 Schutz des geistigen Eigentums

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen

Art. 26 Investitionen

Art. 27 Dienstleistungshandel

Art. 28 Öffentliches Beschaffungswesen

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 29 Zahlungen für laufende Geschäfte

Art. 30 Kapitalverkehr

Art. 31 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 32 Ausnahmen

6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 33 Hintergrund und Ziele

Art. 34 Anwendungsbereich

Art. 35 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 36 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

Art. 37 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 38 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 39 Förderung nachhaltigkeitsfreundlichen Handels und nachhaltigkeitsfreundlicher Investitionen

Art. 40 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 41 Durchführung und Konsultationen

Art. 42 Überprüfung

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 43 Gemischter Ausschuss

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 44 Konsultationen

Art. 45 Schiedsverfahren

Art. 46 Umsetzung des Urteils

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 48 Anhänge und Protokolle

Art. 49 Entwicklungsklausel

Art. 50 Änderungen

Art. 51 Beitritt

Art. 52 Rücktritt und Beendigung

Art. 53 Inkrafttreten

Art. 54 Depositar

Liste der Anhänge39

39 Die Anhänge, Protokolle und Erklärungen sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/bosnia-and-herzegovina.aspx


Annex I

Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 7 – Excluded Products

Annex II

Referred to in Subparagraph 1 (b) of Article 7 – Processed Agricultural Products

Table 1 to Annex II

Tariff Concessions by the EFTA States

Table 2 to Annex II

Tariff Concessions by Bosnia and Herzegovina

Annex III

Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 7– Fish and Other Marine Products

Annex IV

Referred to in Paragraph 1 of Article 9 – Tariff Dismantling on Industrial Products

Annex V

Referred to in Article 15 – Trade Facilitation

Annex VI

Referred to in Article 16 – Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation

Annex VII

Referred to in Article 25 – Protection of Intellectual Property

Annex VIII

Transitional Arrangement

Protocol on Rules of Origin

Referred to in Article 8 – Definition of the Concept of «Originating Products» and Methods of Administrative Cooperation

Appendix 1 to the Protocol
on Rules of Origin

Introductory Notes to the List in Appendix 2

Appendix 2 to the Protocol
on Rules of Origin

List of working or processing required to be carried out on non-origi­nating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3A to the Protocol
on Rules of Origin

Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Appendix 3B to the Protocol
on Rules of Origin

Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED

Appendix 4A to the Protocol
on Rules of Origin

Text of the Invoice Declaration

Appendix 4B to the Protocol
on Rules of Origin

Text of the Invoice Declaration
EUR-MED

Appendix 5 to the Protocol
on Rules of Origin

List of Countries or Territories participating in the Euro-Mediterranean Partnership based on the Barcelona Declaration

Geltungsbereich am 10. Dezember 2014

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Bosnien und Herzegowina

17. Oktober

2014

  1. Januar

2015

Island

  7. Juli

2014

  1. Januar

2015

Liechtenstein

30. April

2014

  1. Januar

2015

Norwegen

  6. Juni

2014

  1. Januar

2015

Schweiz

  7. April

2014

  1. Januar

2015