Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- a.
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Uruguay» die Republik Östlich des Uruguay;
- b.
- «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Rechtsnormen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
- c.
- «Gebiet»: in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz und in Bezug auf Uruguay das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay einschliesslich der Hoheitsgewässer;
- d.
- «Staatsangehörige»: in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und in Bezug auf Uruguay Personen, die die uruguayische Staatsangehörigkeit ab Geburt besitzen oder die uruguayische Staatsangehörigkeit gesetzeskonform erworben haben;
- e.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»: Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- f.
- «Versicherungszeiten»: die Beitragszeiten, Dauer einer Erwerbstätigkeit oder Wohndauer sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten oder als solche anerkannt werden;
- g.
- «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- h.
- «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- i.
- «zuständige Behörde»: in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen und in Bezug auf Uruguay das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit oder die beauftragte Einrichtung;
- j.
- «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates zur erleichterten Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften bezeichnete Träger;
- k.
- «zuständiger Träger»: der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte;
- l.
- «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- m.
- «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- n.
- «Leistungen»: Geld- oder Sachleistungen.
(2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.