412.101.221.25

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 10. Februar 2015 (Stand am 23. November 2021)

49208

Uhrenarbeiterin EBA/Uhrenarbeiter EBA

Opératrice en horlogerie AFP/opérateur en horlogerie AFP

Operatrice in orologeria CFP/operatore in orologeria CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 93 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte, Dauer und Ausbildungsform

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Uhrenarbeiterinnen und Uhrenarbeiter auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.5
Sie arbeiten in Uhrenateliers in den Bereichen Zusammensetzen von mechanischen und elektronischen Uhrwerken, Einschalen, Aufsetzen der Zeiger und des Zifferblatts, Regulieren sowie Zusammensetzen von Bestandteilen der Ausstattung (Habillage).
b.
Sie führen die Arbeitsgänge ihres Berufes zuverlässig aus und halten sich an die Weisungen der Werkstattleiterinnen und -leiter und an die betrieblichen Abläufe. Sie sind in der Lage, ihre Aufgaben selbstständig, im Team oder in Produktionszellen auszuführen.

2 Innerhalb des Berufs der Uhrenarbeiterin oder des Uhrenarbeiters auf Stufe EBA gibt es die folgenden Schwerpunkte:

a.
Zusammensetzen;
b.
Regulieren;
c.6
Ausstattung (Habillage).

3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Modulare Ausbildung

1 Die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter kann für Erwachsene auch in modularer Form angeboten werden.7

2 Zur modularen Ausbildung zugelassen sind Personen, die bei Beginn der Ausbildung mindestens 20 Jahre alt sind.

3 Die Module, die zum Erwerb des EBA führen, müssen innerhalb von 4 Jahren nach Beginn der Ausbildung abgeschlossen werden, unter Vorbehalt der Wiederholung eines Moduls.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 5 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung:
1.
Manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken zur Fertigung von persönlichen Werkzeugen und Ausrüstung nutzen;
b.
Zusammensetzen von Bestandteilen:
1.
Bestandteile von einfachen mechanischen und automatischen Uhr­werken sowie einfachen Kalenderuhren zusammensetzen,
2.
Massprüfungen sowie funktionelle und ästhetische Kontrollen vor­nehmen,
3.8
Bestandteile von Uhrwerken zusammensetzen,
4.
aufsetzen und einschalen,
5.
herkömmliche Regulierungsarbeiten durchführen,
6.
regulieren und industrielle Fertigstellung vornehmen,
7.9
Bestandteile der Ausstattung (Habillage) zusammensetzen;
c.
Einhalten von Produktionsstandards:
1.
Die eigene Arbeit im Produktionsverlauf prüfen,
2.
elektronische Unterlagen nutzen und organisieren,
3.
Verfahren in der Produktion anwenden;
d.
Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
1.
Massnahmen zum Gesundheitsschutz anwenden,
2.
Massnahmen zur Arbeitssicherheit anwenden,
3.
Massnahmen zum Umweltschutz anwenden.

2 In den Handlungskompetenzbereichen Abs. 1 Bst. a, b Ziff. 1–2, c und d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich.10

3 Je nach gewähltem Schwerpunkt müssen zudem folgende Handlungskompetenzen erlangt werden:

a.
Schwerpunkt Zusammensetzen: Handlungskompetenzen Abs. 1 Bst. b Ziff. 3–4;
b.
Schwerpunkt Regulieren: Handlungskompetenzen Abs. 1 Bst. b Ziff. 5–6;
c.11
Schwerpunkt Ausstattung (Habillage): Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 4 und 7.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

10 Die Berichtigung vom 23. Nov. 2021 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2021 731).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 612

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

12 Fassung gemäss Ziff. II 93 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse
Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung
60
60
120
Zusammensetzen von Einzelteilen,
120
100
220
einschliesslich: schwerpunktbezogener Unterricht,
(20)
(20)
einschliesslich: Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
(20)
Einhalten von Produktionsstandards
20
40
60

Total

200

200

400

b.
Allgemeinbildung
120
120
240
c.
Sport
40
40
80

Total Lektionen

360

360

720.13

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200614 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

14 SR 412.101.241

Art. 9 Überbetrieblicher Kurs

1 Der überbetriebliche Kurs umfasst 16 Tage zu acht Stunden.

2 Der Kurs findet im 1. Lehrjahr statt und beinhaltet den Handlungskompetenz­bereich «Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung».

Art. 10 Modulare Ausbildung

1 Bei der modularen Ausbildung sind die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 auf folgende Module mit der entsprechenden Lektionenzahl aufgeteilt:

Module

Bildung in
beruflicher Praxis

Berufskenntnisse

Total
Lektionen

1.
Grundmodul

260

190

450

2.
Modul Zusammensetzen oder Modul
Ausstattung (Habillage)

220

105

325

3.
Modul Aufsetzen und Einschalen

205

75

280

Total Lektionen

685

370

1055.15

1bis Die Lernenden wählen zwischen dem Modul Zusammensetzen und dem Modul Ausstattung (Habillage).16

2 Die Aufteilung der Handlungskompetenzen auf die einzelnen Module ist im Reglement vom 19. Dezember 2014 über die Ausbildung von Erwachsenen nach modularem Baukastensystem der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse festgelegt.

3 Die im Bildungsplan festgelegten Leistungsziele des überbetrieblichen Kurses sind auf die verschiedenen Module aufgeteilt.

4 Für die Organisation des Moduls Allgemeinbildung sind die Kantone zuständig.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 11

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes;
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.17

17 Fassung gemäss Ziff. III 27 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner18

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:19

a.
gelernte Uhrmacherin oder gelernter Uhrmacher in den Fachgebieten Rhabillage oder Industrie und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Uhrmacher Praktikerin oder gelernter Uhrmacher Praktiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
Uhrmacherin EFZ oder Uhrmacher EFZ und Uhrmacherin Produktion EFZ oder Uhrmacher Produktion EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.20
Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher EFZ oder zur Uhrmacherin Produktion und zum Uhrmacher Produktion EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrenarbeiterin und des Uhrenarbeiters EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation


Art. 14 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und im überbetrieblichen Kurs. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 17 Leistungsdokumentation im überbetrieblichen Kurs

1 Die Anbieter des überbetrieblichen Kurses dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von drei Kompetenznachweisen während des überbetrieblichen Kurses.

2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Uhrenarbeiterin EBA oder des Uhrenarbeiters EBA erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations­verfahren gewachsen zu sein.
Art. 19 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.

Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 20–30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1.

Zusammensetzen von Bestandteilen (Handlungskompetenzbereich b,
Ziff. 1 und 2)

Einhalten der Produktionsstandards

Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

40 %

2.

Handlungskompetenzen gemäss Schwerpunkt

40 %

3.

Fachgespräch

20 %

b.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200621 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.22

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

21 SR 412.101.241

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens für die modulare Ausbildung

1 Für jedes Modul muss eine Modulabschlussprüfung abgelegt werden.

2 Für die Organisation des Moduls Allgemeinbildung sind die Kantone zuständig.

3 Die Durchführung der restlichen Modulabschlussprüfungen wird der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse übertragen, auf deren Antrag und gemäss Artikel 40 Absatz 2 BBG.

4 Die Modulabschlussprüfungen bestehen in jedem Modul aus:

a.
einer praktischen Arbeit in Form einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA);
b.
einer schriftlichen Prüfung der Berufskenntnisse.

5 Sie haben folgenden zeitlichen Umfang:

Module

Praktische Arbeit

Berufskenntnisse

1.
Grundmodul

5 Stunden

1 Stunde

2.
Modul Zusammensetzen oder Modul Ausstattung (Habillage)

6 Stunden

1 Stunde

3.
Modul Aufsetzen und Einschalen

4 Stunden

1 Stunde.23

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 20 %.24

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für den überbetrieblichen Kurs ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 3 benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 30 %.25

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 23 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung im Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung

1 Das Qualifikationsverfahren der modularen Ausbildung ist bestanden, wenn:

a.
jedes Modul, mindestens mit der Note 4 bewertet werden; ausgenommen ist das Modul Allgemeinbildung,
b.
die praktische Arbeit in jedem Modul mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote gemäss Absatz 4 mindestens 4 beträgt.

2 Die Modulnote entspricht dem Endresultat jedes Moduls; sie ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

a.
die praktische Arbeit: 50 %;
b.
die Prüfung der Berufskenntnisse: 25 %;
c.
die Erfahrungsnote: 25 %.

3 Die Erfahrungsnote für jedes Modul ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für den Unterricht in den Berufskenntnissen jedes Moduls.

4 Die Gesamtnote ist das gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
das Grundmodul;
b.26
das Modul Zusammensetzen oder das Modul Ausstattung (Habillage);
c.
das Modul Aufsetzen und Einschalen;
d.
die Allgemeinbildung.

5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200627 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

27 SR 412.101.241

Art. 24 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des überbetrieblichen Kurses wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 25 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss die praktische Arbeit in einem Modul wiederholt werden, so ist sie in ihrer Gesamtheit zu wiederholen.

3 Muss die Prüfung der Berufskenntnisse in einem Modul wiederholt werden, so ist sie in ihrer Gesamtheit zu wiederholen.

4 Wird eine Modulprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

Art. 26 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.28

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 27

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Uhrenarbeiterin EBA» oder «Uhrenarbeiter EBA» zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 26 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

4 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Modulnoten und die Note für die Allgemeinbildung gemäss Artikel 23 Absatz 4.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 28 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie setzt sich zusammen aus:

a.
8–9 Vertreterinnen oder Vertretern der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP);
b.
mindestens 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Schwerpunkte der von der Kommission behandelten Berufe müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwick­lungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 29 Trägerschaft und Organisation des überbetrieblichen Kurses

1 Trägerin des überbetrieblichen Kurses ist die Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP).

2 Die Kantone können die Durchführung des überbetrieblichen Kurses unter Mit­wirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung des überbetrieb­lichen Kurses nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung des überbetrieblichen Kurses.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zum Kurs.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 200929 über die berufliche Grund­bildung Uhrenarbeiter/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter EBA vom 12. Dezember 2009 wird widerrufen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter vor dem 1. April 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

3 Wer das letzte Modul der modularen Ausbildung für Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 31a30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter EBA vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrenarbeiterin und Uhrenarbeiter EBA bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Kandidierende, die die Abschlussprüfung des letzten Moduls der modularen Ausbildung für Uhrenarbeiterin und Uhrenarbeiter EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 34).

Art. 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2015 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–27) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.