Art. 1 Beherbergungswirtschaft
1 Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst:
- a.
- Hotels;
- b.
- strukturierte Beherbergungsbetriebe;
- c.
- Grundstücke, Bauten, Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die zu Hotels oder strukturierten Beherbergungsbetrieben gehören.
2 Strukturierte Beherbergungsbetriebe sind Beherbergungsbetriebe, die:
- a.
- auf die professionelle und kurzzeitige Beherbergung von Gästen ausgerichtet sind;
- b.
- direkt oder über Kooperationspartner weitere hotelmässige Infrastrukturen und Leistungen sicherstellen, die von der Mehrheit der Kundinnen und Kunden beansprucht werden;
- c.
- entsprechend positioniert sind und gezielt Kurzzeitgäste bewerben;
- d.
- in der Regel mindestens 15 Zimmer oder 30 Betten aufweisen, die in Bezug auf Konzept oder Standort einheitlich sind.
3 Als strukturierte Beherbergungsbetriebe gelten auch:
- a.
- gemischtwirtschaftliche Betriebe, die einen eigenständigen wirtschaftlichen Hotelteil aufweisen;
- b.
- hybride Beherbergungsformen, die als einheitlicher Betrieb genutzt werden.