0.748.127.191.49

 AS 2015 699

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem
Königreich Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 4. Juli 2009

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. Februar 2015

(Stand am 5. Februar 2015)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
das Königreich Saudi-Arabien

(nachfolgend in diesem Abkommen als die Vertragsparteien bezeichnet)

als Parteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Saudi-Arabien abzuschliessen, nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet, zum Zweck, Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet der Ausdruck:

1.
«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar geworden oder von ihnen ratifiziert worden sind;
2.
«Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall des Königreiches Saudi-Arabien, die Generalbehörde für Zivilluftfahrt, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig von diesen Luftfahrtbehörden ausgeübten Aufgaben wahrzunehmen;
3.
«Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und berechtigt wurde;
4.
«Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Preise und Bedingungen für Agenten und andere Hilfsdienste, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
5.
«Gebiet» in Bezug auf einen Staat die Landzonen und die dazugehörenden territorialen Gewässer, die unter der Souveränität, der Oberhoheit, der Protektion oder dem Mandat dieses Staates stehen, wie es in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
6.
«Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunterneh­men» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
7.
«Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen hierzu;
8.
«Flugplan» die Linienpläne für die Strecken, auf welchen die Luftverkehrslinien betrieben werden, die diesem Abkommen angefügt sind, und jegliche Änderungen hierzu, so wie sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 19 dieses Abkommens vereinbart wurden;
9.
«Kapazität» in Bezug auf «ein Luftfahrzeug» die Zuladung dieses Luftfahrzeuges, die auf der Strecke oder einem Abschnitt dieser Strecke verfügbar ist;
10.
«Ersatzteile» die Unterhalts- oder Ersatzartikel, welche naturgemäss zum Einbau in ein Luftfahrzeug dienen, einschliesslich Motoren;
11.
«Ordentliche Bordausrüstung» die Artikel, andere als die Vorräte und Ersatzteile, welche naturgemäss austauschbar sind, die für den Verbrauch an Bord während des Fluges bestimmt sind, einschliesslich der Erste-Hilfe- und Überlebensausrüstung;
12.
«Einrichtungs- und Flughafengebühren» die Gebühren, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen- und Flugsicherungseinrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Passagiere belastet werden, einschliesslich der dazugehörenden Dienste und Einrichtungen.
Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung und den Betrieb von regelmässigen interna­tionalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken, welcher diesem Abkommen angehängt ist. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Das von einer Vertragspartei bezeichnete Luftfahrtunternehmen geniesst beim Betrieb der vereinbarten Linien auf der festgelegten Strecke folgende Rechte:

a.
das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b.
im genannten Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen; und
c.
im genannten Gebiet an den festgelegten Punkten für diese Strecke im Linienplan, welcher diesem Abkommen angehängt ist, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen abzusetzen oder aufzunehmen.

3.  Keine Vertragspartei beschränkt das Recht jeder der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, internationalen Verkehr zwischen den jeweiligen Gebieten der Vertrags­parteien oder zwischen dem Gebiet einer Vertragspartei und den Gebieten von Drittstaaten zu befördern.

4.  Keine Bestimmung in Absatz 1 und 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

5.  Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecken zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Solche Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei mit einer minimalen Verfahrensfrist die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, vorausgesetzt dass:

a.
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet und von welcher es eine gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; und
b.
die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen bei der Vertragspartei liegt, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; und
c.
das Luftfahrtunternehmen über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, das von der Vertragspartei, welche es bezeichnet hat, ausgestellt wurde.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb inter­nationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

4.  Sobald ein Luftfahrtunternehmen so bezeichnet und berechtigt wurde, kann es jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt, dass ein Tarif in Kraft ist, welcher in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses Abkommens festgelegt wurde.

Art. 4 Verweigerung, Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die Gewährung der Betriebsbewilligung zu verweigern oder sie zu widerrufen oder die Ausübung der in Absatz 2 von Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

a.
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet und von welcher es eine gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; oder
b.
die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht bei der Vertragspartei liegt, welche es bezeichnet hat; oder
c.
das Luftfahrtunternehmen nicht über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügt, das von der Vertragspartei, welche es bezeichnet hat, ausgestellt wurde; oder
d.
die besagten Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder
e.
die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.

2.  Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und/oder Verordnungen zu verhindern, dürfen solche Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

3.  Falls eine Vertragspartei in Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels Massnahmen trifft, werden die Rechte der anderen Vertragspartei gemäss Artikel 21 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

Art. 5 Einrichtungen und Flughafengebühren

1.  Jede Vertragspartei bezeichnet einen Flughafen oder Flughäfen in seinem Gebiet für die Benutzung durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf den festgelegten Strecken und bietet den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei kommunikative, luftfahrtspezifische und meteorologische Einrichtungen und andere Dienstleistungen an, welche für den Betrieb der vereinbarten Linien notwendig sind.

2.  Keine der Vertragsparteien soll den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Benutzungsgebühren auferlegen oder zur Belastung zulassen, die höher sind als diejenigen, welche seinen eigenen bezeichneten Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die ähnliche internationale Luftverkehrslinien mit gleichartigen Luftfahrzeugen und den dazugehörigen Einrichtungen und Dienste betreiben.

3.  Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die erforderlichen Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens über Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsgebühren ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten kundzutun, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

Art. 6 Befreiung von Zoll- und anderen Gebühren

1.  Die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre Vorräte an Treibstoff, Schmierstoffen, anderen verbrauchbaren technischen Vorräten, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Materialen, die an Bord mitgeführt werden, sind beim Eintritt in oder beim Wegflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei gestützt auf Reziprozität, von den Zollabgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte solange an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über diesem Gebiet benutzt oder verbraucht werden.

2.  Von den gleichen Abgaben, Gebühren und Kosten, ausgenommen vom Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a.
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und die zum Verbrauch an Bord der abfliegenden Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b.
die Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, für den Unterhalt oder die Instandsetzung der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge;
c.
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der abfliegenden Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen werden.

3.  Die in Absatz 2 vorstehend erwähnten Stoffe können unter die Aufsicht oder die Kontrolle der Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht, solange sie sich im direkten Durchgangsverkehr befinden, sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

5.  Ebenfalls von allen Zollabgaben und Gebühren befreit sind, basierend auf Reziprozität, die offiziellen Dokumente, welche das Abzeichen des Luftfahrtunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Beförderungsscheine, Luftfrachtbriefe, Einsteigekarten und Flugpläne, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden und die für den ausschliesslichen Gebrauch durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Art. 7 Anwendbare Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien

1.  Den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien sollen angemessene und gleiche Möglichkeiten beim Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken ermöglicht werden.

2.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die Linien, welche diese letztgenannten Luftfahrtunternehmen auf den ganzen oder teilweise gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien angeboten werden, haben als wesentliches Ziel, ein angemessenes Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad zur Verfügung zu gewährleisten, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Erfordernissen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und dem Gebiet der anderen Vertragspartei abzudecken. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht einschliesslich von Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken in den Gebieten von anderen Staaten als denjenigen, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet haben, aufgenommen und abgesetzt werden, muss zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden, da das Angebot angepasst sein muss an:

a.
die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat;
b.
die Verkehrsnachfrage des Gebietes, durch welches die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung anderer Luftverkehrslinien, die von den Luftfahrtunternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden;
c.
die Erfordernisse des Betriebs von Langstreckendiensten.

4.  Um den bezeichneten Luftfahrtunternehmen eine angemessene und gleiche Behandlung zu ermöglichen, unterliegen die Frequenzen der Linien und deren Beförderungsangebot sowie auch die Flugpläne der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. Dieses Erfordernis muss auch bei jeder Änderung der vereinbarten Linien erfüllt werden.

5.  Im Bedarfsfall bemühen sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, eine befriedigende Vereinbarung in Bezug auf die Flugpläne, das Beförderungsangebot und die Frequenzen zu erreichen.

Art. 8 Genehmigung der Flugpläne

Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nicht später als sechzig (60) Tage vor dem Zeitpunkt des Betriebs der vereinbarten Linien ihre vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Flugpläne müssen die Art der Dienstleistung sowie das verwendete Luftfahrzeug, die Flugpläne und alle anderen massgeblichen Informationen enthalten. Dies ist gleichermassen auf alle nachfolgenden Änderungen anwendbar. In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden, vorbehältlich der Zustimmung der besagten Behörden.

Art. 9 Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen Informationen und Statistiken in Bezug auf den von ihren bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr in das Gebiet und vom Gebiet der anderen Vertragspartei bereit, so wie es normalerweise von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für ihre Luftfahrtbehörden bereit gestellt und ihnen unterbreitet wird. Diese Daten beinhalten Angaben über das Volumen, die Verteilung, die Herkunft und den Bestimmungsort des Verkehrs. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsangaben, welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei wünscht, ist, auf Verlangen, Gegenstand von gegenseitigen Gesprächen und Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien.

Art. 10 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei sind auf die Navigation und den Betrieb von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen während dem Einflug, dem Aufenthalt und dem Abflug vom Gebiet der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Währungen, Gesundheit und Quarantäne sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht und Postsendungen anwendbar, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden.

3.  Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen die Kopien der in diesem Artikel erwähnten massgeblichen Gesetze und Verordnungen bereit.

4.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 11 Überweisung von Erträgen

1.  Jede Vertragspartei gewährt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, in Übereinstimmung mit den Devisenverordnungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Einnahmen in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht, angefallen sind, diese flexibel zu überweisen. Es sind keine anderen Gebühren als die normalen Bankgebühren auf diese Überweisungen anwendbar.

2.  Sofern eine Vertragspartei in Bezug auf die Überweisung des bei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei angefallenen Einnahmen Beschränkungen auferlegt, hat die letztgenannte das Recht, den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ebenfalls reziproke Beschränkungen aufzuerlegen. Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht stehende, um die Überweisung solcher Einnahmen zu erleichtern.

3.  Unter Vorbehalt der im Gebiet anwendbaren Gesetze und Verordnungen, wird vom bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei verlangt, Steuern auf die Einnahmen zu bezahlen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf den Gewinn oder Profit aus dem Betrieb der vereinbarten Linien angefallen sind. Besteht ein besonderes Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Vertragsparteien, so ist dieses letztgenannte anwendbar.

Art. 12 Technische Sicherheit

1.  Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig anerkannt wurden und die noch in Kraft sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Ausweise in Übereinstimmung mit den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Anforderungen ausgestellt oder für gültig anerkannt worden sind.

2.  Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.

3.  Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und Betrieb der Luftfahrzeuge durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen verlangen. Ist eine Vertragspartei nach solchen Beratungen der Ansicht, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen die Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

4.  Jede Vertragspartei behält sich vor, für den Fall, dass innerhalb vernünftiger Zeit keine solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe ergriffen wurde, die Betriebsbewilligung für die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auszusetzen, zu verweigern oder zu widerrufen.

5.  Gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens kann jedes betriebene Luftfahrzeug, oder jedes Luftfahrzeug, dessen Eigentum nicht den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Bestimmung über die Bezeichnung in diesem Abkommen gehört, und welches benutzt wird, um den Betrieb der vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in das Gebiet und vom Gebiet der anderen Vertragspartei mittels Leasingvereinbarungen mit einem anderen Luftfahrtunternehmen durchzuführen, welches einem Staat jeder Vertragspartei oder einem dritten Staat gehört, Gegenstand einer Überprüfung durch die zuständigen Vertreter der anderen Vertragspartei sein. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen, der Ausweise ihrer Besatzungen und der Ausrüstung des Luftfahrzeuges festzustellen sowie sicherzustellen, dass der Zustand des Luftfahrzeuges den zu diesem Zeitpunkt vom Übereinkommen aufgestellten Standards entspricht, vorausgesetzt, dass dies den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert.

6.  Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort vorübergehend aufzuheben, für den Fall, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.

7.  Alle von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 6 vorstehend ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 13 Geschäftsvertretung der Luftfahrtunternehmen

1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsverhältnis, ihr eigenes Verwaltungs-, technisches, betriebliches oder anders spezialisiertes Personal in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und beizubehalten, welches für die Vorkehrungen dieser vereinbarten Linien notwendig ist.

2.  Der Betrieb der Bodenabfertigung jedes bezeichneten Luftfahrtunternehmens wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei und auf der Grundlage gegenseitiger Behandlung durchgeführt.

3.  Jede Vertragspartei räumt den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen.

Art. 14 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6.  Wenn eine Vertragspartei vernünftige Gründe zur Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden jener Partei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nachsuchen. Kommt keine zufrieden stellende Einigung innerhalb einer gegebenen Zeit zustande, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zurückzubehalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen zu unterwerfen.

Art. 15 Sicherheit von Reisedokumenten

1.  Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ihrer Reisepässe und anderer Reisedokumente zu gewährleisten.

2.  Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei bereit, Kontrollen über die rechtmässige Herstellung, die Ausstellung, die Überprüfung und den Gebrauch von Reisepässen und anderen Reisedokumenten und Identitätsdokumenten einzuführen, die von dieser Vertragspartei, oder in deren Auftrag ausgestellt worden sind.

3.  Jede Vertragspartei erklärt sich ebenfalls bereit, Verfahren aufzustellen oder zu verbessern, um sicherzustellen, dass Reisedokumente und Identitätsdokumente, welche von ihr ausgestellt wurden, von solcher Beschaffenheit sind, dass sie nicht leicht missbraucht und schnell unrechtmässig geändert, nachgebildet oder ausgestellt werden können.

4.  Gemäss den vorgängig erwähnten Zielen stellt jede Vertragspartei ihre Reisepässe und andere Reisedokumente in Übereinstimmung mit den einschlägigen Dokumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aus.

5.  Jede Vertragspartei erklärt sich ferner bereit, betriebliche Informationen über gefälschte oder nachgemachte Reisedokumente auszutauschen und mit der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um den Widerstand zu verstärken gegen den Betrug mit Reisedokumenten, einschliesslich die Fälschung und Nachahmung von Reisedokumenten, den Gebrauch von gefälschten oder nachgeahmten Reisedokumenten, den Gebrauch gültiger Reisedokumente durch Betrüger, den Missbrauch von echten Reisedokumenten durch die rechtmässigen Besitzer, um die Verübung von Vergehen zu unterstützen, den Gebrauch von verfallenen oder widerrufenen Reisedokumenten und den Gebrauch von arglistig erworbenen Reisedokumenten.

Art. 16 Nicht zugelassene und ohne Dokumente reisende Fluggäste und Ausgewiesene

1.  Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, wirkungsvolle Grenzkontrollen einzurichten.

2.  Zu diesem Zweck erklärt sich jede Vertragspartei bereit, die Standards und Empfehlungen von Anhang 9 (Facilitation) des Übereinkommens über nicht zugelassene und ohne Dokumente reisende Fluggäste und Ausgewiesene umzusetzen, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Migration zu verstärken.

3.  Gemäss den vorgängig erwähnten Zielen erklärt sich jede Vertragspartei bereit, den Brief über «betrügerische, gefälschte oder nachgeahmte Reisedokumente oder unverfälschte, von Betrügern vorgewiesene Dokumente», wie in Appendix 9 b) zum Anhang 9 festgehalten, je nach Fall auszustellen oder anzunehmen, wenn sie Handlungen gemäss den entsprechenden Absätzen des Kapitels 3 des Anhangs über die Beschlagnahme von unrechtmässigen, gefälschten oder nachgeahmten Reisedokumenten unternimmt.

Art. 17 Tarife

1.  Die Tarife, die durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragspar­teien für die vereinbarten Linien angewendet werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der Eigenheiten der Dienstleistung und der Tarife anderer Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr über den ganzen oder einen Teil der gleichen Strecken betreiben, gebührend zu berücksichtigen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife werden, wenn möglich, aufgrund der Marktgegebenheiten betreffend Angebot und Nachfrage festgesetzt.

3.  Die eingeführten Tarife werden den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zum Zweck der Aufzeichnung und geeigneten Reaktion gegen unfaires Wettbewerbsverhalten im Markt eingereicht.

4.  Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf:

a.
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken;
b.
den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preisabsprachen unter den Luftfahrtunternehmen; und
c.
den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.

5.  Wenn zwischen den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Einführung von Tarifen Meinungsverschiedenheiten aufgrund von unfairem Wettbewerbsverhalten im Markt auftreten, so sind diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 22 dieses Abkommens zu bereinigen.

Art. 18 Leasing

1.  Jede Vertragspartei kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 12 (Technische Sicherheit) und 14 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.

2.  Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

Art. 19 Beratungen und Änderungen

1.  Im Sinne einer engen Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit gegenseitig, um sich der Einführung und der zufrieden stellenden Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu vergewissern. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Begehrens.

2.  Änderungen, welche einzig die Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Jede so vereinbarte Änderung tritt in Kraft, sobald sie durch den Austausch von diplomatischen Noten nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen oder anderen verlangten Verfahren bestätigt wurden.

3.  Änderungen, welche einzig die Bestimmungen der diesem Abkommen angehängten Linienpläne betreffen, können zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden. Diese Änderungen treten in Kraft sobald sie von den beiden Luftfahrtbehörden genehmigt wurden.

Art. 21 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  In diesem Falle endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Empfang der Anzeige durch die andere Vertragspartei, sofern die Kündigungsanzeige nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Mitteilung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 22 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Wenn zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens und seiner Anhänge entstehen, bemühen sich die Vertragsparteien an erster Stelle, diese durch Verhandlungen zu bereinigen.

2.  Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine Einigung durch Verhandlungen zu erzielen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Organisation zur beratenden Stellungnahme weiterzuleiten.

3.  Wenn die Vertragsparteien keine Einigung gemäss den vorstehenden Absätzen 1 und 2 erreichen, kann jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit seinen entsprechenden Gesetzen und Verordnungen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern weiterleiten, wovon zwei von den Vertragsparteien ernannt werden und einer ein unparteiischer Dritter ist. Wenn die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht weitergeleitet wird, bezeichnet jede Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Datum des Erhalts der Mitteilung, wonach die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreitet wird, einen Schiedsrichter, und der unparteiische Dritte wird innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen seit der letzterfolgten Ernennung von den zwei so benannten Schiedsrichter ernannt. Wenn eine der Vertragsparteien es versäumt, ihren Schiedsrichter innerhalb der festgelegten Frist zu bezeichnen oder wenn die ernannten Schiedsrichter es versäumen, sich innerhalb der erwähnten Frist auf den unparteiischen Dritten zu einigen, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation von jeder Vertragspartei ersucht werden, den Schiedsrichter der säumigen Partei oder den unparteiischen Dritten zu ernennen, wie immer der Fall es erfordert. Der unparteiische Dritte muss jedoch Angehöriger eines Staates sein, mit dem beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Ernennung diplomatische Beziehungen unterhalten.

4.  Wenn der unparteiische Dritte vom Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ernannt wird, der Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation jedoch an der Ausübung der besagten Aufgabe verhindert ist, oder wenn er ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, so wird die Ernennung vom Vize-Präsidenten vorgenommen und falls der Vize-Präsident ebenfalls verhindert ist, die besagte Aufgabe auszuführen, oder wenn er ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, so wird die Ernennung vom amtsältesten Ratsmitglied, welches nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorgenommen.

5.  Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, die zwischen den Vertragspar­teien vereinbart worden sind, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren und den Ort des Schiedsgerichtes.

6.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

7.  Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Gebühren und Kosten der Schiedsrichter, werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Alle Aufwendungen, die beim Rat in Verbindung mit der Ernennung des unparteiischen Dritten und/oder des Schiedsrichters der säumigen Partei, wie in Absatz 3 dieses Artikels erwähnt, angefallen sind, werden als Teil der Kosten des Schiedsgerichts betrachtet.

Art. 24 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten, durch Austausch diplomatischer Noten der einen Vertragspartei an die andere Vertragspartei erfolgten Mitteilung in Kraft, dass sie die notwendigen Massnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt hat.

2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien vom 9. Juni 19656 aufgehoben.

3.  Der Linienplan im Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Djeddah am Samstag, dem 4. Juli 2009 G, entspricht dem 11. Rajab 1430 H, in drei Originalkopien, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschieden­heiten bei Auslegung geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Maurice Darier

Für die Regierung des
Königreiches Saudi-Arabien:

Abdullah M. N. Rehaimi

Anhang7

7 Fassung gemäss der Änd. vom 18. Nov. 2014, in Kraft seit 18. Nov. 2014 (AS 2015 3627).

Linienplan

Sektion I:

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte im Königreich
Saudi-Arabien

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Alle Punkte*

Alle Punkte

Alle Punkte*

Sektion II:

Strecken, auf denen die vom Königreich Saudi-Arabien bezeichneten Luftfahrt­unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte im Königreich Saudi-Arabien

Alle Punkte*

Alle Punkte

Alle Punkte*

* Für die Sektionen I und II:

Die Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit zu Zwischenlandepunkten und Punkten darüber hinaus ist Gegenstand einer speziellen Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können eigene stop-over Rechte an jedem Punkt in der anderen Vertragspartei ausüben.

Anmerkungen:

1.  Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf jeder der festgelegten Strecken können, nach Belieben der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, auf jedem oder auf allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass jede Linie entweder im Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, beginnt oder endet.

2.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien sind berechtigt, jede ihrer vereinbarten Strecken zwischen jeden Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei zu verbinden und enden zu lassen (co-terminalisation), in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der anderen Vertragspartei und unter der Bedingung, dass keine Verkehrsrechte (Kabotage) zwischen diesen Punkten ausgeübt werden.