Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet der Ausdruck:
- 1.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar geworden oder von ihnen ratifiziert worden sind;
- 2.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall des Königreiches Saudi-Arabien, die Generalbehörde für Zivilluftfahrt, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig von diesen Luftfahrtbehörden ausgeübten Aufgaben wahrzunehmen;
- 3.
- «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und berechtigt wurde;
- 4.
- «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Preise und Bedingungen für Agenten und andere Hilfsdienste, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- 5.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat die Landzonen und die dazugehörenden territorialen Gewässer, die unter der Souveränität, der Oberhoheit, der Protektion oder dem Mandat dieses Staates stehen, wie es in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
- 6.
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist;
- 7.
- «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen hierzu;
- 8.
- «Flugplan» die Linienpläne für die Strecken, auf welchen die Luftverkehrslinien betrieben werden, die diesem Abkommen angefügt sind, und jegliche Änderungen hierzu, so wie sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 19 dieses Abkommens vereinbart wurden;
- 9.
- «Kapazität» in Bezug auf «ein Luftfahrzeug» die Zuladung dieses Luftfahrzeuges, die auf der Strecke oder einem Abschnitt dieser Strecke verfügbar ist;
- 10.
- «Ersatzteile» die Unterhalts- oder Ersatzartikel, welche naturgemäss zum Einbau in ein Luftfahrzeug dienen, einschliesslich Motoren;
- 11.
- «Ordentliche Bordausrüstung» die Artikel, andere als die Vorräte und Ersatzteile, welche naturgemäss austauschbar sind, die für den Verbrauch an Bord während des Fluges bestimmt sind, einschliesslich der Erste-Hilfe- und Überlebensausrüstung;
- 12.
- «Einrichtungs- und Flughafengebühren» die Gebühren, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen- und Flugsicherungseinrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Passagiere belastet werden, einschliesslich der dazugehörenden Dienste und Einrichtungen.