Art. 1 Berufsbild
1 Physiklaborantinnen und Physiklaboranten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie planen die Versuche gemäss den betrieblichen Anforderungen und gemäss Auftrag.
- b.
- Sie bauen die geeigneten Versuchsanordnungen auf und prüfen deren Funktionstauglichkeit.
- c.
- Sie führen Messungen durch und bestimmen die Messunsicherheit.
- d.
- Sie analysieren physikalische Eigenschaften wie auch die Fragestellungen und Anforderungen gemäss Auftrag.
- e.
- Sie werten die Ergebnisse aus, dokumentieren sie nachvollziehbar und präsentieren sie in geeigneter Form.
- f.
- Sie arbeiten teamorientiert in Projekten und bearbeiten ihre Aufträge selbstständig.
- g.
- Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten gemäss den allgemeinen und den betrieblichen Vorgaben rationell und zeitgemäss.
- h.
- Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Qualitätssicherung pflichtbewusst um.
2 Innerhalb des Berufs der Physiklaborantin oder des Physiklaboranten auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte:
- a.
- Optik;
- b.
- Thermometrie;
- c.
- Mikroskopie;
- d.
- Elektronik;
- e.
- Sensortechnik;
- f.
- technische Bildanalyse;
- g.
- Materialografie;
- h.
- instrumentelle Analytik;
- i.
- Material-Prüfverfahren;
- j.
- Mikro- und Nanotechnologie;
- k.
- Vakuumtechnik;
- l.
- Steuerungs- und Regelungstechnik;
- m.
- Konstruktion;
- n.
- Tribologie.
3 Der Lehrbetrieb bestimmt für die letzten beiden Jahre der betrieblichen Grundbildung aus den aufgeführten Schwerpunkten mindestens drei für die betriebliche Praxis.