418.013

Verordnung des EDI
über die Beitragssätze für Finanzhilfen
an Schweizerschulen im Ausland

(SSchV-EDI)

vom 2. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerschulenverordnung vom
28. November 20141 (SSchV),

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsätze

(Art. 10 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 20142 [SSchG]; Art. 4 SSchV)

Art. 1

1 Den Schweizerschulen im Ausland werden jährlich pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten ausgerichtet.

2 Die Finanzhilfen setzen sich zusammen aus:

a.
Beiträgen nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender;
b.
Beiträgen nach der Anzahl Lehrpersonen;
c.
Beiträgen nach der Anzahl Unterrichtssprachen.

3 Massgeblich sind die Schüler- und Lernendenzahlen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres.

2. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender


3. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Lehrpersonen

Art. 4 Berechnung der Anzahl Lehrerstellen, für welche die Schule Anspruch auf Beiträge hat

(Art. 10 Abs. 3 SSchG; Art. 4 Bst. d SSchV)

1 Die Anzahl Lehrerstellen einschliesslich Schulleitung (Vollzeitäquivalente nach Art. 5), für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird nach folgender Formel berechnet, wobei a = Gesamtzahl Schülerinnen, Schüler und Lernende und b = Anzahl Schweizer Schülerinnen, Schüler und Lernende: (a + 6b): 60.

2 Ein Rest von 0,5 und mehr wird aufgerundet, ein Rest unter 0,5 wird abgerundet.

Art. 5 Vollzeitäquivalente

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG)

1 Die Aufteilung einer Stelle, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, auf mehrere Lehrpersonen ist möglich.

2 Es gelten folgende Wochenpensen als Vollzeitäquivalente:

a.
auf der Stufe Kindergarten: 23 Wochenstunden;
b.
auf der Primarschulstufe: 27 Wochenstunden;
c.
auf der Sekundarschulstufe I: 26 Wochenstunden;
d.
auf der Sekundarschulstufe II: 22 Wochenstunden.
Art. 6 Beitrag für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG; Art. 4 Bst. c SSchV)

1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, werden folgende Beiträge berechnet:

Stufe

1. bis 3.
Dienstjahr

4. bis 9.
Dienstjahr

10. bis 19.
Dienstjahr

ab 20.
Dienstjahr

Kindergarten

43 000

46 500

50 500

54 000

Primarschule

46 500

50 500

54 000

57 500

Sekundar I

52 000

55 500

59 000

62 500

Sekundar II

56 500

63 500

71 000

78 500

Schulleitung

80 000

80 000

80 000

80 000

2 Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Stufen oder ist sie zugleich Schulleiterin oder Schulleiter, so wird sie in die höhere Kategorie eingereiht, sofern sie in dieser Kategorie ein Pensum von mindestens 60 Prozent eines Vollzeitäquivalents leistet.

Art. 7 Beitrag für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung

(Art. 10 Abs. 4 SSchG; Art. 4 Bst. e SSchV)

1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird ein Beitrag von 25 000 Franken berechnet.

2 Die Schweizerschule muss nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 SSchG3 erfüllt sind.

4. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Unterrichtssprachen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. d SSchG)

Art. 8

Die nach den Artikeln 2–7 berechnete Finanzhilfe erhöht sich mit jeder zusätzlichen Unterrichtssprache, die eine schweizerische Landessprache und nicht gleichzeitig Sprache des Gastlandes ist, um 2 Prozent pro Stufe und pro Sprache.

5. Abschnitt:4 Inkrafttreten

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6281).

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.