Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Unterstützung:
- a.
- der Schweizerschulen im Ausland;
- b.
- anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.
418.0
vom 21. März 2014 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1, 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 7. Juni 20132,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Unterstützung:
Mit diesem Gesetz will der Bund:
1 Der Bundesrat anerkennt eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule, wenn sie:
2 Er hört vor seinem Entscheid den Patronatskanton an.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die allgemeinbildende Sekundarstufe II an einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton Angebote in der beruflichen Grundbildung an einer anerkannten Schweizerschule mit allgemeinbildender Sekundarstufe II als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton eine Filialschule einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die Filialschule:
1 Die Bezeichnung «Schweizerschule» oder eine analoge Bezeichnung darf nur von einer nach diesem Gesetz anerkannten Schweizerschule verwendet werden. Dies gilt auch für Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen.
2 Andere Schulen, die weitere auf die Schweiz hinweisende Angaben verwenden, müssen mindestens die Voraussetzungen zur Verwendung von Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19923 erfüllen.
3 Die anerkannten Schweizerschulen treten in einem einheitlichen Erscheinungsbild auf. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für den einheitlichen Auftritt.
1 Die anerkannte Schweizerschule sorgt für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz ihrer Lehrpersonen.
2 Für die berufliche Vorsorge versichert sie die Lehrpersonen, die in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Lassen die Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung es zu, so kann sie diese Personen stattdessen in deren angestammter kantonaler Pensionskasse oder in derjenigen des Patronatskantons versichern.
3 Die anerkannten Schweizerschulen sind Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20064 und erfüllen die gesetzlichen und reglementarischen Arbeitgeberpflichten.
4 Der Bundesrat regelt die Vertretung der anerkannten Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialwerken, namentlich die Kompetenz zum Erstellen, Abschliessen und Ändern des Anschlussvertrages mit PUBLICA.
1 Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, das BAK frühzeitig auf Entwicklungen aufmerksam zu machen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen.
2 Änderungen der Statuten, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, sind dem BAK vor deren definitivem Beschluss zu melden.
1 Der Bund richtet den anerkannten Schweizerschulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus.
2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
3 Die Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, richtet sich nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien.
4 Für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:
5 Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlagen und die Beitragssätze nach den in den Absätzen 2–4 genannten Kriterien fest. Er kann die Beitragssätze namentlich nach Nationalität, Schulstufe und Dienstjahren differenzieren.
6 Die Schulen müssen dem BAK anfangs Schuljahr die für die Beitragsbemessung erforderlichen Unterlagen einreichen.
Der Bund kann anerkannten Schweizerschulen, die durch besondere Umstände oder ausserordentliche Ereignisse in ihrer Existenz bedroht sind, vorübergehend ausserordentliche Zulagen ausrichten.
1 Der Bundesrat kann dem Bund gehörende Liegenschaften unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen auf anerkannte Schweizerschulen oder auf die dafür begründeten Stiftungen übertragen.
2 Für die Übertragung schliesst der Bund mit der Schule einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Artikeln 19 und 20 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 ab.
3 Der Übertragungsvertrag ist mit den Auflagen zu verbinden, dass:
5 SR 616.1
1 Erfüllt eine anerkannte Schweizerschule die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Artikel 3 nicht mehr, so entzieht der Bundesrat ihr die Anerkennung. Bestehen jedoch begründete Aussichten, dass die Schule in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein wird, die Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Bundesrat auf den Entzug der Anerkennung verzichten; er erteilt der Schule in diesem Fall Auflagen.
2 Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach den Artikeln 4–6 nicht mehr erfüllt, so wendet das BAK Absatz 1 sinngemäss an.
3 Der Patronatskanton wird vorgängig angehört. Er hat das Recht, den Entzug der Anerkennung oder die Erteilung von Auflagen zu beantragen.
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die im Sinne von Artikel 2 tätig sind, unterstützen.
2 Die Unterstützung kann insbesondere geleistet werden durch Finanzhilfen an:
3 Für eine Unterstützung des Bundes nach Absatz 2 Buchstaben a–c müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
4 Für Angebote in der beruflichen Grundbildung gelten überdies die folgenden Voraussetzungen:
5 Für eine Unterstützung des Bundes nach Absatz 2 Buchstabe e muss die Trägerschaft:
6 Bei Angeboten, die längerfristig angelegt sind und eine pädagogische Beratung als zweckmässig erscheinen lassen oder erfordern, unterstützt der Bund die Trägerschaften bei der Suche nach einem Patronatskanton.
1 Die Höhe der Finanzhilfen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a–c richtet sich nach:
2 Der Bundesrat regelt die Beitragsbemessung und die Gesuchstellung.
Für die Sozialversicherung der Lehrpersonen, an deren Besoldungskosten der Bund nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Finanzhilfen gewährt, gilt Artikel 8 sinngemäss.
1 Die anerkannten Schweizerschulen und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland pflegen die Beziehungen untereinander.
2 Sie koordinieren ihre Anliegen gegenüber dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und den anderen Behörden in der Schweiz.
3 Sie arbeiten mit den Vertretungen zusammen.
4 Sie pflegen die Beziehungen zu ihren ehemaligen Schülerinnen und Schülern.
6 In Kraft seit 1. Jan. 2016 (siehe Art. 26 Abs. 2).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für eine vierjährige Beitragsperiode den Zahlungsrahmen für die Unterstützung der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.
1 Der Patronatskanton hat die pädagogische Aufsicht über die anerkannten Schweizerschulen und deren allgemeinbildende Sekundarstufe II und über die Angebote in der beruflichen Grundbildung und Filialschulen.
2 Er nimmt für die von ihnen betreuten anerkannten Schweizerschulen und anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
3 Er setzt sich dafür ein, dass Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung bei der Pensionskasse ihres Herkunftskantons versichert bleiben können.
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Zuständig für den Vollzug des Gesetzes ist das EDI, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
1 Der Bundesrat setzt die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland ein.
2 Die Kommission berät das EDI beim Vollzug dieses Gesetzes.
1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz, wo nicht die Patronatskantone für den Vollzug zuständig sind.
2 Die schweizerischen Vertretungen wirken beim Vollzug mit.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1 Schweizerschulen, einschliesslich deren allgemeinbildender Sekundarstufen II und Filialschulen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, gelten auch nach diesem Gesetz als anerkannt.
2 Der Übergang von den Beiträgen nach bisherigem Recht zu den Finanzhilfen nach diesem Gesetz wird schrittweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen. Dabei wird jeweils die Höhe der nach diesem Gesetz errechneten Finanzhilfe dem letzten Beitrag nach bisherigem Recht gegenübergestellt. Die Differenz wird innerhalb der drei Jahre in drei gleichen Schritten ausgeglichen.
3 Die anerkannten Schweizerschulen gelten als zuständige Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
4 Die anerkannten Schweizerschulen gelten ebenfalls als zuständige Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen dieses Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 18 am 1. Januar 2016 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20158
8 BRB vom 28. Nov. 2014