Art. 14 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:
- a.
- im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;
- b.
- natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Buchstabe a handeln.
2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Absatz 1 sind verboten.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19965 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).