946.231.179.8

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Jemen

vom 5. Dezember 2014 (Stand am 25. August 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014), 2216 (2015) und 2511 (2020)2
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,3

verordnet:

1 SR 946.231

2 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 14 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:

a.
im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;
b.
natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Buchstabe a handeln.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Absatz 1 sind verboten.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19965 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

5 SR 946.202

6 SR 514.51

Art. 1a7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter Kontrolle:

a.
der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen im Anhang;
b.
der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder
d.
Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.8

7 Ursprünglich: Art. 1.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

Art. 1b9 Ausnahmen zu humanitären Zwecken

Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 1 und 1a bewilligen:

a.
zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humani­tärer Organisationen im Jemen; oder
b.
zu jedem anderen Zweck, der mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) vereinbar ist.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a.10
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

10 Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)11 kann Ausnahmen gewähren:

a.
wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b.12
in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 der Resolution 2140 (2014) und 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 1–1b.13

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

Art. 5 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1a Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.14

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 1a oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.15

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten16

16 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Art. 717 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

17 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Anhang18

18 Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

(Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 1a Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1 sowie Art. 7)

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten


Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.19

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.20

19 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 2140 Sanctions Committee (Yemen) > Sanctions List Materials.

20 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.