Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:
- a.
- ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
- b.
- nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
- a.
- die Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
- b.5
- die Verordnung vom 18. November 20156 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.7
3 Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
- a.
- Tierschutzverordnung vom 23. April 20088;
- b.
- Verordnung vom 4. September 20139 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 271).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201).