Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die:
- a.
- ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
- b.
- nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
- a.
- die Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
- b.
- die Verordnung vom 18. November 20155 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.6
3 Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
- a.
- Tierschutzverordnung vom 23. April 20087;
- b.
- Verordnung vom 4. September 20138 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201).
7 SR 455.1
8 SR 453.0