Die Schweiz,
und
Georgien
nachstehend «Parteien» genannt,
im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Georgiens erleichtert werden,
in Bekräftigung der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
im Bewusstsein, dass seit dem 1. Juni 2006 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind,
in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Georgien, die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten würden,
in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Juni 2010 unterzeichnet
und am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,
sind wie folgt übereingekommen: