172.220.111.332

Verordnung des EFD
über die Kürzung der Lohnfortzahlung
im Vorruhestandsurlaub

vom 24. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 34a Absatz 2 zweiter Satz der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 20011 (BPV) in der Fassung vom 21. Mai 20082,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Angestellte in Funktionen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV in den Fassungen AS 2007 2871, 2008 2181, 2009 6417, die ab dem 1. August 2015 den Vorruhestandsurlaub antreten.

Art. 2 Kürzung der Lohnfortzahlung

Hat die angestellte Person solche Funktionen nach Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub für jedes fehlende volle Dienstjahr um 2,75 Prozent gekürzt.

Art. 3 Wiedereintritt

Tritt eine Person wieder in eine solche Funktion ein, so werden ihr die früher in einer dieser Funktionen geleisteten Dienstjahre angerechnet, soweit sie nicht bereits finanziell abgegolten worden sind.