Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
0.142.112.279
AS 2014 4313
Übersetzung
Abgeschlossen am 26. September 2014
Von der Schweiz provisorisch angewendet seit 26. September 2014
In Kraft getreten durch Notenaustausch vom 19. Febr. und 3. März 2021 am 2. April 20211
(Stand am 2. April 2021)
1 AS 2021 241
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kamerun,
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern über den Dialog, der ein entscheidender Faktor für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist, zu fördern;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr in Würde zu fördern und die Wiederansiedlung und Reintegration der Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, zu erleichtern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
1. Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Aufnahmestaat geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt und diese entsprechend informiert worden ist, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf und beispielsweise gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 vor.
3. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4. Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei sobald als möglich das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen sowie deren Vermögen zu bewahren, und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
1. Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen in Einzelfällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2. Davon sind insbesondere betroffen:
Die Kosten für den Transport der betroffenen Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
1. Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linienflug; pro Flug werden höchstens fünf (5) Personen zugelassen.
2. In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, erfolgt die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien.
1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, welche die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Gesuche um Unterstützung von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind.
Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
2. Die oben genannten Mittel werden gemäss den innerstaatlichen Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt.
3. Die Vertragsparteien unterrichten sich auf diplomatischem Weg über die geltenden Zehrgelder (Reiseentschädigung). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
1. Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
2. Die zur Umsetzung dieses Abkommens gesammelten Personendaten sind geschützt und dürfen nur zum Zweck dieses Abkommens verwendet werden.
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden insbesondere nach den folgenden Regeln verarbeitet und geschützt:
1. Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss geschaffen (nachfolgend «der Ausschuss»).
2. Der Ausschuss ist zuständig für:
1. Der Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen.
2. Er tritt einmal jährlich abwechselnd in der Schweiz und in Kamerun zusammen.
3. Der Ausschuss kann auf Ersuchen einer Vertragspartei auch zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten.
4. Der Ausschuss stellt seine Geschäftsordnung auf.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus:
1. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien provisorisch in Kraft.
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft.
2. Dieses Abkommen kann jederzeit, auf Ersuchen einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg, in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
3. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
Sollten sich aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden diese im Rahmen des Ausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
1. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren.
2. Die Suspendierung gemäss Absatz 1 ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Das Datum der Suspendierung ist in der Notifikation zu erwähnen.
3. Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
1. Die Anhänge I und II sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2. Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Ausgefertigt in Yaoundé am 26. September 2014 in zwei (2) Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.
Für den Simonetta Sommaruga | Für die Adoum Gargoum |
Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
Dieser Anhang, der die Massnahmen der Rückkehrhilfe gemäss dem vorliegenden Abkommen bestimmt, bezieht sich auf die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe, die Strukturhilfemassnahmen und die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung.
1. Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in:
2. Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
3. Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich: