1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
2 Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:
- a.
- nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder
- b.
- auf der Basis einer Spontanbewerbung.
3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:
- a.
- darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
- b.67
- nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
- c.
- allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben;
- d.
- darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen;
- e.
- aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;
- f.
- aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet;
- g.
- aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt;
- h.
- einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.
4 Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.
5 Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.
6 Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.
7 Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.
8 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40–43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.
8bis Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:
- a.
- die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
- b.
- die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69
9 Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.