1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:
- a.
- er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und
- b.
- er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.
2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a.
- Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, insbesondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags.
- b.
- Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz.
- c.
- Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registerbetreiberin.
- d.
- Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen.
- e.
- Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und technischen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eingereicht werden.
- f.
- Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199220 über den Datenschutz auf.
- g.
- Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.
3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllt.
4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.
5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.
6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).
7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.
8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.