414.205

Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Kantonen
über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

(ZSAV-HS)

vom 26. Februar 2015 (Stand am 3. März 2015)

genehmigt durch den Bundesrat am 12. November 20141

1 Berichtigung vom 3. März 2015 (AS 2015 715).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Hochschulförderungs- und
‑koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG),

und die Regierungen der Hochschulkonkordatskantone,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat),

vereinbaren:

Art. 1 Gemeinsame Ziele

Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone verfolgen und konkretisieren im Rahmen der Zusammenarbeit im schweizerischen Hochschulbereich die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele.

Art. 2 Schaffung der gemeinsamen Organe und Übertragung der Zuständigkeiten

1 Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone schaffen mit dieser Vereinbarung die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Artikel 7 HFKG.

2 Sie übertragen diesen Organen die folgenden Zuständigkeiten, deren Übertragung durch diese Vereinbarung im HFKG vorgesehenen ist (Art. 6 Abs. 3 HFKG) oder die sie ihnen gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b HFKG übertragen können:

a.
der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung:
1.
die Zuständigkeiten nach den Artikeln 9 Absatz 3, 11 Absatz 2 Buchstaben a–c, 43, 44 Absatz 4, 46 Absatz 2 und 51 Absätze 5 Buchstabe a und 8 HFKG,
2.
im Weiteren die Zuständigkeit:
für Stellungnahmen zur Errichtung neuer Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes und der Kantone,
für die Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Schweizerischen Hochschulkonferenz,
für die Verabschiedung des Budgets und für die Genehmigung der Jahresrechnung der Schweizerischen Hochschulkonferenz;
b.
der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat:
1.
die Zuständigkeiten nach den Artikeln 4 Absatz 4, 8 Absatz 1, 10 Absatz 4, 12 Absatz 3 Buchstaben a–h, 19 Absatz 2, 21 Absätze 2, 5 und 8, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 3, 25 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 2, 39, 40 Absatz 1, 53 Absatz 3, 57 Absatz 1, 61 Absatz 1, 66 Absatz 3 und 69 Absatz 2 HFKG,
2.
im Weiteren die Zuständigkeit:
für die Verabschiedung der Budgets und für die Genehmigung der Jahresrechnungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrats und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur,
für Stellungnahmen gemäss dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 14. Dezember 20123 und gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064,
für weitere Wahlen in verschiedene Gremien, soweit dies vom HFKG nicht bereits vorgesehen ist;
c.
der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen:
1.
die Zuständigkeiten nach den Artikeln 19 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 2, 38, 43 und 66 Absatz 3 HFKG,
2.
die Zuständigkeit für die Unterstützung der Kooperation und Koordination unter den Hochschulen,
3.
die Zuständigkeit für die Vertretung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz;
d.
dem Schweizerischen Akkreditierungsrat:
1.
die Zuständigkeiten nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2, 21 Absätze 3 und 5–8, 33 und 35 Absatz 2 HFKG,
2.
die Zuständigkeit, die Direktorin oder den Direktor der Schweizerischen Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu ernennen.
Art. 3 Personalrechtliche Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 HFKG

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz als Hochschulrat ist Arbeitgeberin für das Personal der Rektorenkonferenz, des Schweizerischen Akkreditierungsrats sowie der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

2 Sie erlässt ein Personalreglement.

3 Sie kann im Personalreglement der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und dem Schweizerischen Akkreditierungsrat Arbeitgeberentscheide delegieren und die Regelung von Einzelheiten zum Personalreglement übertragen.

4 Sie betreibt ein eigenes Personalinformationssystem.

5 Sie versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen».

6 Sie übernimmt als zuständige Arbeitgeberin die Rentenbeziehenden, die im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen» vorher der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen, der Schweizerischen Universitätskonferenz oder dem Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen zugewiesen waren.

Art. 4 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung

1 Der Bund arbeitet bei der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit den Kantonen zusammen.

2 Die zuständige Bundesstelle arbeitet bei der Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrats mit den zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und einer Vertretung des Generalsekretariats der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zusammen.

Art. 5 Vereinfachtes Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Die Entscheidverfahren der Plenarversammlung und des Hochschulrats für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen werden in Anwendung der Artikel 16 Absatz 3 und 17 Absatz 3 HFKG wie folgt festgelegt:

a.
Für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen in der Plenarversammlung gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
b.
Für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen im Hochschulrat gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
c.
Zirkularbeschlüsse sind in der Plenarversammlung und im Hochschulrat ausnahmsweise zulässig, sofern:
1.
Dringlichkeit besteht, und
2.
kein Mitglied des betreffenden Organs die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.
Art. 6 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit.

2 Sie hat gegenüber der Schweizerischen Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.

3 Sie setzt sich für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen ein.

4 Sie hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an und lädt sie zur Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.

5 Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten folgender Gremien mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein:

a.
Nationaler Forschungsrat;
b.
Kommission für Technologie und Innovation;
c.
Schweizerischer Wissenschaftsrat5.

6 Sie führt eine Informationsstelle für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Studienausweise; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für den Hochschulbereich zuständigen Bundesamtes.

5 Die Bezeichnung des Rates wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikations­verordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) erfüllt die Aufgaben gemäss den Artikeln 21 Absatz 8, 32, 33 und 35 Absatz 1 HFKG.

2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.

Art. 8 Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrats und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur; Revision

1 Der Bund sowie die Kantone nach Massgabe des Hochschulkonkordats beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten:

a.
der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben;
b.
des Schweizerischen Akkreditierungsrats und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur, soweit diese Kosten sich aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben und nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.

2 Die Plenarversammlung legt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten, fest.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterzieht die Rechnungen der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur einer eingeschränkten Revision. Im Rahmen ihrer Revisionen überprüft sie die Kostentragung zwischen Bund und Kantonen.

Art. 9 Abschluss internationaler Verträge

1 Der Bund informiert den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen rechtzeitig und umfassend über Vorhaben, die zum Abschluss internationaler Verträge nach Artikel 66 HFKG führen können.

2 Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.

3 Der Bund zieht für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulrats sowie der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen bei.

Art. 10 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und die Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats sie unterzeichnet haben.

2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats das Inkrafttreten; er kann die Vereinbarung rückwirkend in Kraft setzen.

Art. 11 Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann vom Bund und von der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 12 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Vereinbarung vom 14. Dezember 20006 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich;
2.
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 7. Dezember 20067 für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen;
3.
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 20078 für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich;
4.
Vereinbarung vom 23. Mai 20079 zwischen dem WBF und der EDK über die Übertragung der Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen auf Dritte.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201510

6 [AS 2001 67]

7 [AS 2007 727]

8 [AS 2007 4011]

9 [AS 2007 2411]

10 BRB vom 12. Nov. 2014