414.20

Bundesgesetz
über die Förderung der Hochschulen und die
Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.

2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:

a.
die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;
b.
die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;
c.
die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
d.
die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
e.
die Gewährung der Bundesbeiträge.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a.
die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b.
die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.

3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.

4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.

Art. 3 Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:

a.
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;
b.
Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen;
c.
Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich;
d.
Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes;
e.
Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen;
f.
Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;
g.
Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
h.
gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
i.
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.

3 Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.

4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4

3 SR 414.110

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.

3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.

4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:

a.
die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;
b.
die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.

5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.

6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

3. Kapitel: Gemeinsame Organe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind:

a.
die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;
b.
die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
c.
der Schweizerische Akkreditierungsrat.
Art. 8 Anwendbares Recht

1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

2 Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.

Art. 9 Kostentragung

1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14.

2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte.

3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz

Art. 10 Stellung und Funktion

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.

4 Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.

Art. 11 Plenarversammlung

1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a.
dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b.
je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.

2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammen­arbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:

a.
Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen;
b.
Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien;
c.
Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
d.
weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 12 Hochschulrat

1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

a.
dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b.
vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.

2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.

3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:

a.
Erlass von Vorschriften über:
1.
Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen,
2.
die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates,
3.
die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen,
4.
die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;
b.
Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
c.
Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren;
d.
Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29;
e.
Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kosteninten­siven Bereichen;
f.
Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;
g.
Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;
h.
Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;
i.
weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:

a.
die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5;
b.6
c.
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d.
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
e.
die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f.
die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;
g.7
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;
h.8
die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9;
i.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen;
j.
die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil;
k.
weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

6 Gegenstandslos.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

8 Fassung gemäss Art. 57 Abs. 3 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4425; BBl 2011 8827).

9 Die Bezeichnung des Rates wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikations­verordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung

1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.

3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.

4 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz.

5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

Art. 15 Ausschüsse

1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:

a.
einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin;
b.
einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt;
c.
weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.

2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.

3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3.

4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen.

5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.

Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:

a.
des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und
b.
der Stimme des Bundes.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat

1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.

2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:

a.
des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
b.
der Stimme des Bundes; und
c.
des einfachen Mehrs an Punkten.

3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung

Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Art. 19 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.

2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

3 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung



Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein.

2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

4 Er ist weisungsunabhängig.

5 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6 Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung.

7 Er kann weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen.

8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.

2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen


Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen

1 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.

2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen

1 Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.

2 Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität; der Hochschulrat legt die Voraussetzungen fest.

3 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe:

a.
eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;
b.
eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder
c.
eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung.

2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergän­zende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

1 Akkreditiert werden:

a.
Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);
b.
Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für:

a.
das Bezeichnungsrecht;
b.
die Gewährung von Bundesbeiträgen;
c.
die Programmakkreditierung.

3 Die Programmakkreditierung ist freiwillig.

Art. 29 Bezeichnungsrecht

1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.

Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:

a.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:
1.
Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist;
2.
die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind;
3.
eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind;
4.
den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen;
5.
die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;
6.
die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;
7.
überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
b.
Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.
c.
Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.

2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.

Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung

Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:

a.
Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität.
b.
Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.
Art. 32 Akkreditierungsverfahren

Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfahren muss internationalen Standards entsprechen.

Art. 33 Entscheid

Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Programmakkreditierung.

Art. 35 Gebühren

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kosten­deckende Gebühren.

2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung


Art. 36 Grundsätze

1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.

2 Die Koordination umfasst:

a.
die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a‒g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;
b.
die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.

3 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen.

Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf.

2 Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweize­rischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpoli­tischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

2 Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt:

a.
die Vorgaben der Hochschulkonferenz;
b.
die Finanzplanung von Bund und Kantonen.

3 Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.

Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz

1 Der Hochschulrat legt die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest und bestimmt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele.

2 Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel.

3 Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.

Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

1 Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die besonders kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen.

2 Zur Bestimmung der besonders kostenintensiven Bereiche sind die Aufwendungen in einem Fachbereich oder einer Disziplin in Beziehung zu setzen zu den Aufwendungen im gesamten Hochschulbereich. Die Aufwendungen für einen besonders kostenintensiven Bereich müssen einen erheblichen Anteil an den Gesamtausgaben im schweizerischen Hochschulbereich ausmachen.

3 Kommt ein Träger den Beschlüssen nach Absatz 1 nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.

7. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 41

1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.

2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.

3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln

Art. 42 Vorgehen

1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzierungsperiode.

2 Er stützt sich dabei insbesondere auf:

a.
die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamtes für Statistik;
b.
die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
c.
die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
d.
die Referenzkosten;
e.
die zu erwartenden Studierendenzahlen;
f.
die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.
Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen

Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungs­periode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.

Art. 44 Referenzkosten

1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student.

2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnitt­lichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen.

3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die öffentlichen Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und der dazu erforderlichen Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen.

4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.

8. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 45 Voraussetzungen

1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a.
institutionell akkreditiert ist;
b.
öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und
c.
eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellt.

2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

a.
institutionell akkreditiert sind;
b.
öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;
c.
nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und
d.
eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination einfügen.

3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:

a.
die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
b.
die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und
c.
deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungs­politik vorgegeben sind.
Art. 46 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung

Art. 47 Beitragsarten

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:

a.
Grundbeiträgen;
b.
Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen;
c.
projektgebundenen Beiträgen.

2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten.

3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

Art. 48 Kreditbewilligung

1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.

2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:

a.
für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Institutionen des Hochschulbereichs;
b.
für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs.

3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.

4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Ver­pflich­tungskredit für:

a.
die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
b.
die projektgebundenen Beiträge.

3. Abschnitt: Grundbeiträge

Art. 50 Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:

a.
20 Prozent bei den kantonalen Universitäten;
b.
30 Prozent bei den Fachhochschulen.
Art. 51 Bemessungsgrundsätze

1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a.
Anzahl Studierende;
b.
Anzahl Studienabschlüsse;
c.
durchschnittliche Studiendauer;
d.
Betreuungsverhältnisse;
e.
Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen;
f.
die Qualität der Ausbildung.

3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:

a.
Forschungsleistungen;
b.
die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen.

4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.

5 Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2‒4 sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei:

a.
die von der Plenarversammlung gestützt auf die Zusammenarbeitsverein­barung festgelegten Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer;
b.
die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche.

6 Er überprüft die Festlegungen periodisch.

7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 52 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.

2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.

3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grund­sätze über die Gewährung fester Beiträge.

4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge

Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen

1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.

2 Keine Beiträge werden gewährt an:

a.
die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;
b.
die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;
c.
öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.

3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt.

Art. 55 Voraussetzungen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

a.
Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;
b.
wirtschaftlich ist;
c.
die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
d.
hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und
e.
behindertengerecht ausgestaltet wird.

2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:

a.
die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst;
b.
die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist;
c.
die Nutzung wirtschaftlich ist;
d.
die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
e.
der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und
f.
der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.
Art. 57 Berechnung

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Qua­dratmeter Nutzfläche, vorsehen.

Art. 58 Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- ­und Baunutzungsbeiträge.

2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge

Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen

1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.

2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:

a.
die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;
b.
die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;
c.
die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen;
d.
die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen;
e.
die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau;
f.
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen;
g.
die Förderung der Mitwirkung der Studierenden.

3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

4 Projektgebundene Beiträge für pädagogische Hochschulen setzen die Beteiligung mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen voraus.

Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung

1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.

2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:

a.
die zu erreichenden Ziele;
b.
die Formen der Ergebniskontrolle;
c.
die Folgen mangelhafter Zielerreichung.

9. Kapitel: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz


Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hoch­schule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.

2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.

Art. 63 Strafbestimmungen

1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:

a.
mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz;
b.
mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.

2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Art. 64 Verwaltungsmassnahmen

1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:

a.
die Mahnung;
b.
die Auferlegung von Auflagen;
c.
der Entzug der Akkreditierung.

3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199010, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.

Art. 65 Rechtsschutz

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sowie des Akkreditierungsrates über die Akkreditierung sind nicht anfechtbar.

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge


Art. 66

1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a.
die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studien­abschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;
b.
die Förderung der internationalen Mobilität;
c.
die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.

2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:

a.
die Finanzkontrolle und die Audits;
b.
die Personensicherheitsprüfungen;
c.
die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d.
die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e.
den Beitritt zu internationalen Organisationen.

3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 69 Evaluation

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über:

a.
die Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel;
b.
die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen, auf ihre Hochschulen, auf die Disziplinen und auf die von diesem Gesetz erfassten anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
c.
die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen;
d.
die Beschäftigungsfähigkeit und die Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Hochschulstudien.

2 Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.

Art. 7012 Anerkennung ausländischer Abschlüsse

1 Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.

2 Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistun­gen Gebühren erheben.

3 Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkan­tonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 71

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72 Anpassung der Beitragssätze

1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnitt­lichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50.

2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest.

3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen

1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4.

2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus:

a.
eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf;
b.
eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufs­theoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 200413 massgeblichen Beschlüsse:

a.
Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;
b.
Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit;
c.
Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.

4 Das zuständige Departement bestimmt:

a.
welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen;
b.
welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten;
c.
die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fach­bereichen.

13 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

Art. 74 Kohäsionsbeiträge

1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich 6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken.

2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.

Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung

1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.

1bis Das Gesuch um Beitragsberechtigung ist innerhalb eines Monats nach der institutionellen Akkreditierung beim Bundesrat einzureichen.14

2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 199915 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199516 bleiben bis zur Entscheidung des Bundesrates über die Beitragsberechtigung nach diesem Gesetz bestehen.17 Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längstens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projekt­gebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt.

3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

15 [AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 10]

16 [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11]

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen

Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.

Art. 77 Hängige Gesuche

1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich

1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fach­schulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.18

3 Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.19

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 159; BBl 2016 3089).

Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes

Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben:

a.
Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199920: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 13–21) sowie Artikel 23;
b.
Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199521: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 18–21) sowie Artikel 23.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 81

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Er setzt die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung (6. Kap.; Art. 36–40), über die Finanzierung (7. Kap.; Art. 41–44) und die Bundesbeiträge (8. Kap.; Art. 45–61) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:22
Die Artikel 1–35, 45, 46 und 62–81 am 1. Januar 2015;
die Artikel 36–44 und 47–49, 51–61 am 1. Januar 2017;
Artikel 50 am 1. Januar 202023.

22 BRB vom 12. Nov. 2014

23 BRB vom 23. Nov. 2016 (AS 2016 4855).

Anhang

(Art. 71)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben:

1.
Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199924;
2.
Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199525.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

26

24 [AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 10]

25 [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11]

26 Die Änderungen können unter AS 2014 4103 konsultiert werden.