0.142.112.272

 AS 2014 4065

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik Kamerun über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 26. September 2014

Von der Schweiz provisorisch angewendet seit 26. September 2014

(Stand am 26. September 2014)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und

die Regierung der Republik Kamerun

(nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet)

in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern;

im Bewusstsein, dass es im Interesse der Vertragsparteien ist, die Zusammenarbeit im Bereich des freien Personenverkehrs anzuregen, auszubauen und zu verstärken;

im Bestreben, den freien Personenverkehr für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien gemäss den geltenden Bestimmungen der beiden Länder zu erleichtern;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen soll die Bedingungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, festlegen.

Art. 2 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige im Sinne seiner geltenden Gesetzgebung anerkannt werden.

3.  Die von diesem Abkommen betroffenen Pässe müssen die Kriterien bezüglich Gültigkeit und Form erfüllen, die im innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates festgelegt sind.

Art. 3 Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen

1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an einem offiziellen Besuch, an einer Sitzung oder an einer Konferenz teilnehmen, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, organisiert wird, sind von der Visumpflicht befreit. Sie benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und für eine vorübergehende Tätigkeit von höchstens neunzig (90) Tagen bei einer diplomatischen Mission, einem konsularischen Posten oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, eingesetzt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen pro Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen sowie für die Ausreise kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

3.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die neunzig (90) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.

Art. 4 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

Art. 5 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 und 3 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 6 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die Vertragsparteien tauschen spätestens dreissig (30) Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg gültige Muster der Reisedokumente aus, die in Artikel 1 dieses Abkommens erwähnt sind.

2.  Bei einer Änderung oder einem Ersatz der geltenden Reisedokumente übermittelt die betroffene Vertragspartei der anderen Partei spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung die neuen oder geänderten Muster zusammen mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.

Art. 7 Suspendierung

1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren.

2.  Die Suspendierung gemäss Absatz 1 ist der anderen Vertragspartei auf diploma­tischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Das Datum der Suspendierung ist in der Notifikation zu erwähnen.

3.  Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.

Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien provisorisch in Kraft.

Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft.

2.  Dieses Abkommen kann jederzeit, auf Ersuchen einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg, in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

3.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.

Ausgefertigt in Yaoundé am 26. September 2014 in zwei Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Kamerun:

Simonetta Sommaruga

Adoum Gargoum