172.220.113.11

Verordnung
über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich
vom 15. März 20011 (PVO-ETH),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:

a.
die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
b.
die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c.
die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.

3 Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.

Art. 2 Funktionszuordnung

1 Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.

2 Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.

Art. 3 Unterstellung

1 Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 20052 der ETH Zürich unterstellt.

2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

2 RSETHZ 245

Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung

1 Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.

2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.

3 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten



Art. 5 Positionen

1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiterentwicklung.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a.
Assistentin oder Assistent;
b.
Oberassistentin oder Oberassistent I;
c.
Oberassistentin oder Oberassistent II.
Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:

a.
Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20083;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.

3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt.

4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt.

3 [AS 2008 6437; 2013 3369. AS 2021 805 Art. 58]. Siehe heute: die V vom 23. Nov. 2021 (SR 414.133.1).

Art. 8 Lohn

1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

a.
Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2;
b.
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
c.
Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.

3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.

Art. 9 Dauer der Anstellung

(Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19914)

1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre angestellt.

2 Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.

2 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.

3 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr.

3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter



Art. 11 Positionen

1 Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a.
wissenschaftliche Assistenz I;
b.
wissenschaftliche Assistenz II;
c.
wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
d.
wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absol­venten ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.

3 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:

a.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
b.
Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwissen vorweisen können.

4 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

5 Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -ab­solventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

Art. 13 Lohn

Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

a.
wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
b.
wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
Art. 14 Dauer der Anstellung

(Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19915)

Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassistentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.

Art. 15 Aufgaben

Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr.

4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter



Art. 16 Positionen

1 Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

a.
leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
b.
leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
c.
Senior Scientist I;
d.
Senior Scientist II.
Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen

1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

2 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

3 Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:

a.
international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
b.
Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.

4 Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung zuständig.

Art. 18 Lohn

Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.

Art. 19 Aufgaben

1 Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung.

2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Funktionsbezeichnungen

1  Befristete Anstellung

Akademische Funktion

Projektfunktion

Code

Funktionsstufe

Doktorand/in

Wissenschaftliche Assistenz I

1011

06

Postdoktorand/in

Wissenschaftliche Assistenz II

1022

08

Oberassistent/in I

Wissenschaftliche Mitarbeitende I

1023

09

Oberassistent/in II

Wissenschaftliche Mitarbeitende II

1024

10

2  Unbefristete Anstellung

Funktion

Code

Funktionsstufe

Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I

1031

10

Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II

1032

11

Senior Scientist I

1033

12

Senior Scientist II

1034

13

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a)

Lohnansätze für Doktorandinnen und Doktoranden

Ansätze

Jahr

Ansatz

Lohn (Fr.)

1. Jahr

Standard

47 040

2

52 855

3

58 670

4

64 485

5

70 300

2. Jahr

Standard

48 540

2

55 230

3

61 920

4

68 610

5

75 300

3. Jahr

Standard

50 040

2

57 610

3

65 180

4

72 750

5

80 320

Anhang 37

7 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung ETHZ vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 348).

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)

Lohnansätze für wissenschaftliche Assistenz I und II und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden

Lohnansätze

1. Jahr (Fr.)

2. Jahr (Fr.)

3. Jahr (Fr.)

Wiss. Assistenz I

70 300

75 300

80 320

Wiss. Assistenz II

89 050

93 520

98 100

Postdoktorand/in

89 050

93 520

98 100