172.220.113.11
Verordnung
über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich
vom 15. März 20011 (PVO-ETH),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:
- a.
- die Assistentinnen und Assistenten und die Oberassistentinnen und Oberassistenten;
- b.
- die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- c.
- die unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.
3 Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.
1 Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.
2 Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.
1 Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 20052 der ETH Zürich unterstellt.
2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.
1 Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.
2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.
3 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen.
1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiterentwicklung.
2 Es bestehen folgende Positionen:
- a.
- Assistentin oder Assistent;
- b.
- Oberassistentin oder Oberassistent I;
- c.
- Oberassistentin oder Oberassistent II.
1 Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
2 Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:
- a.
- Doktorandinnen und Doktoranden gemäss der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20083;
- b.
- Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.
3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt.
4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt.
1 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
2 Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.
1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
- a.
- Doktorandinnen und Doktoranden: Ansätze nach Anhang 2;
- b.
- Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: Ansätze nach Anhang 3;
- c.
- Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II: individueller Anfangslohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.
3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.
(Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19914)
1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre angestellt.
2 Bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet.
1 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.
2 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.
3 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr.
1 Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.
2 Es bestehen folgende Positionen:
- a.
- wissenschaftliche Assistenz I;
- b.
- wissenschaftliche Assistenz II;
- c.
- wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
- d.
- wissenschaftliche Mitarbeitende oder wissenschaftlicher Mitarbeitender II.
1 Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.
2 Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.
3 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:
- a.
- Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat;
- b.
- Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Doktorat mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die ein dem Doktorat entsprechendes Fachwissen vorweisen können.
4 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
5 Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.
Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:
- a.
- wissenschaftliche Assistenz I und II: Ansätze nach Anhang 3;
- b.
- wissenschaftliche Mitarbeitende I und II: individueller Lohn unter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung nach Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.
(Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19915)
Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassistentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehr- und Forschungsprojekten neun Jahre.
Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr.
1 Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.
2 Es bestehen folgende Positionen:
- a.
- leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender I;
- b.
- leitende wissenschaftliche Mitarbeitende oder leitender wissenschaftlicher Mitarbeitender II;
- c.
- Senior Scientist I;
- d.
- Senior Scientist II.
1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.
2 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.
3 Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:
- a.
- international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; und
- b.
- Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.
4 Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung zuständig.
Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.
1 Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung.
2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- oder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.
Die Verordnung vom 12. Dezember 20056 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Akademische Funktion | Projektfunktion | Code | Funktionsstufe |
Doktorand/in | Wissenschaftliche Assistenz I | 1011 | 06 |
Postdoktorand/in | Wissenschaftliche Assistenz II | 1022 | 08 |
Oberassistent/in I | Wissenschaftliche Mitarbeitende I | 1023 | 09 |
Oberassistent/in II | Wissenschaftliche Mitarbeitende II | 1024 | 10 |
Funktion | Code | Funktionsstufe |
Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r I | 1031 | 10 |
Leitende/r wiss. Mitarbeitende/r II | 1032 | 11 |
Senior Scientist I | 1033 | 12 |
Senior Scientist II | 1034 | 13 |
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
Jahr | Ansatz | Lohn (Fr.) |
1. Jahr | Standard | 47 040 |
| 2 | 52 855 |
| 3 | 58 670 |
| 4 | 64 485 |
| 5 | 70 300 |
2. Jahr | Standard | 48 540 |
| 2 | 55 230 |
| 3 | 61 920 |
| 4 | 68 610 |
| 5 | 75 300 |
3. Jahr | Standard | 50 040 |
| 2 | 57 610 |
| 3 | 65 180 |
| 4 | 72 750 |
| 5 | 80 320 |
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 13 Bst. a)
| 1. Jahr (Fr.) | 2. Jahr (Fr.) | 3. Jahr (Fr.) |
Wiss. Assistenz I | 70 300 | 75 300 | 80 320 |
Wiss. Assistenz II | 89 050 | 93 520 | 98 100 |
Postdoktorand/in | 89 050 | 93 520 | 98 100 |