(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.
(2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich im Untersuchungsverfahren erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.
(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 3.
(4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:
- a)
- die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen;
- b)
- das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet; und
- c)
- die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche in ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.
(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.
(6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmassnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und ‑privilegien einschliesslich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen und des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.
(8) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, die diese Informationen berichtigt oder entfernt.