1. Auf Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf ausgetauscht, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre dieses Verhalten im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei stellt nur dann ein Ersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die verlangten Informationen nicht durch andere Massnahmen innerhalb ihres eigenen Gebiets erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Amtshilfeersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Partei alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die verlangten Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei in dem nach ihrem internen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
- a)
- Informationen, die sich bei Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen befinden, die als Beauftragte oder Treuhänder handeln, einschliesslich Bevollmächtigten und Sachwaltern (Trustee);
- b)
- Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschliesslich Eigentumsverhältnisse über alle solche Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Sachwalter (Trustee), Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird jedoch keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsenkotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nachzuweisen, liefert die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens schriftlich die nachfolgenden Angaben:
- a)
- die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
- b)
- die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
- c)
- eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen von der ersuchten Partei zu erhalten wünscht;
- d)
- den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
- e)
- die Gründe für die Annahme, dass die verlangten Informationen der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz, unter der Kontrolle oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden;
- f)
- soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;
- g)
- eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Partei entspricht, dass die verlangten Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Partei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
- h)
- eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei übermittelt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die verlangten Informationen so rasch als möglich. Um eine rasche Antwort sicherzustellen, wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei:
- a)
- den Eingang des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Partei schriftlich bestätigen und, sofern das Ersuchen Mängel aufweist, dies innert 60 Tagen nach dessen Eingang der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei mitteilen;
- b)
- die ersuchende Partei unverzüglich informieren und den Grund für die Unfähigkeit, die Art der Hindernisse oder die Gründe der Ablehnung angeben, wenn es ihr nicht möglich war, innerhalb von 90 Tagen seit Eingang des Amtshilfeersuchens die Informationen einzuholen und zu erteilen, auch wenn sie auf Hindernisse bei der Informationserteilung stösst oder die Informationserteilung ablehnt.