Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Der Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Sicherstellung des Schutzes von klassifizierten Informationen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausgetauscht oder erstellt werden.
0.514.134.51
AS 2014 3205
Übersetzung1
Abgeschlossen am 28. Januar 2014
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 2014
(Stand am 1. November 2014)
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Finnland,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
im Bewusstsein, dass die Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens klassifizierte Informationen austauschen können, aber dazu nicht verpflichtet werden;
anerkennend, dass im Falle eines Austausches von klassifizierten Informationen diese Informationen gemäss den im vorliegenden Abkommen festgelegten Prinzipien gehandhabt werden;
um klassifizierte Informationen, zum Beispiel in Bezug stehend mit Angelegenheiten der Aussenpolitik, Verteidigung, Sicherheit oder Wissenschaft, Industrie und Technologie, welche direkt zwischen den Vertragsparteien oder öffentlichen oder privaten juristischen Einheiten oder Personen, die unter der Rechtsprechung der Vertragsparteien stehen, ausgetauscht werden, zu schützen;
sind wie folgt übereingekommen:
Der Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Sicherstellung des Schutzes von klassifizierten Informationen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausgetauscht oder erstellt werden.
In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:
1. Die von den Vertragsparteien für die allgemeine Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung bestimmten nationalen Sicherheitsbehörden sind:
Für die Schweizerische | Für die Republik | |
Eidgenössisches Departement Informations- und Objektsicherheit (IOS) SCHWEIZ | Aussenministerium Nationale Sicherheitsbehörde (NSA) FINNLAND | |
2. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über weitere zuständige Sicherheitsbehörden, welche für die Umsetzung im Rahmen dieser Vereinbarung verantwortlich sind.
3. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jeden nachfolgenden Wechsel der zuständigen Sicherheitsbehörden.
1. Alle im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung zur Verfügung gestellten klassifizierten Informationen werden gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien mit den entsprechenden Sicherheitsklassifizierungskategorien versehen.
2. Die Klassifizierungsstufen entsprechen einander wie folgt:
In der Schweizerischen | In der Republik Finnland | Entsprechender Begriff |
Kein entsprechender Begriff | ERITTÄIN SALAINEN | TOP SECRET |
GEHEIM/ | SALAINEN | SECRET |
VERTRAULICH/ | LUOTTAMUKSELLINEN | CONFIDENTIAL |
INTERN/INTERNE/ | KÄYTTÖ RAJOITETTU | RESTRICTED |
3. Die in diesem Abkommen verwendeten Englischen Begriffe TOP SECRET, SECRET, CONFIDENTIAL und RESTRICTED beziehen sich auf die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie in der Republik Finnland gebräuchlichen entsprechenden Begriffe gemäss der oben aufgeführten Tabelle.
4. Die empfangende Partei stellt sicher, dass Klassifikationen ohne schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei weder geändert noch aufgehoben werden.
5. Übermittelt Finnland klassifizierte Informationen, die mit ERITTÄIN SALAINEN (TOP SECRET) gekennzeichnet sind, müssen zwischen den entsprechenden zuständigen Sicherheitsbehörden zusätzliche Massnahmen vereinbart werden.
1. Entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien alle notwendigen Massnahmen, um klassifizierte Informationen gemäss der vorliegenden Vereinbarung zu schützen. Die Vertragsparteien lassen diesen Informationen denselben Schutzgrad zukommen wie ihren eigenen Informationen in der entsprechenden Klassifizierungskategorie.
2. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des andern gewähren die Vertragsparteien Dritten keinen Zugang zu klassifizierten Informationen.
3. Der Zugang zu klassifizierten Informationen ist nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, welche basierend auf dem Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig» Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen und vorgängig, gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften, eine Sicherheitsbescheinigung der entsprechenden Stufe erhalten haben und über ihre Verantwortung betreffend Schutz klassifizierter Informationen instruiert wurden.
4. Klassifizierte Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie vorgesehen wurden.
1. Auf Anfrage informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei darüber, ob ein vorgesehener Vertragspartner der empfangenden Partei über eine nationale Betriebssicherheitsbescheinigung auf der nötigen Sicherheitsstufe verfügt. Ist dies nicht der Fall, kann die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei bei der zuständigen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei eine Prüfung für die Ausstellung einer entsprechenden Sicherheitsbescheinigung für den Vertragspartner verlangen.
2. Für öffentliche Ausschreibungen stellt die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei der zuständigen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei ohne formelle Anfrage entsprechende Sicherheitsbescheinigungszertifikate zur Verfügung.
3. Zur angemessenen Sicherheitsüberwachung und -kontrolle muss ein Vertrag, im Sinne von Anhang 1 zu dieser Vereinbarung, entsprechende Sicherheitsbestimmungen, inklusive Klassifizierungsanleitung, beinhalten. Die zuständige Sicherheitsbehörde unter deren Zuständigkeit der Vertrag erfüllt wird, erhält eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen zugestellt.
4. Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können sich auf Wunsch hin gegenseitig Besuche abstatten, um die Wirksamkeit der durch einen Vertragspartner angewendeten Massnahmen zum Schutz von klassifizierten Informationen in einem klassifizierten Vertrag zu überprüfen.
1. Die Übermittlung von klassifizierten Informationen von einer Vertragspartei zur andern erfolgt durch von «Regierung-zu-Regierung» gesicherte Kanäle oder gemäss anderweitigen Absprachen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien.
2. Klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH (LUOTTAMUKSELLINEN resp. CONFIDENTIAL) oder höher werden zwischen den Vertragsparteien gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften ausgetauscht und registriert.
1. Alle Vervielfältigungen und Übersetzungen von klassifizierten Informationen tragen dieselben Klassifizierungsstufen und geniessen denselben Schutz wie das Original der klassifizierten Informationen. Die Anzahl von Übersetzungen und Vervielfältigungen wird auf das dienstlich absolut Minimalnotwendige beschränkt.
2. Alle Übersetzungen enthalten einen entsprechenden Vermerk in der übersetzten Sprache, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sie klassifizierte Informationen der übermittelnden Partei enthält.
3. Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM (SALAINEN resp. SECRET) oder höher dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der übermittelnden Partei übersetzt oder reproduziert werden.
4. Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM (SALAINEN resp. SECRET) oder höher dürfen nur nach vorgängig vorliegender schriftlicher Einwilligung der übermittelnden Partei vernichtet werden. Sie müssen an die übermittelnde Partei retourniert werden, nachdem sie von den Vertragsparteien als nicht mehr benötigt werden.
5. Klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH (LUOTTAMUKSELLINEN resp. CONFIDENTIAL) müssen vernichtet werden, wenn sie als nicht mehr benötigt werden.
6. In einer Krisensituation, welche eine weitere Sicherstellung des Schutzes von klassifizierten Informationen gemäss dieser Vereinbarung verunmöglicht, sind die klassifizierten Informationen unverzüglich zu vernichten. Die empfangende Partei informiert die übermittelnde Partei sobald wie möglich über die Vernichtung der klassifizierten Informationen.
1. Besuche mit der Möglichkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Bewilligung der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei. Besucher erhalten lediglich Zugang, wenn sie:
2. Die entsprechende zuständige Sicherheitsbehörde der antragstellenden Vertragspartei informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei über den geplanten Besuch gemäss den im vorliegenden Artikel festgelegten Bestimmungen und stellt sicher, dass letztere den Besuchsantrag mindestens vierzehn (14) Tage vor dem für den Besuch vorgesehenen Datum erhält. Bei dringenden Fällen kann sich die zuständige Sicherheitsbehörde mit einer kürzeren Frist einverstanden erklären. Der Antrag für den Besuch muss die Informationen gemäss Anhang 2 zur vorliegenden Vereinbarung enthalten.
3. Die Gültigkeit für Bewilligungen für wiederkehrende Besuche darf eine Periode von zwölf (12) Monaten nicht übersteigen.
1. Zur Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung informieren sich die nationalen Sicherheitsbehörden gegenseitig über ihre entsprechenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Schutz von klassifizierten Informationen und alle dazugehörenden Änderungen.
2. Zur Sicherstellung der engen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung beraten sich die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitig. Auf Anfrage informieren sie sich gegenseitig über ihre nationalen Sicherheitsstandards, ‑vorgehen und -methoden zum Schutz von klassifizierten Informationen. Dazu können die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitige Besuche vorsehen.
3. Auf Ersuchen unterstützen sich die zuständigen Sicherheitsbehörden in der Durchführung von Sicherheitsbescheinigungsverfahren gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften.
4. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren sich gegenseitig umgehend über Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsbescheinigungszertifikate.
5. Der Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Nachrichtendiensten und den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Polizei) der beiden Vertragsparteien fällt nicht unter den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens.
1. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jegliche vermutete oder entdeckte Verletzung der Sicherheitsbestimmungen von klassifizierten Informationen.
2. Innerhalb der internationalen sowie der in ihrem Land geltenden Rechtsprechung untersucht jede der Vertragsparteien einen solchen Vorfall unverzüglich. Auf Verlangen wirkt die andere Vertragspartei bei der Untersuchung der rechtlich zuständigen Vertragspartei mit.
3. Innerhalb der internationalen sowie der in ihrem Land geltenden Rechtsprechung ergreift jede der Vertragsparteien jegliche möglichen geeigneten Massnahmen, entsprechend den in ihrem Land geltenden Gesetze und Vorschriften, um die Konsequenzen einer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen gemäss Paragraph 1 dieses Artikels, zu begrenzen und weiteren Verletzungen vorzubeugen. Die andere Vertragspartei muss über das Untersuchungsergebnis und die ergriffenen Massnahmen informiert werden.
Alle Kosten, welche einer Vertragspartei aus der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung entstehen, werden von dieser selbst getragen.
Jegliche Streitfälle bezüglich Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung werden ausschliesslich im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt.
1. Die Vertragsparteien informieren einander über den Abschluss der internen Massnahmen, die zur Inkraftsetzung der vorliegenden Vereinbarung notwendig sind. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten Benachrichtigung in Kraft.
2. Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vorliegende Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien und jederzeit abgeändert werden. Die Vertragspartei, die eine Änderung der vorliegenden Vereinbarung wünscht, leitet die entsprechenden Absprachen dazu ein.
3. Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien, durch schriftliche Mitteilung via offizielle diplomatische Kanäle an die andere Vertragspartei und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten, aufgehoben werden. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieser Vereinbarung müssen alle im Rahmen dieser Vereinbarung erstellten und ausgetauschten oder sich künftig noch ergebenden klassifizierten Information weiterhin entsprechend den darin enthaltenen Vertragsbestimmungen gehandhabt werden, solange sie als klassifizierte Informationen zu schützen sind.
Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die zwischen dem Verteidigungsministerium von Finnland und dem Schweizerischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport am 17. März 19942 in Bern abgeschlossene Memorandum of Understanding über den Austausch von klassifizierten Informationen.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter der beiden Vertragsparteien die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet in Solothurn am 28. Januar 2014 in je zwei Ausführungen in englischer Sprache.
Für den | Für die |
Urs Freiburghaus | Alpo Rusi |
2 In der AS nicht veröffentlicht.
Klassifizierte Verträge gemäss Artikel 6 der vorliegenden Vereinbarung müssen die folgenden Angaben enthalten:
Anträge für Besuche gemäss Artikel 9 der vorliegenden Vereinbarung müssen die folgenden Angaben enthalten: