0.514.134.51

 AS 2014 3205

Übersetzung1

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Finnland über den
gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Abgeschlossen am 28. Januar 2014

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 2014

(Stand am 1. November 2014)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Finnland,

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,

im Bewusstsein, dass die Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens klassifizierte Informationen austauschen können, aber dazu nicht verpflichtet werden;

anerkennend, dass im Falle eines Austausches von klassifizierten Informationen diese Informationen gemäss den im vorliegenden Abkommen festgelegten Prinzipien gehandhabt werden;

um klassifizierte Informationen, zum Beispiel in Bezug stehend mit Angelegenheiten der Aussenpolitik, Verteidigung, Sicherheit oder Wissenschaft, Industrie und Technologie, welche direkt zwischen den Vertragsparteien oder öffentlichen oder privaten juristischen Einheiten oder Personen, die unter der Rechtsprechung der Vertragsparteien stehen, ausgetauscht werden, zu schützen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Der Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Sicherstellung des Schutzes von klassifizierten Informationen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausgetauscht oder erstellt werden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:

a)
Klassifizierte Informationen sind alle Informationen, Dokumente oder Material, unabhängig ihrer Form, Natur oder Übermittlungsmethode, welche eine der Vertragsparteien der andern zur Verfügung stellt, und welche mit einem Klassifizierungsgrad und einer entsprechenden Schutzkennzeichnung gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften versehen wurden, oder Material, welches basierend auf solchen klassifizierten Informationen erstellt und entsprechend gekennzeichnet wurde;
b)
Klassifizierter Vertrag ist jeder Vertrag oder Untervertrag, inklusive vorvertragliche Verhandlungen, welcher klassifizierte Informationen beinhaltet oder involviert;
c)
Bereitstellende Partei ist die Vertragspartei und alle öffentlichen und privaten juristischen Einheiten oder Personen unter deren Rechtsprechung, die klassifizierte Informationen übermittelt;
d)
Empfangende Partei ist die Vertragspartei und alle öffentliche und privaten juristischen Einheiten oder Personen unter deren Rechtsprechung, welche klassifizierte Informationen von der übermittelnden Partei erhält;
e)
Zuständige Sicherheitsbehörde ist die nationale Sicherheitsbehörde oder eine bezeichnete Sicherheitsbehörde oder eine andere zuständige bevollmächtigte Institution, welche, gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien, für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung verantwortlich zeichnet;
f)
Verstoss gegen die Sicherheit ist eine Handlung oder eine Unterlassung wider nationale Gesetzte und Vorschriften, welche zum Verlust oder einer Gefährdung von klassifizierten Informationen führen kann;
g)
Sicherheitsbescheinigung bezeichnet den positiven Entscheid nach einer Abklärung gemäss nationalen Gesetzen und Vorschriften, der die Berechtigung einer Einrichtung (Betriebssicherheitserklärung) oder Person (Personensicherheitsbescheinigung) bestätigt, Zugang zu klassifizierten Informa­tionen einer gewissen Stufe zu erhalten und diese zu handhaben.
Art. 3 Zuständige Sicherheitsbehörden

1.  Die von den Vertragsparteien für die allgemeine Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung bestimmten nationalen Sicherheitsbehörden sind:

Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft

Für die Republik
Finnland

Eidgenössisches Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport

Informations- und Objektsicherheit (IOS)

SCHWEIZ

Aussenministerium

Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)

FINNLAND

2.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über weitere zuständige Sicherheitsbehörden, welche für die Umsetzung im Rahmen dieser Vereinbarung verantwortlich sind.

3.  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jeden nachfolgenden Wechsel der zuständigen Sicherheitsbehörden.

Art. 4 Klassifizierungsstufen

1.  Alle im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung zur Verfügung gestellten klassifizierten Informationen werden gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien mit den entsprechenden Sicherheitsklassifizierungskategorien versehen.

2.  Die Klassifizierungsstufen entsprechen einander wie folgt:

In der Schweizerischen
Eidgenossenschaft

In der Republik Finnland

Entsprechender Begriff
in Englisch

Kein entsprechender Begriff

ERITTÄIN SALAINEN
oder
YTTERST HEMLIG

TOP SECRET

GEHEIM/
SECRET/
SEGRETO

SALAINEN
oder
HEMLIG

SECRET

VERTRAULICH/
CONFIDENTIEL/
CONFIDENZIALE

LUOTTAMUKSELLINEN
oder
KONFIDENTIELL

CONFIDENTIAL

INTERN/INTERNE/
AD USO INTERNO

KÄYTTÖ RAJOITETTU
oder
BEGRÄNSAD TILLGÅNG

RESTRICTED

3.  Die in diesem Abkommen verwendeten Englischen Begriffe TOP SECRET, SECRET, CONFIDENTIAL und RESTRICTED beziehen sich auf die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie in der Republik Finnland gebräuchlichen entsprechenden Begriffe gemäss der oben aufgeführten Tabelle.

4.  Die empfangende Partei stellt sicher, dass Klassifikationen ohne schriftliche Genehmigung der übermittelnden Partei weder geändert noch aufgehoben werden.

5.  Übermittelt Finnland klassifizierte Informationen, die mit ERITTÄIN SALAINEN (TOP SECRET) gekennzeichnet sind, müssen zwischen den entsprechenden zuständigen Sicherheitsbehörden zusätzliche Massnahmen vereinbart werden.

Art. 5 Schutz von klassifizierten Informationen

1.  Entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien alle notwendigen Massnahmen, um klassifizierte Informationen gemäss der vorliegenden Vereinbarung zu schützen. Die Vertragsparteien lassen diesen Informationen denselben Schutzgrad zukommen wie ihren eigenen Informationen in der entsprechenden Klassifizierungskategorie.

2.  Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des andern gewähren die Vertragsparteien Dritten keinen Zugang zu klassifizierten Informationen.

3.  Der Zugang zu klassifizierten Informationen ist nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, welche basierend auf dem Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig» Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen und vorgängig, gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften, eine Sicherheitsbescheinigung der entsprechenden Stufe erhalten haben und über ihre Verantwortung betreffend Schutz klassifizierter Informationen instruiert wurden.

4.  Klassifizierte Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie vorgesehen wurden.

Art. 6 Klassifizierte Verträge

1.  Auf Anfrage informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei darüber, ob ein vorgesehener Vertragspartner der empfangenden Partei über eine nationale Betriebssicherheitsbescheinigung auf der nötigen Sicherheitsstufe verfügt. Ist dies nicht der Fall, kann die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei bei der zuständigen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei eine Prüfung für die Ausstellung einer entsprechenden Sicherheitsbescheinigung für den Vertragspartner verlangen.

2.  Für öffentliche Ausschreibungen stellt die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei der zuständigen Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei ohne formelle Anfrage entsprechende Sicherheitsbescheinigungszertifikate zur Ver­fügung.

3.  Zur angemessenen Sicherheitsüberwachung und -kontrolle muss ein Vertrag, im Sinne von Anhang 1 zu dieser Vereinbarung, entsprechende Sicherheitsbestimmungen, inklusive Klassifizierungsanleitung, beinhalten. Die zuständige Sicherheits­behörde unter deren Zuständigkeit der Vertrag erfüllt wird, erhält eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen zugestellt.

4.  Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können sich auf Wunsch hin gegenseitig Besuche abstatten, um die Wirksamkeit der durch einen Vertragspartner angewendeten Massnahmen zum Schutz von klassifizierten Informationen in einem klassifizierten Vertrag zu überprüfen.

Art. 7 Übermittlung und Registrierung von klassifizierten Informationen

1.  Die Übermittlung von klassifizierten Informationen von einer Vertragspartei zur andern erfolgt durch von «Regierung-zu-Regierung» gesicherte Kanäle oder gemäss anderweitigen Absprachen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien.

2.  Klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH (LUOTTAMUKSEL­LINEN resp. CONFIDENTIAL) oder höher werden zwischen den Vertragsparteien gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften ausgetauscht und registriert.

Art. 8 Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von klassifizierten Informationen

1.  Alle Vervielfältigungen und Übersetzungen von klassifizierten Informationen tragen dieselben Klassifizierungsstufen und geniessen denselben Schutz wie das Original der klassifizierten Informationen. Die Anzahl von Übersetzungen und Vervielfältigungen wird auf das dienstlich absolut Minimalnotwendige beschränkt.

2.  Alle Übersetzungen enthalten einen entsprechenden Vermerk in der übersetzten Sprache, mit dem darauf hingewiesen wird, dass sie klassifizierte Informationen der übermittelnden Partei enthält.

3.  Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM (SALAINEN resp. SECRET) oder höher dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der übermittelnden Partei übersetzt oder reproduziert werden.

4.  Klassifizierte Informationen der Stufe GEHEIM (SALAINEN resp. SECRET) oder höher dürfen nur nach vorgängig vorliegender schriftlicher Einwilligung der übermittelnden Partei vernichtet werden. Sie müssen an die übermittelnde Partei retourniert werden, nachdem sie von den Vertragsparteien als nicht mehr benötigt werden.

5.  Klassifizierte Informationen der Stufe VERTRAULICH (LUOTTAMUKSEL­LINEN resp. CONFIDENTIAL) müssen vernichtet werden, wenn sie als nicht mehr benötigt werden.

6.  In einer Krisensituation, welche eine weitere Sicherstellung des Schutzes von klassifizierten Informationen gemäss dieser Vereinbarung verunmöglicht, sind die klassifizierten Informationen unverzüglich zu vernichten. Die empfangende Partei informiert die übermittelnde Partei sobald wie möglich über die Vernichtung der klassifizierten Informationen.

Art. 9 Besuche

1.  Besuche mit der Möglichkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Bewilligung der zuständigen Sicherheits­behörde der Gastgeberpartei. Besucher erhalten lediglich Zugang, wenn sie:

a)
von der zuständigen Sicherheitsbehörde der entsendenden Partei zur Durchführung des Besuches oder der Besuche bevollmächtigt wurden;
b)
über eine entsprechende Sicherheitsbescheinigung verfügen; und
c)
befugt sind, klassifizierte Informationen zu erhalten gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Gastgeberpartei.

2.  Die entsprechende zuständige Sicherheitsbehörde der antragstellenden Vertragspartei informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei über den geplanten Besuch gemäss den im vorliegenden Artikel festgelegten Bestimmungen und stellt sicher, dass letztere den Besuchsantrag mindestens vierzehn (14) Tage vor dem für den Besuch vorgesehenen Datum erhält. Bei dringenden Fällen kann sich die zuständige Sicherheitsbehörde mit einer kürzeren Frist einverstanden erklären. Der Antrag für den Besuch muss die Informationen gemäss Anhang 2 zur vorliegenden Vereinbarung enthalten.

3.  Die Gültigkeit für Bewilligungen für wiederkehrende Besuche darf eine Periode von zwölf (12) Monaten nicht übersteigen.

Art. 10 Sicherheitszusammenarbeit

1.  Zur Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung informieren sich die nationalen Sicherheitsbehörden gegenseitig über ihre entsprechenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Schutz von klassifizierten Informationen und alle dazugehörenden Änderungen.

2.  Zur Sicherstellung der engen Zusammenarbeit bei der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung beraten sich die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitig. Auf Anfrage informieren sie sich gegenseitig über ihre nationalen Sicherheitsstandards, ‑vorgehen und -methoden zum Schutz von klassifizierten Informationen. Dazu können die zuständigen Sicherheitsbehörden gegenseitige Besuche vorsehen.

3.  Auf Ersuchen unterstützen sich die zuständigen Sicherheitsbehörden in der Durchführung von Sicherheitsbescheinigungsverfahren gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften.

4.  Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren sich gegenseitig umgehend über Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsbescheinigungszertifikate.

5.  Der Austausch klassifizierter Informationen zwischen den Nachrichtendiensten und den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Polizei) der beiden Vertragsparteien fällt nicht unter den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens.

Art. 11 Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

1.  Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jegliche vermutete oder entdeckte Verletzung der Sicherheitsbestimmungen von klassifizierten Informationen.

2.  Innerhalb der internationalen sowie der in ihrem Land geltenden Rechtsprechung untersucht jede der Vertragsparteien einen solchen Vorfall unverzüglich. Auf Verlangen wirkt die andere Vertragspartei bei der Untersuchung der rechtlich zuständigen Vertragspartei mit.

3.  Innerhalb der internationalen sowie der in ihrem Land geltenden Rechtsprechung ergreift jede der Vertragsparteien jegliche möglichen geeigneten Massnahmen, entsprechend den in ihrem Land geltenden Gesetze und Vorschriften, um die Konsequenzen einer Verletzung der Sicherheitsbestimmungen gemäss Paragraph 1 dieses Artikels, zu begrenzen und weiteren Verletzungen vorzubeugen. Die andere Vertragspartei muss über das Untersuchungsergebnis und die ergriffenen Massnahmen informiert werden.

Art. 12 Kosten

Alle Kosten, welche einer Vertragspartei aus der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung entstehen, werden von dieser selbst getragen.

Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitfälle bezüglich Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung werden ausschliesslich im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1.  Die Vertragsparteien informieren einander über den Abschluss der internen Massnahmen, die zur Inkraftsetzung der vorliegenden Vereinbarung notwendig sind. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten Benachrichtigung in Kraft.

2.  Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vorliegende Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspar­teien und jederzeit abgeändert werden. Die Vertragspartei, die eine Änderung der vorliegenden Vereinbarung wünscht, leitet die entsprechenden Absprachen dazu ein.

3.  Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien, durch schriftliche Mitteilung via offizielle diplomatische Kanäle an die andere Vertragspartei und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten, aufgehoben werden. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieser Vereinbarung müssen alle im Rahmen dieser Vereinbarung erstellten und ausgetauschten oder sich künftig noch ergebenden klassifizierten Information weiterhin entsprechend den darin enthaltenen Vertragsbestimmungen gehandhabt werden, solange sie als klassifizierte Informationen zu schützen sind.

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die zwischen dem Verteidigungsministerium von Finnland und dem Schweizerischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport am 17. März 19942 in Bern abgeschlossene Memorandum of Understanding über den Austausch von klassifizierten Informationen.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter der beiden Vertragsparteien die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet in Solothurn am 28. Januar 2014 in je zwei Ausführungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Finnland:

Urs Freiburghaus

Alpo Rusi

2 In der AS nicht veröffentlicht.

Anhang 1

Klassifizierte Verträge

Klassifizierte Verträge gemäss Artikel 6 der vorliegenden Vereinbarung müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
das Prozedere, das den Benutzer dazu ermächtigt, klassifizierte Informationen zu handhaben;
2.
Gesetze und Vorschriften, die als Basis zur Handhabung der klassifizierten Informationen dienen;
3.
Erforderliche Klassifikationsstufe;
4.
Limitierungen in der Benutzung der klassifizierten Informationen;
5.
Übermittlungsmodalitäten für klassifizierte Informationen;
6.
Handhabungsmodalitäten für klassifizierte Informationen;
7.
Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und entsprechende praktische Konsequenzen;
8.
Angaben über die Personen, inklusive Subunternehmer, die ermächtigt werden, klassifizierte Informationen zu erhalten und entsprechende Bedingungen;
9.
Anforderung für die Schutzdauer für die klassifizierte Informationen;
10.
Verfahren zur Vernichtung oder Rückgabe von klassifizierten Informationen.

Anhang 2

Besuchsanträge

Anträge für Besuche gemäss Artikel 9 der vorliegenden Vereinbarung müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
Familien- und Vorname des Besuchers, Geburtsdatum und -Ort/Herkunft und Nationalität, berufliche Stellung mit Stellenbeschreibung des Arbeitgebers, den der Besucher vertritt, eine genaue Beschreibung des Projekts, an dem der Besucher mitarbeitet sowie die Passnummer oder Nummer eines andern Identitätsausweises des Besuchers;
2.
Bestätigung der Sicherheitsbescheinigung des Besuchers entsprechend dem Zweck des Besuches;
3.
Zweck des Besuches oder der Besuche, inklusive der Angabe der höchsten Klassifizierungsstufe der involvierten klassifizierten Informationen;
4.
Das vorgesehene Besuchsdatum und die Besuchsdauer des beantragten Besuches respektive der beantragten Besuche. Bei wiederkehrenden Besuchen ist nach Möglichkeit die gesamte Zeitdauer aller Besuche anzugeben;
5.
Name, Adresse, Telefon und Fax Nummer, E-Mail Adresse und Kontaktperson des zu besuchenden Betriebes oder der Einrichtung, vorgängige Kon­takte und alle andern Informationen die zur Begründung des Besuches oder der Besuche dienlich sind;
6.
Datum, Unterschrift und Siegel der entsendenden zuständigen Sicherheitsbehörde.