Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt2, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet;
eingedenk der Tatsache, dass die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile eines der drei wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist, und in der Erkenntnis, dass dieses Protokoll die Erreichung dieses Zieles im Rahmen des Übereinkommens verfolgt;
in Bekräftigung der souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und im Einklang mit dem Übereinkommen;
ferner eingedenk des Artikels 15 des Übereinkommens;
in Anerkennung des wichtigen Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung, der durch die Weitergabe von Technologie und die Zusammenarbeit zum Aufbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten im Hinblick auf die Steigerung des Wertes genetischer Ressourcen in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 des Übereinkommens geleistet wird;
in der Erkenntnis, dass das öffentliche Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie das ausgewogene und gerechte Teilen dieses wirtschaftlichen Wertes mit den Hütern der biologischen Vielfalt wichtige Anreize für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind;
in Anerkennung des Beitrags, den der Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, zur Beseitigung der Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele leisten können;
in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile;
in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig es ist, im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile Rechtssicherheit zu schaffen;
ferner in Anerkennung der Bedeutung der Förderung von Gerechtigkeit und Ausgewogenheit bei der Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern genetischer Ressourcen;
sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt;
entschlossen, die wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile weiter zu fördern;
in Anerkennung der Tatsache, dass eine innovative Lösung hinsichtlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, erforderlich ist;
in Anerkennung der Bedeutung genetischer Ressourcen für die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Minderung des Klimawandels sowie die Anpassung an ihn;
in Anerkennung des besonderen Charakters der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, ihrer typischen Merkmale und Probleme, die spezielle Lösungen erfordern;
in Anerkennung der gegenseitigen Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihres besonderen Charakters und ihrer Bedeutung für die Erreichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel und in Anerkennung der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft3 und der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO in dieser Hinsicht;
eingedenk der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)4 der Weltgesundheitsorganisation und der Tatsache, wie wichtig es ist, den Zugang zu menschlichen Krankheitserregern für Gesundheitsvorsorge- und Gesundheitsschutzmassnahmen zu gewährleisten;
in Anerkennung der laufenden Arbeiten in anderen internationalen Gremien, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen;
unter Hinweis auf das durch den im Einklang mit dem Übereinkommen entwickelten Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile;
in der Erkenntnis, dass sich die internationalen Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, wechselseitig stützen sollen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen;
eingedenk des Artikels 8 Buchstabe j des Übereinkommens, soweit er sich auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieses Wissens bezieht;
in Kenntnis der wechselseitigen Beziehung zwischen genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, ihres untrennbaren Charakters für die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und der Bedeutung des traditionellen Wissens für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie für die nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlagen dieser Gemeinschaften;
in Anerkennung der Vielfalt der Umstände, unter denen indigene und ortsansässige Gemeinschaften Träger oder Eigentümer sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens sind;
eingedenk dessen, dass es das Recht der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften ist, die rechtmässigen Träger ihres sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens innerhalb ihrer Gemeinschaften zu bestimmen;
ferner in Anerkennung der einzigartigen Umstände, unter denen sich auf genetische Ressourcen beziehendes Wissen, das Ausdruck eines reichen kulturellen Erbes ist, welches für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang ist, in Staaten in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form bewahrt wird;
in Kenntnis der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker;
unter Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als verringere oder beseitige es die bestehenden Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften,
sind wie folgt übereingekommen: