414.172

Verordnung des ETH-Rates
über die Immaterialgüter im ETH-Bereich

vom 9. Juli 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Vom Bundesrat genehmigt am 12. September 2014

Der ETH-Rat,

gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 19911,

verordnet:

1. Abschnitt: Pflichten der Schöpfer und Schöpferinnen von Immaterialgütern


Art. 1 Meldepflicht

Personen in einem Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, die an der Schaffung von Immaterialgütern im Sinne von Artikel 36 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 mitgewirkt haben (Schöpfer und Schöpferinnen), haben die Entstehung von Immaterialgütern der ETH oder der Forschungsanstalt umgehend zu melden.

Art. 2 Mitwirkung bei Schutz und Verwertung

1 Schöpfer und Schöpferinnen sind verpflichtet, beim Verfahren zum Schutz der Immaterialgüter sowie beim Verwertungsprozess mitzuwirken.

2 Diese Mitwirkungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ETH oder der Forschungsanstalt bestehen.

Art. 3 Aufschiebung von Veröffentlichungen

1 Schöpfer und Schöpferinnen dürfen den Schutz der Immaterialgüter nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise beeinträchtigen.

2 Bei einer Forschungszusammenarbeit mit Dritten ist die Frage der Geheimhaltung im Hinblick auf den Schutz der Immaterialgüter vertraglich zu regeln. Eine anschliessende Veröffentlichung durch die Schöpfer und Schöpferinnen muss dabei gewährleistet bleiben.

3 Der Schutz der Immaterialgüter darf eine Veröffentlichung nicht unnötig verzögern.

2. Abschnitt: Verwertung

Art. 5 Abtretung oder Einräumung von Rechten

1 Entscheidet sich die ETH oder die Forschungsanstalt gegen die Verwertung ihrer Immaterialgüter, so tritt sie den betroffenen Schöpfern und Schöpferinnen auf deren Anfrage hin die Rechte an den Immaterialgütern ab oder räumt ihnen Nutzungs­rechte daran ein.

2 Die Art und der Umfang der zu gewährenden Rechte, allfällige Beteiligungen der Schöpfer und Schöpferinnen an Auslagen der ETH oder der Forschungsanstalt sowie weitere an die Rechte geknüpfte Bedingungen werden einvernehmlich festgelegt.

3 Bei Computerprogrammen kann die Abtretung von Rechten oder die Einräumung der Nutzungsrechte nur an jene Schöpfer und Schöpferinnen erfolgen, die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt haben.

3. Abschnitt: Gewinnbeteiligung

Art. 7 Grundsätze

1 Der bei der Verwertung von Immaterialgütern erzielte Gewinn wird wie folgt verteilt:

a.
Ein Drittel geht an die Schöpfer und Schöpferinnen; bei Computerprogrammen geht dieser Drittel an die Schöpfer und Schöpferinnen, die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt haben.
b.
Zwei Drittel gehen an die ETH oder die Forschungsanstalt; diese lässt einen Teil davon den an der Schaffung beteiligten Organisationseinheiten zukommen.

2 Die ETH oder die Forschungsanstalt kann mehr als zwei Drittel des Gewinns beanspruchen, wenn:

a.
ihr die Schaffung der Immaterialgüter besonders hohe Forschungskosten oder andere Aufwendungen verursacht hat;
b.
die Schöpfer und Schöpferinnen nicht zur Verwertung beigetragen haben; oder
c.
der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist.

3 Einen Entscheid nach Absatz 2 trifft die Schulleitung der ETH oder die Direktion der Forschungsanstalt. Sie kann den Entscheid an ein Mitglied der Schulleitung oder der Direktion delegieren.

4 Die Verteilquoten nach den Absätzen 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis gekürzt, wenn Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung der Immaterialgüter verfügen.

Art. 8 Berechnung des massgebenden Gewinns

1 Der für die Gewinnbeteiligung massgebende Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen und den gesamten Ausgaben.

2 Als Bruttoeinnahmen gelten alle Geldeinnahmen und alle anderen verwertbaren geldwerten Leistungen, die als Gegenleistung für die Gewährung von Rechten an den Immaterialgütern anfallen.

3 Als Ausgaben gelten die zurechenbaren anfallenden und noch zu erwartenden Kosten der ETH und der Forschungsanstalt für den Schutz und die Verwertung der Immaterialgüter.

4. Abschnitt: Personen ohne Arbeitsverhältnis mit einer ETH oder Forschungsanstalt


Art. 9

Die ETH und die Forschungsanstalten können mit Personen, die bei ihnen nicht angestellt sind, schriftlich die Abtretung von Rechten an Immaterialgütern oder die Einräumung von Nutzungsrechten daran und die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieser Verordnung vereinbaren.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen