Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.
272.11
vom 16. September 2014 (Stand am 1. November 2014)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20101
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)
und auf Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.
Zustellplattformen werden anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach dem Anhang erfüllen.
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen.
2 Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen.
3 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
4 Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.
1 Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen.
2 Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden.
3 Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.
Das BJ führt eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet3.
3 Die Liste kann im Internet eingesehen werden unter: www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Rechtsinformatik > Elektronische Übermittlung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.