933.011.3

Verordnung des BBL
über die Bezeichnung von europäischen
Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

vom 10. September 2014 (Stand am 1. November 2020)

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),

nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft
und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 9 Absatz 4
und 20 Absätze 2 und 3 der Bauprodukteverordnung vom 27. August 20141 (BauPV),2

verordnet:

1 SR 933.01

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BBL vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 4233).

Art. 13

Als technische Vorschriften zum Vollzug des Bauproduktegesetzes vom 21. März 20144 (BauPG) und der BauPV gelten die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BBL vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 4233).

4 SR 933.0

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Anhang 15

5 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BBL vom 24. Nov. 2014, in Kraft seit 15. Dez. 2014 (AS 2014 4233).

(Art. 1)

Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union gemäss Artikel 65 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unter Bezugnahme auf die aufgehobene Richtlinie 89/106/EWG


Die aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/20116 in der Europäischen Union (EU) geltenden Durchführungsrechtsakte sind in Anhang 1 Kapitel 16 Abschnitt I des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Rechtsakte der EU aufgeführt. Solange diese Durchführungsrechtsakte auch in der EU Gültigkeit haben, gelten sie als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG8.

6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

7 SR 0.946.526.81

8 SR 933.0

Anhang 29

9 Ursprünglich: Anhang. Fassung gemäss Ziff. I der V des BBL vom 22. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4323).

(Art. 1)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011


Die nachfolgenden Rechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG10.

Kategorie

Erlass der Europäischen Union

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschliesslich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen; Fassung gemäss ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 81, berichtigt in ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 38.

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes (Art. 3 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit für Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken; Fassung gemäss ABl. L 211 vom 12.8.2019, S. 1.

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes (Art. 3 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1188 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Widerstand gegenüber Windlasten für Außenjalousien und Markisen; Fassung gemäss ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 11.

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes

(Art. 3 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frost­widerstandsleistung von Dachziegeln gemäss der Norm EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 1.

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes

(Art. 3 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LCFI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1.

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes

(Art. 3 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates; Fassung gemäss ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2293 der Kommission vom 3. August 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettsperrholz­produkten, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und von Furnierschichtholzprodukten, für die die harmonisierte Norm EN 14374 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; Fassung gemäss ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 1.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Aussen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 4.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholz­produkten, für die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezinkten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmonisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Entscheidung 2005/610/EG; Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommis­sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; Fassung gemäss ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommis­sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten; Fassung gemäss ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27.

Einordnung von Bauprodukten ohne Prüfung in bestimmte Leistungsstufen oder -klassen

(Art. 3 Bst. b BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommis­sion vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden; Fassung gemäss ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25.

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission vom 19. Februar 2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Sandwich-Elementen mit Metalldeckschicht für tragende Verwendungszwecke gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 23

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen; Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82.

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und
-behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 184.

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 181.

Festlegung der für Bauprodukte bzw. Familien von Baupro­dukten oder für ein bestimmtes wesentliches Merkmal anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

(Art. 4 Abs. 2 BauPV)

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34.

Bedingungen für die Zurver­fügungstellung einer Leistungs­erklärung von Bauprodukten auf einer Webseite

(Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website; Fassung gemäss ABl. L 52 vom 21.2.2014, S. 1.

Festlegung des Formates von Europäischen Technischen Bewertungen

(Art. 20 Abs. 2 BauPV)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte; Fassung gemäss ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42.